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AGB der Reederei Phoenix

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Das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und uns regelt sich zunächst nach dem BGB, §§ 651 a-y und den Artikeln 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB). Die nachfolgenden Reisebedingungen füllen diese gesetzlichen Bestimmungen aus und ergänzen sie. Mit Ihrer Reiseanmeldung erkennen Sie für sich und die von Ihnen mit angemeldeten Personen die Reisebedingungen für einen Pauschalreisevertrag an, als deren Vertreter Sie auch in der Folgezeit uns gegenüber auftreten.

1. Anmeldung/Zahlung/Kundengeldabsicherung
Vor Abschluss eines Pauschalreisevertrages müssen wir Sie ab dem 01.07.2018 sowohl über Einzelheiten zu Ihrer Pauschalreise, die erheblich sind, als auch über Ihre Rechte nach der EU Richtlinie 2015/2302 unterrichten. Die Informationen zu Ihrer Pauschalreise können Sie den allgemeinen und den konkreten Leistungsbeschreibungen der Reisen und unseren Reise- und Geschäftsbedingungen entnehmen. Zu Ihren Rechten gemäß der EU Richtlinie 2015/2302 haben wir in unseren Prospekten bzw. auf unserer Homepage und in Ihrem Reisebüro das dafür vorgeschriebene Formblatt hinterlegt bzw. beigefügt. Mit Ihrer Anmeldung bieten Sie uns den Abschluss eines Reisevertrages an und teilen uns direkt oder über Ihr Reisebüro dabei zugleich die Kenntnisnahme der oben genannten vorvertraglichen Information mit. Phoenix Reisen versendet eine schriftliche Reisebestätigung. Der Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen zu den Reisen und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Keine Agentur/kein Reisebüro ist berechtigt, über die Bestätigung bzw. die Reiseausschreibung hinaus abweichende Leistungszusagen im Namen von Phoenix Reisen zu machen. Bitte lassen Sie sich die schriftliche Bestätigung in Ihrem Reisebüro aushändigen, falls diese Ihnen nicht zugesandt worden ist. Mit unserer Bestätigung wird der Vertrag auch für uns verbindlich, wobei uns die Berichtigung von Irrtümern auf Grund von offensichtlichen Druck- oder Rechenfehlern bis zum Reiseantritt vorbehalten bleibt. Die von Ihnen im Voraus geleisteten Zahlungen sowie notwendige Aufwendungen, die Ihnen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses von Phoenix Reisen entstehen, sind bei Deutscher Reisesicherungsfonds abgesichert. Mit unserer (auch telefonischen) Bestätigung wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises (mindestens € 25,- pro Person) fällig, ebenso die Prämie für die Reise-Rücktrittskosten Versicherung. Der Restbetrag ist 20 Tage vor Reiseantritt fällig.

2. Rücktritt/Umbuchung
Für den Zeitpunkt des Rücktritts bzw. der Umbuchung ist der Eingang Ihrer Erklärung bei Phoenix Reisen GmbH, Bonn maßgebend. Umbuchungen des Reisetermins sind nur nach vorherigem Rücktritt mit nachfolgender Neuanmeldung möglich. Sie bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Phoenix Reisen. Bis zum Reiseantritt sind Sie berechtigt, eine Ersatzperson zu stellen, die an Ihrer Stelle an der Reise teilnimmt, sofern diese Ersatzperson den besonderen Erfordernissen der Reise entspricht und gesetzliche Vorschriften bzw. behördliche Anordnungen dem nicht entgegenstehen. Die uns entstehenden Mehrkosten berechnen wir Ihnen weiter. Sie betragen mindestens € 25,- pro Person. Bei einer Namensänderung tritt der neue Teilnehmer in die Rechte und Pflichten des Reisevertrages ein.

3. Rücktrittskosten
Rücktrittskosten entstehen auch dann, wenn Sie kein Verschulden trifft. Es bleibt Ihnen unbenommen den Nachweis zu erbringen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt geringere Kosten entstanden sind. Wir empfehlen dringend den Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung.

Die Rücktrittskosten betragen je nach Reiseart bei:

Seereisen, Flussreisen, ohne Nilkreuzfahrten.
- bis 150 Tage vor Reisebeginn 10% des Reisepreises;
- bis 90 Tage 20%; bis 30 Tage 35%;
- bis 22 Tage 50%; bis 15 Tage 60%;
- bis 1 Tag vor Reisebeginn 85%; am Abreisetag 90% des Reisepreises. Mindestgebühr € 50,- pro Person.

Flugreisen/ Rundreisen/Nilkreuzfahrten/Nur-Hotel-/Nur-Flug-Buchung
- bis 30 Tage vor Reisebeginn 20% des Reisepreises, mindestens € 50,- pro Person;
- vom 29. bis 21. Tag vor Reiseantritt 30%;
- vom 20. bis 11. Tag vor Reiseantritt 50%;
- vom 10. bis 2.Tag vor Reiseantritt 85%;
- 1. Tag sowie Nichtanreise 90% des Reisepreises.

Wir behalten uns vor, anstelle der vorstehenden Entschädigungspauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit wir nachweisen, dass uns wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Entschädigungspauschale entstanden sind. Die geforderte Entschädigung wird unserseits unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was wir durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erworben haben, konkret beziffert und begründet.

4. Rücktritt durch den Veranstalter/Kündigung
Phoenix Reisen kann vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen – ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise trotz Abmahnung nachhaltig stört oder sich vertragswidrig verhält, – bis vier Wochen vor Reiseantritt, wenn die Pflicht, die Reise durchzuführen für Phoenix Reisen nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf die Reise, bedeuten würde, es sei denn, dass Phoenix Reisen die dazu führenden Umstände zu vertreten hat. Wird die Durchführung der Reise vor Reisebeginn aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände gehindert, so sind wir berechtigt den Reisevertrag zu kündigen. Wird die Reise aus oben genannten Gründen abgesagt, so erhält der Reisende den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

5. Leistungen/Sonderwünsche
Für Umfang und Art der Leistungen gelten ausschließlich die Beschreibungen, Abbildungen und Preisangaben von Phoenix Reisen, die für den Reisezeitraum gültig sind. Gelegentlich sind in unseren Pauschalpreisen Leistungen, die bei anderen Reiseveranstaltungen im Preis eingeschlossen sein können, nicht eingeschlossen. Prospekte anderer Reiseveranstalter, Hotelprospekte etc. begründen deshalb keinen Leistungsanspruch gegen uns. Sonderwünsche, Sonderbedingungen etc. sind für Phoenix Reisen nur dann verbindlich, wenn diese von Phoenix Reisen ausdrücklich bestätigt werden. Agenturen bzw. Reisebüros sind nicht berechtigt, im Namen von Phoenix Reisen weitergehende Leistungszusagen zu machen.

6. Leistungs- und Preisänderungen
Kann die Reise infolge eines Umstandes, der nach Vertragsabschluss eingetreten und von Phoenix Reisen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden ist, nicht vertragsgemäß durchgeführt werden, so ist Phoenix Reisen berechtigt, Reiseleistungen zu ändern, sofern die Abweichung zur ursprünglich gebuchten Leistung objektiv nicht erheblich, für den Reisenden zumutbar ist und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigt. Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:
 1. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen.
 2. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
 3. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat.
 4. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren.
 5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Für den Fall, dass die o.g. Kosten zu niedrigeren Ausgaben bei uns führen, so werden wir diese auf Ihr Verlangen und unter Abzug eines Verwaltungsaufwandes an Sie weitergeben. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8% gelten die Regelungen des § 651g n.F. BGB. Ein nach dieser Vorschrift von uns abgegebenes Angebot zur Annahme der Preiserhöhung gilt nach Ablauf der von uns gesetzten Frist als von Ihnen angenommen. Die veröffentlichten Flugzeiten entsprechen der Planung bei Drucklegung. Flugzeiten können sich – gelegentlich auch kurzfristig nach Zusendung der Reiseunterlagen – ändern. Wir sind grundsätzlich bemüht, einen möglichst langen Aufenthalt am Zielort zu gewährleisten. Ein Rückerstattungsanspruch entsteht aber nicht, wenn Hinflüge am Nachmittag/Abend und Rückflüge bereits am Morgen/Vormittag stattfinden. Die Angabe der Reisedauer nach Tagen oder Wochen bedeutet nicht jeweils 24 Stunden bzw. 7 mal 24 Stunden usw.; Abrechnungsgrundlage ist immer die Anzahl der Übernachtungen

7. Haftung
Unsere vertragliche Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften bleiben von der Beschränkung unberührt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen. Wir haften nicht für Leistungsstörungen, Personen und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Ausflüge, DB-Fahrkarten, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden. Soweit wir vertraglicher oder ausführender Beförderer im Hinblick auf die Schiffspassage sind oder als solcher nach gesetzlichen Vorschriften angesehen werden, haften wir bei Schadensersatzansprüchen wegen Personen- oder Gepäckschäden nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften (2. Seerechtsänderungsgesetz, insbesondere Anlage zu § 664 HGB). Im Schadensfalle trägt der Reisende einen Selbstbehalt von € 30,- bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck bzw. € 306,- bei Beschädigung eines Kfz. Soweit wir im Flugbeförderungsbereich vertraglicher Luftfrachtführer sind oder als solcher nach gesetzlichen Vorschriften angesehen werden, haften wir nach den besonderen gesetzlichen oder in internationalen Abkommen geregelten Vorschriften (z.B. Luftverkehrsgesetz, Warschauer Abkommen mit Haager Protokoll, Abkommen von Guadalajara und Montreal).

8. Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Haben Sie solche Ansprüche geltend gemacht, ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem Phoenix Reisen die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. Ihr Reisebüro tritt nur als Vermittler beim Abschluss des Reisevertrages auf. Es ist nicht befugt, nach Reiseende die Anmeldung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen durch den Kunden entgegenzunehmen.

9. Mitwirkungspflicht/Kündigung durch den Reisenden/Gepäckschäden
Sie sind verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden gering zu halten. Sämtliche Beanstandungen sind unverzüglich bei der zuständigen Reiseleitung zu rügen. Ist eine Reiseleitung vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel Phoenix Reisen unmittelbar zur Kenntnis zu bringen. Vor einer eventuellen Kündigung des Vertrages sind Sie verpflichtet, der Phoenix-Reiseleitung vor Ort oder unmittelbar uns eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Schäden am Reisegepäck sind sofort nach Feststellung dem Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Das gleiche gilt für den Verlust von Reisegepäck. Gleichzeitig ist vom Beförderungsunternehmen eine schriftliche Bestätigung über die Beschädigung bzw. den Verlust zu fordern. Bitte bedenken Sie, dass Leistungsträger und/oder Reiseleitung am Ort gelegentlich ein eigenes Interesse daran haben, uns nicht über eventuelle Leistungsstörungen zu informieren. Der Vortrag einer Mängelrüge im Hotel bzw. bei der Ortsreiseleitung ersetzt deshalb ausdrücklich nicht die fristgerechte Mängelrüge bei Phoenix Reisen.

10. Sonstiges
Das zugelassene Frei- und Handgepäck pro Erwachsenem richtet sich nach den Bestimmungen der Fluggesellschaften bzw. den behördlichen Vorschriften und beträgt in der Regel 20 kg pro Person (Kleinkinder: kein Freigepäck). Bitte beachten Sie den Hinweis auf dem Flug-ticket. Die Einteilung der Zimmer obliegt dem Hotelier. Mehrbettzimmer können nur von Zusammenreisenden gebucht werden. Dreibettzimmer sind in der Regel Doppelzimmer mit Zustellbett.

11. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Phoenix Reisen wird Sie über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Sie sind für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Ihren Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von Phoenix Reisen bedingt sind. Wir haften nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, es sei denn, dass wir eigene Pflichten verletzt haben.

12. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Sobald uns der Name der ausführenden Fluggesellschaft bekannt ist oder ein Wechsel bei der benannten Fluggesellschaft stattfinden sollte, werden wir Sie umgehend informieren. Die Gemeinsame Liste der EU ist über die Internetseite www.ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de abrufbar.

13. Gerichtsstand
Vereinbart ist die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach deutschem Recht. Phoenix Reisen nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Gerichtsstand für Klagen gegen Phoenix Reisen ist Bonn 

Veranstalter:
Phoenix Reisen GmbH
Pfälzer Str. 14
53111 Bonn

Stand: Juni 2023
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Das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und uns regelt sich zunächst nach dem BGB, §§ 651 a-y und den Artikeln 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB). Die nachfolgenden Reisebedingungen füllen diese gesetzlichen Bestimmungen aus und ergänzen sie. Mit Ihrer Reiseanmeldung erkennen Sie für sich und die von Ihnen mit angemeldeten Personen die Reisebedingungen für einen Pauschalreisevertag an, als deren Vertreter Sie auch in der Folgezeit uns gegenüber auftreten.
 
1. Anmeldung/Zahlung/Kundengeldabsicherung
Vor Abschluss eines Pauschalreisevertrages müssen wir Sie ab dem 01.07.2018 sowohl über Einzelheiten zu Ihrer Pauschalreise, die erheblich sind, als auch über Ihre Rechte nach der EU Richtlinie 2015/2302 unterrichten. Die Informationen zu Ihrer Pauschalreise können Sie den allgemeinen und den konkreten Leistungsbeschreibungen der Reisen und unseren Reise- und Geschäftsbedingungen entnehmen. Zu Ihren Rechten gemäß der EU Richtlinie 2015/2302 haben wir in unseren Prospekten bzw. auf unserer Homepage und in Ihrem Reisebüro das dafür vorgeschriebene Formblatt hinterlegt bzw. beigefügt. Mit Ihrer Anmeldung bieten Sie uns den Abschluss eines Reisevertrages an und teilen uns direkt oder über Ihr Reisebüro dabei zugleich die Kenntnisnahme der oben genannten vorvertraglichen Information mit. Phoenix Reisen versendet eine schriftliche Reisebestätigung. Der Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen zu den Reisen und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Keine Agentur/kein Reisebüro ist berechtigt, über die Bestätigung bzw. die Reiseausschreibung hinaus abweichende Leistungszusagen im Namen von Phoenix Reisen zu machen. Bitte lassen Sie sich die schriftliche Bestätigung in Ihrem Reisebüro aushändigen, falls diese Ihnen nicht zugesandt worden ist. Mit unserer Bestätigung wird der Vertrag auch für uns verbindlich, wobei uns die Berichtigung von Irrtümern auf Grund von offensichtlichen Druck- oder Rechenfehlern bis zum Reiseantritt vorbehalten bleibt. Die von Ihnen im Voraus geleisteten Zahlungen sowie notwendige Aufwendungen, die Ihnen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses von Phoenix Reisen entstehen, haben wir bei der Zurich Gruppe Deutschland abgesichert. Mit unserer (auch telefonischen) Bestätigung wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises (mindestens € 25,- pro Person) fällig, ebenso die Prämie für die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung. Der Restbetrag ist 20 Tage vor Reiseantritt fällig.
 
2. Rücktritt/Umbuchung
Für den Zeitpunkt des Rücktritts bzw. der Umbuchung ist der Eingang Ihrer Erklärung bei Phoenix Reisen GmbH, Bonn maßgebend. Umbuchungen des Reisetermins sind nur nach vorherigem Rücktritt mit nachfolgender Neuanmeldung möglich. Sie bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Phoenix Reisen. Bis zum Reiseantritt sind Sie berechtigt, eine Ersatzperson zu stellen, die an Ihrer Stelle an der Reise teilnimmt, sofern diese Ersatzperson den besonderen Erfordernissen der Reise entspricht und gesetzliche Vorschriften bzw. behördliche Anordnungen dem nicht entgegenstehen. Die uns entstehenden Mehrkosten berechnen wir Ihnen weiter. Sie betragen mindestens € 25,- pro Person. Bei einer Namensänderung tritt der neue Teilnehmer in die Rechte und Pflichten des Reisevertrages ein.
 
3. Rücktrittskosten
Rücktrittskosten entstehen auch dann, wenn Sie kein Verschulden trifft. Es bleibt Ihnen unbenommen den Nachweis zu erbringen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt geringere Kosten entstanden sind. Wir empfehlen dringend den Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten- Versicherung. Die Rücktrittskosten betragen je nach Reiseart bei:

Seereisen, Flussreisen, ohne Nilkreuzfahrten:
- bis 150 Tage vor Reisebeginn 10% des Reisepreises;
- bis 90 Tage 20%;
- bis 30 Tage 35%;
- bis 22 Tage 50%;
- bis 15 Tage 60%;
- bis 1 Tag vor Reisebeginn 85%;
- am Abreisetag 90% des Reisepreises. Mindestgebühr € 50,- pro Person.

Flugreisen/ Rundreisen/Nilkreuzfahrten/Nur-Hotel-/ Nur-Flug-Buchung:
- bis 30 Tage vor Reisebeginn 20% des Reisepreises, mindestens € 50,- pro Person;
- vom 29. bis 21. Tag vor Reiseantritt 30%;
- vom 20. bis 11. Tag vor Reiseantritt 50%;
- vom 10. bis 2. Tag vor Reiseantritt 85%;
- 1. Tag sowie Nichtanreise 90% des Reisepreises.
 
Wir behalten uns vor, anstelle der vorstehenden Entschädigungspauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit wir nachweisen, dass uns wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Entschädigungspauschale entstanden sind. Die geforderte Entschädigung wird unserseits unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was wir durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erworben haben, konkret beziffert und begründet.
 
4. Rücktritt durch den Veranstalter/ Kündigung
Phoenix Reisen kann vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen – ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise trotz Abmahnung nachhaltig stört oder sich vertragswidrig verhält, – bis vier Wochen vor Reiseantritt, wenn die Pflicht, die Reise durchzuführen für Phoenix Reisen nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf die Reise, bedeuten würde, es sei denn, dass Phoenix Reisen die dazu führenden Umstände zu vertreten hat. Wird die Durchführung der Reise vor Reisebeginn aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände gehindert, so sind wir berechtigt den Reisevertag zu kündigen. Wird die Reise aus oben genannten Gründen abgesagt, so erhält der Reisende den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
 
5. Leistungen/Sonderwünsche
Für Umfang und Art der Leistungen gelten ausschließlich die Beschreibungen, Abbildungen und Preisangaben von Phoenix Reisen, die für den Reisezeitraum gültig sind. Gelegentlich sind in unseren Pauschalpreisen Leistungen, die bei anderen Reiseveranstaltungen im Preis eingeschlossen sein können, nicht eingeschlossen. Prospekte anderer Reiseveranstalter, Hotelprospekte etc. begründen deshalb keinen Leistungsanspruch gegen uns. Sonderwünsche, Sonderbedingungen etc. sind für Phoenix Reisen nur dann verbindlich, wenn diese von Phoenix Reisen ausdrücklich bestätigt werden. Agenturen bzw. Reisebüros sind nicht berechtigt, im Namen von Phoenix Reisen weitergehende Leistungszusagen zu machen.
 
6. Leistungs- und Preisänderungen
Kann die Reise infolge eines Umstandes, der nach Vertragsabschluss eingetreten und von Phoenix Reisen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden ist, nicht vertragsgemäß durchgeführt werden, so ist Phoenix Reisen berechtigt, Reiseleistungen zu ändern, sofern die Abweichung zur ursprünglich gebuchten Leistung objektiv nicht erheblich, für den Reisenden zumutbar ist und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigt. Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:
1. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen.
2. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
3. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat.
4. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren.
5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Für den Fall, dass die o.g. Kosten zu niedrigeren Ausgaben bei uns führen, so werden wir diese auf Ihr Verlangen und unter Abzug eines Verwaltungsaufwandes an Sie weitergeben. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8% gelten die Regelungen des § 651g n.F. BGB. Ein nach dieser Vorschrift von uns abgegebenes Angebot zur Annahme der Preiserhöhung gilt nach Ablauf der von uns gesetzten Frist als von Ihnen angenommen. Die veröffentlichten Flugzeiten entsprechen der Planung bei Drucklegung. Flugzeiten können sich – gelegentlich auch kurzfristig nach Zusendung der Reiseunterlagen – ändern. Wir sind grundsätzlich bemüht, einen möglichst langen Aufenthalt am Zielort zu gewährleisten. Ein Rückerstattungsanspruch entsteht aber nicht, wenn Hinflüge am Nachmittag/Abend und Rückflüge bereits am Morgen/Vormittag stattfinden. Die Angabe der Reisedauer nach Tagen oder Wochen bedeutet nicht jeweils 24 Stunden bzw. 7 mal 24 Stunden usw.; Abrechnungsgrundlage ist immer die Anzahl der Übernachtungen.
 
7. Haftung
Der vertragliche Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften bleiben von der Beschränkung unberührt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen. Wir haften nicht für Leistungsstörungen, Personen und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Ausflüge, DB-Fahrkarten, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden. Soweit wir vertraglicher oder ausführender Beförderer im Hinblick auf die Schiffspassage sind oder als solcher nach gesetzlichen Vorschriften angesehen werden, haften wir bei Schadensersatzansprüchen wegen Personen- oder Gepäckschäden nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften (2. Seerechtsänderungsgesetz, insbesondere Anlage zu § 664 HGB). Im Schadensfalle trägt der Reisende einen Selbstbehalt von € 30,- bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck bzw. € 306,- bei Beschädigung eines Kfz. Soweit wir im Flugbeförderungsbereich vertraglicher Luftfrachtführer sind oder als solcher nach gesetzlichen Vorschriften angesehen werden, haften wir nach den besonderen gesetzlichen oder in internationalen Abkommen geregelten Vorschriften (z.B. Luftverkehrsgesetz, Warschauer Abkommen mit Haager Protokoll, Abkommen von Guadalajara und Montreal).
 
8. Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Haben Sie solche Ansprüche geltend gemacht, ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem Phoenix Reisen die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. Ihr Reisebüro tritt nur als Vermittler beim Abschluss des Reisevertrages auf. Es ist nicht befugt, nach Reiseende die Anmeldung von Gewährleistungs-und Schadensersatzansprüchen durch den Kunden entgegenzunehmen.
 
9. Mitwirkungspflicht/Kündigung durch den Reisenden/Gepäckschäden
Sie sind verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden gering zu halten. Sämtliche Beanstandungen sind unverzüglich bei der zuständigen Reiseleitung zu rügen. Ist eine Reiseleitung vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel Phoenix Reisen unmittelbar zur Kenntnis zu bringen. Vor einer eventuellen Kündigung des Vertrages sind Sie verpflichtet, der Phoenix-Reiseleitung vor Ort oder unmittelbar uns eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Schäden am Reisegepäck sind sofort nach Feststellung dem Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Das gleiche gilt für den Verlust von Reisegepäck. Gleichzeitig ist vom Beförderungsunternehmen eine schriftliche Bestätigung über die Beschädigung bzw. den Verlust zu fordern. Bitte bedenken Sie, dass Leistungsträger und/oder Reiseleitung am Ort gelegentlich ein eigenes Interesse daran haben, uns nicht über eventuelle Leistungsstörungen zu informieren. Der Vortrag einer Mängelrüge im Hotel bzw. bei der Ortsreiseleitung ersetzt deshalb ausdrücklich nicht die fristgerechte Mängelrüge bei Phoenix Reisen.
 
10. Sonstiges
Das zugelassene Frei- und Handgepäck pro Erwachsenem richtet sich nach den Bestimmungen der Fluggesellschaften bzw. den behördlichen Vorschriften und beträgt in der Regel 20 kg pro Person (Kleinkinder: kein Freigepäck). Bitte beachten Sie den Hinweis auf dem Flugticket. Die Einteilung der Zimmer obliegt dem Hotelier. Mehrbettzimmer können nur von Zusammenreisenden gebucht werden. Dreibettzimmer sind in der Regel Doppelzimmer mit Zustellbett.
 
11. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Phoenix Reisen wird Sie über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Sie sind für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Ihren Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von Phoenix Reisen bedingt sind. Wir haften nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, es sei denn, dass wir eigene Pflichten verletzt haben.
 
12. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Sobald uns der Name der ausführenden Fluggesellschaft bekannt ist oder ein Wechsel bei der benannten Fluggesellschaft stattfinden sollte, werden wir Sie umgehend informieren. Die Gemeinsame Liste der EU ist über die Internetseite www.ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de abrufbar.
 
13. Gerichtsstand
Vereinbart ist die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach deutschem Recht. Phoenix Reisen nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Gerichtsstand für Klagen gegen Phoenix Reisen ist Bonn.
 
Veranstalter:
Phoenix Reisen GmbH
Pfälzer Str. 14
53111 Bonn
 
Stand: Oktober 2022
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Das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und uns regelt sich zunächst nach dem BGB, §§ 651 a-y und den Artikeln 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB). Die nachfolgenden Reisebedingungen füllen diese gesetzlichen Bestimmungen aus und ergänzen sie. Mit Ihrer Reiseanmeldung erkennen Sie für sich und die von Ihnen mit angemeldeten Personen die Reisebedingungen für einen Pauschalreisevertag an, als deren Vertreter Sie auch in der Folgezeit uns gegenüber auftreten.
 
1. Anmeldung/Zahlung/Kundengeldabsicherung
Vor Abschluss eines Pauschalreisevertrages müssen wir Sie ab dem 01.07.2018 sowohl über Einzelheiten zu Ihrer Pauschalreise, die erheblich sind, als auch über Ihre Rechte nach der EU Richtlinie 2015/2302 unterrichten. Die Informationen zu Ihrer Pauschalreise können Sie den allgemeinen und den konkreten Leistungsbeschreibungen der Reisen und unseren Reise- und Geschäftsbedingungen entnehmen. Zu Ihren Rechten gemäß der EU Richtlinie 2015/2302 haben wir in unseren Prospekten bzw. auf unserer Homepage und in Ihrem Reisebüro das dafür vorgeschriebene Formblatt hinterlegt bzw. beigefügt. Mit Ihrer Anmeldung bieten Sie uns den Abschluss eines Reisevertrages an und teilen uns direkt oder über Ihr Reisebüro dabei zugleich die Kenntnisnahme der oben genannten vorvertraglichen Information mit. Phoenix Reisen versendet eine schriftliche Reisebestätigung. Der Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen zu den Reisen und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Keine Agentur/kein Reisebüro ist berechtigt, über die Bestätigung bzw. die Reiseausschreibung hinaus abweichende Leistungszusagen im Namen von Phoenix Reisen zu machen. Bitte lassen Sie sich die schriftliche Bestätigung in Ihrem Reisebüro aushändigen, falls diese Ihnen nicht zugesandt worden ist. Mit unserer Bestätigung wird der Vertrag auch für uns verbindlich, wobei uns die Berichtigung von Irrtümern auf Grund von offensichtlichen Druck- oder Rechenfehlern bis zum Reiseantritt vorbehalten bleibt. Die von Ihnen im Voraus geleisteten Zahlungen sowie notwendige Aufwendungen, die Ihnen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses von Phoenix Reisen entstehen, sind bei Deutscher Reisesicherungsfonds abgesichert. Mit unserer (auch telefonischen) Bestätigung wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises (mindestens € 25,- pro Person) fällig, ebenso die Prämie für die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung. Der Restbetrag ist 20 Tage vor Reiseantritt fällig.
Bitte leisten Sie alle Zahlungen mit Angabe der Buchungs-/Rechnungsnummer nur an: Phoenix Reisen GmbH Bonn, z.B. IBAN: DE56 3705 0198 0000 0070 70, Sparkasse KölnBonn; IBAN: DE60 3804 0007 0121 2000 00, Commerzbank Bonn. Weitere Bankverbindungen finden Sie auf jeder Bestätigung/Rechnung von Phoenix Reisen.
 
2. Rücktritt/Umbuchung
Für den Zeitpunkt des Rücktritts bzw. der Umbuchung ist der Eingang Ihrer Erklärung bei Phoenix Reisen GmbH, Bonn maßgebend. Umbuchungen des Reisetermins sind nur nach vorherigem Rücktritt mit nachfolgender Neuanmeldung möglich. Sie bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Phoenix Reisen. Bis zum Reiseantritt sind Sie berechtigt, eine Ersatzperson zu stellen, die an Ihrer Stelle an der Reise teilnimmt, sofern diese Ersatzperson den besonderen Erfordernissen der Reise entspricht und gesetzliche Vorschriften bzw. behördliche Anordnungen dem nicht entgegenstehen. Die uns entstehenden Mehrkosten berechnen wir Ihnen weiter. Sie betragen mindestens € 25,- pro Person. Bei einer Namensänderung tritt der neue Teilnehmer in die Rechte und Pflichten des Reisevertrages ein.
 
3. Rücktrittskosten
Rücktrittskosten entstehen auch dann, wenn Sie kein Verschulden trifft. Es bleibt Ihnen unbenommen den Nachweis zu erbringen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt geringere Kosten entstanden sind. Wir empfehlen dringend den Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung. Die Rücktrittskosten betragen je nach Reiseart bei:

Seereisen, Flussreisen, ohne Nilkreuzfahrten:
- bis 150 Tage vor Reisebeginn 10% des Reisepreises;
- bis 90 Tage 20% des Reisepreises;
- bis 30 Tage 35% des Reisepreises;
- bis 22 Tage 50% des Reisepreises;
- bis 15 Tage 60% des Reisepreises;
- bis 1 Tag vor Reisebeginn 85% des Reisepreises;
- am Abreisetag 90% des Reisepreises. Mindestgebühr € 50,- pro Person.

Flugreisen/ Rundreisen/Nilkreuzfahrten/Nur-Hotel-/ Nur-Flug-Buchung:
- bis 30 Tage vor Reisebeginn 20% des Reisepreises, mindestens € 50,- pro Person;
- vom 29. bis 21. Tag vor Reiseantritt 30% des Reisepreises;
- vom 20. bis 11. Tag vor Reiseantritt 50% des Reisepreises;
- vom 10. bis 2. Tag vor Reiseantritt 85% des Reisepreises;
- 1. Tag sowie Nichtanreise 90% des Reisepreises.
 
Wir behalten uns vor, anstelle der vorstehenden Entschädigungspauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit wir nachweisen, dass uns wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Entschädigungspauschale entstanden sind. Die geforderte Entschädigung wird unserseits unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was wir durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erworben haben, konkret beziffert und begründet.
 
4. Rücktritt durch den Veranstalter/ Kündigung
Phoenix Reisen kann vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen – ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise trotz Abmahnung nachhaltig stört oder sich vertragswidrig verhält, – bis vier Wochen vor Reiseantritt, wenn die Pflicht, die Reise durchzuführen für Phoenix Reisen nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf die Reise, bedeuten würde, es sei denn, dass Phoenix Reisen die dazu führenden Umstände zu vertreten hat. Wird die Durchführung der Reise vor Reisebeginn aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände gehindert, so sind wir berechtigt den Reisevertag zu kündigen. Wird die Reise aus oben genannten Gründen abgesagt, so erhält der Reisende den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
 
5. Leistungen/Sonderwünsche
Für Umfang und Art der Leistungen gelten ausschließlich die Beschreibungen, Abbildungen und Preisangaben von Phoenix Reisen, die für den Reisezeitraum gültig sind. Gelegentlich sind in unseren Pauschalpreisen Leistungen, die bei anderen Reiseveranstaltungen im Preis eingeschlossen sein können, nicht eingeschlossen. Prospekte anderer Reiseveranstalter, Hotelprospekte etc. begründen deshalb keinen Leistungsanspruch gegen uns. Sonderwünsche, Sonderbedingungen etc. sind für Phoenix Reisen nur dann verbindlich, wenn diese von Phoenix Reisen ausdrücklich bestätigt werden. Agenturen bzw. Reisebüros sind nicht berechtigt, im Namen von Phoenix Reisen weitergehende Leistungszusagen zu machen.
 
6. Leistungs- und Preisänderungen
Kann die Reise infolge eines Umstandes, der nach Vertragsabschluss eingetreten und von Phoenix Reisen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden ist, nicht vertragsgemäß durchgeführt werden, so ist Phoenix Reisen berechtigt, Reiseleistungen zu ändern, sofern die Abweichung zur ursprünglich gebuchten Leistung objektiv nicht erheblich, für den Reisenden zumutbar ist und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigt. Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:
1. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen.
2. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
3. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat.
4. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren.
5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Für den Fall, dass die o.g. Kosten zu niedrigeren Ausgaben bei uns führen, so werden wir diese auf Ihr Verlangen und unter Abzug eines Verwaltungsaufwandes an Sie weitergeben. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8% gelten die Regelungen des § 651g n.F. BGB. Ein nach dieser Vorschrift von uns abgegebenes Angebot zur Annahme der Preiserhöhung gilt nach Ablauf der von uns gesetzten Frist als von Ihnen angenommen. Die veröffentlichten Flugzeiten entsprechen der Planung bei Drucklegung. Flugzeiten können sich – gelegentlich auch kurzfristig nach Zusendung der Reiseunterlagen – ändern. Wir sind grundsätzlich bemüht, einen möglichst langen Aufenthalt am Zielort zu gewährleisten. Ein Rückerstattungsanspruch entsteht aber nicht, wenn Hinflüge am Nachmittag/Abend und Rückflüge bereits am Morgen/Vormittag stattfinden. Die Angabe der Reisedauer nach Tagen oder Wochen bedeutet nicht jeweils 24 Stunden bzw. 7 mal 24 Stunden usw.; Abrechnungsgrundlage ist immer die Anzahl der Übernachtungen.
 
7. Haftung
Der vertragliche Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften bleiben von der Beschränkung unberührt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen. Wir haften nicht für Leistungsstörungen, Personen und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Ausflüge, DB-Fahrkarten, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden. Soweit wir vertraglicher oder ausführender Beförderer im Hinblick auf die Schiffspassage sind oder als solcher nach gesetzlichen Vorschriften angesehen werden, haften wir bei Schadensersatzansprüchen wegen Personen- oder Gepäckschäden nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften (2. Seerechtsänderungsgesetz, insbesondere Anlage zu § 664 HGB). Im Schadensfalle trägt der Reisende einen Selbstbehalt von € 30,- bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck bzw. € 306,- bei Beschädigung eines Kfz. Soweit wir im Flugbeförderungsbereich vertraglicher Luftfrachtführer sind oder als solcher nach gesetzlichen Vorschriften angesehen werden, haften wir nach den besonderen gesetzlichen oder in internationalen Abkommen geregelten Vorschriften (z.B. Luftverkehrsgesetz, Warschauer Abkommen mit Haager Protokoll, Abkommen von Guadalajara und Montreal).
 
8. Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Haben Sie solche Ansprüche geltend gemacht, ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem Phoenix Reisen die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. Ihr Reisebüro tritt nur als Vermittler beim Abschluss des Reisevertrages auf. Es ist nicht befugt, nach Reiseende die Anmeldung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen durch den Kunden entgegenzunehmen.
 
9. Mitwirkungspflicht/Kündigung durch den Reisenden/Gepäckschäden
Sie sind verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden gering zu halten. Sämtliche Beanstandungen sind unverzüglich bei der zuständigen Reiseleitung zu rügen. Ist eine Reiseleitung vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel Phoenix Reisen unmittelbar zur Kenntnis zu bringen.
Vor einer eventuellen Kündigung des Vertrages sind Sie verpflichtet, der Phoenix-Reiseleitung vor Ort oder unmittelbar uns eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Schäden am Reisegepäck sind sofort nach Feststellung dem Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Das gleiche gilt für den Verlust von Reisegepäck. Gleichzeitig ist vom Beförderungsunternehmen eine schriftliche Bestätigung über die Beschädigung bzw. den Verlust zu fordern. Bitte bedenken Sie, dass Leistungsträger und/oder Reiseleitung am Ort gelegentlich ein eigenes Interesse daran haben, uns nicht über eventuelle Leistungsstörungen zu informieren. Der Vortrag einer Mängelrüge im Hotel bzw. bei der Ortsreiseleitung ersetzt deshalb ausdrücklich nicht die fristgerechte Mängelrüge bei Phoenix Reisen.
 
10. Sonstiges
Das zugelassene Frei- und Handgepäck pro Erwachsenem richtet sich nach den Bestimmungen der Fluggesellschaften bzw. den behördlichen Vorschriften und beträgt in der Regel 20 kg pro Person (Kleinkinder: kein Freigepäck). Bitte beachten Sie den Hinweis auf dem Flugticket/Reiseplan. Die Einteilung der Zimmer obliegt dem Hotelier. Mehrbettzimmer können nur von Zusammenreisenden gebucht werden. Dreibettzimmer sind in der Regel Doppelzimmer mit Zustellbett.
 
11. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Phoenix Reisen wird Sie über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Sie sind für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Ihren Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von Phoenix Reisen bedingt sind.
Wir haften nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, es sei denn, dass wir eigene Pflichten verletzt haben.
 
12. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Sobald uns der Name der ausführenden Fluggesellschaft bekannt ist oder ein Wechsel bei der benannten Fluggesellschaft stattfinden sollte, werden wir Sie umgehend informieren. Die Gemeinsame Liste der EU ist über die Internetseite www.ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de abrufbar.
 
13. Gerichtsstand
Vereinbart ist die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach deutschem Recht. Phoenix Reisen nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Gerichtsstand für Klagen gegen Phoenix Reisen ist Bonn.
 
Veranstalter:
Phoenix Reisen GmbH
Pfälzer Str. 14
53111 Bonn
 
Stand: 10 / 2023
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