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AGB der Reederei MSC Cruises

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Liebe Kreuzfahrtgäste,
 
Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Pauschalreise-Buchung sorgfältig durch, denn mit Ihrer Buchung erkennen Sie diese als verbindlich an. Die folgenden Hinweise und Bedingungen finden Anwendung für alle Buchungen ab dem 01.07.2018 und regeln, soweit wirksam vereinbart, das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und MSC Cruises S.A. (nachfolgend abgekürzt „MSC“) in Ergänzung zu den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 651 a – y des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB). Die Reisebedingungen ergänzen und füllen diese aus. Vor Abschluss eines Pauschalreisevertrages müssen wir Sie ab dem 01.07.2018 sowohl über Einzelheiten zu Ihrer Pauschalreise, die erheblich sind, als auch über Ihre Rechte nach der EU-Richtlinie 2015/2302 unterrichten. Die Informationen zu Ihrer Pauschalreise können Sie den allgemeinen und den konkreten Leistungsbeschreibungen der Reisen und diesen Reisebedingungen entnehmen. Zu Ihren Rechten gemäß der EU Richtlinie 2015/2302 haben wir in unseren Katalogen bzw. auf unserer Website, in Ihrem Reisebüro und in den Buchungssystemen, in denen unsere Reisen buchbar sind, das dafür vorgeschriebene Formblatt hinterlegt bzw. beifügt. Darüber hinaus gelten die Allgemeinen Bedingungen der Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See des Beförderers/Reederei (conditions of carriage) und für Flugleistungen die Beförderungsbedingungen des jeweils ausführenden Luftfahrtunternehmens bei regulären Linienflügen mit internationalen Fluggesellschaften. Diese Bedingungen stehen Ihnen im Reisebüro oder im Internetauftritt von MSC zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass Reiseveranstalter im Sinne des § 651 a BGB für alle im Katalog bzw. Internetauftritt angebotenen Reisen ausschließlich MSC Cruises S.A., Eugene Pittard 16, 1206 Genf, mit der MSC Cruises GmbH, Garmischer Str. 7, 80339 München, als Zustellungsbevollmächtige für Deutschland, ist. Nach Maßgabe der Regelungen in diesen Reisebedingungen können rechtliche Erklärungen der MSC Cruises S.A. mittels der MSC Cruises GmbH gegenüber dem Kunden und vom Kunden gegenüber der MSC Cruises GmbH mit Rechtswirkung für die Firma MSC Cruises S.A. abgegeben werden.
 
I. ABSCHLUSS DES REISEVERTRAGES
1.1.Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde MSC den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an und bestätigt dabei die Kenntnisnahme der oben genannten, vorvertraglichen Information. Grundlage des Angebots sind die Reiseausschreibung (Routenskizzen sind unverbindlich), die „Häufig gestellte Fragen“ im Reiseprospekt bzw. im Internetauftritt und die ergänzenden Informationen von MSC für die jeweilige Reise soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
1.2. Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen, Agenturen) sind von MSC nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von MSC hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
1.3. Schiffsbeschreibungen, Orts-, Länder und Hotelprospekte sowie Internetausschreibungen, die nicht von MSC herausgegeben werden, sind für MSC und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von MSC gemacht wurden.
1.4. Die Buchung kann schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) direkt bei MSC oder auf dem Schiff bei einem Future Cruise Consultant oder über Reisebüros bzw. deren elektronische Buchungsplattformen erfolgen, die von MSC als deren Agenturen mit der Vermittlung ihrer Reisen beauftragt sind. Bei elektronischen Buchungen stellt die Bestätigung des Eingangs der Buchung keine Annahme des Vertragsangebots des Kunden dar.
1.5. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.6. Der Pauschalreisevertrag kommt ausschließlich mit dem Zugang einer schriftlichen Buchungsbestätigung von MSC zustande. MSC speichert den Vertragsinhalt / -text und sendet dem Kunden bzw. dem Reisebüro die Buchungsbestätigung als PDF-Anhang per E-Mail zu. Die Buchungsbestätigung wird nicht in Papierform (per Post) übermittelt. Diese Reisebedingungen kann der Kunde über den in der Buchungsbestätigung angegeben Link, oder dem MSC Internetauftritt jederzeit einsehen. Bei elektronischen Buchungen, nach Betätigung des Buttons „Zahlungspflichtig buchen“ kommt der Reisevertrag mit unmittelbarer Darstellung der Reisebestätigung auf dem Bildschirm zustande. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist nicht davon abhängig, dass der Kunde Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck der Reisebestätigung nutzt, oder die Reisebestätigung in Papierform (per Post) erhält. Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von MSC an den Kunden vor, an das MSC 10 Tage ab Zugang der Buchungsbestätigung gebunden ist. Der Pauschalreisevertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb dieser Frist durch ausdrückliche oder stillschweigende konkludente (Anzahlung oder Zahlung des Reisepreises) Erklärung annimmt. 1.7 Bei Pauschalreiseverträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden (z. B. über Telefonanrufe, E-Mails, Telemedien oder Online-Dienste), besteht kein Widerrufsrecht, sondern die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, es sei denn, die Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht kein Widerrufsrecht.
 
2. BEZAHLUNG
2.1.Nach Vertragsabschluss und nach Aushändigung eines Sicherungsscheines gemäß §§ 651r,s BGB ist vom Kunden eine Anzahlung zu leisten. Die Anzahlung beträgt, soweit im Einzelfall keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, 20%. Die Anzahlung muss auf dem in der MSC Buchungsbestätigung auf das von MSC bezeichnete Konto innerhalb von 5 Tagen nach Zugang der Buchungsbestätigung gutgeschrieben sein, falls keine andere Zahlungsfrist vereinbart ist. Mit der Anzahlung wird gleichzeitig auch die volle Prämie einer über MSC vermittelten Versicherung fällig.
2.2. Die Restzahlung muss, soweit der Sicherungsschein übergeben ist, auf dem in der MSC Buchungsbestätigung auf das von MSC angegebene Konto 30 Tage vor Reisebeginn gutgeschrieben sein. Bei kurzfristigen Buchungen (ab 30 Tage vor Reisebeginn) ist der gesamte Reisepreis sofort fällig. Die Zahlung des Reisepreises hat zu dem in der Buchungsbestätigung ausgewiesenen Fälligkeitstermin zu erfolgen.
2.3. Die Zahlung des Reisepreises hat zu dem in der Buchungsbestätigung ausgewiesenen Fälligkeitstermin ausschließlich an MSC Cruises S.A. zu erfolgen und kann wahlweise per Überweisung, Kreditkarte, PayPal oder Klarna Sofortüberweisung erfolgen. Sofern nicht mit MSC ausdrücklich anders vereinbart, haben Zahlungen an vermittelnde Reisebüros keine schuldbefreiende Wirkung. Nach erfolgtem Zahlungsvorgang ist eine Änderung des verwendeten Zahlungsmittels nicht mehr möglich. Das verwendete Zahlungsmittel wird aus zahlungstechnischen Gründen immer auch für evtl. Erstattungen verwendet.
2.4. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend der vereinbarten Zahlungstermine, obwohl MSC zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, ist MSC berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4 zu belasten. Bei kurzfristigen Buchungen (ab 30 Tage vor Reisebeginn) erfolgt keine Mahnung, wenn die Zahlung des Reisepreises nicht zu dem in der Buchungsbestätigung ausgewiesenen Fälligkeitstermin erfolgt ist.
2.5. Nach vollständiger Bezahlung erhält der Kunde seine Reisedokumente in elektronischer Form (e-docs) über seine Buchungsstelle bzw. direkt von MSC zugesandt.
2.6. Verlangt der Kunde eine bereits im Voraus geleistete Zahlung noch vor Fälligkeit der betreffenden Forderung wieder zurück, ohne dass dieses durch eine entsprechende Buchungs-änderung begründet ist, behält sich MSC das Recht vor, hierfür eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,- € zu erheben; dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde den geforderten Betrag falsch, doppelt oder sonst wie überzahlt hat und MSC eine Rücküberweisung des zu viel gezahlten Betrages vornehmen muss.
 
3. ERMÄSSIGUNGEN, KABINENNUMMERN, LEISTUNGSÄNDERUNGEN
3.1. Maßgebend für alle Ermäßigungen, die mit dem Alter des Reisenden zusammenhängen (insbesondere Kinderermäßigungen), ist das Alter bei Reiseantritt.
3.2. Die Mitteilung der vorläufig vorgesehenen Kabinennummer in der Buchungsbestätigung begründet keinen vertraglichen Anspruch des Kunden auf Zuweisung der genannten Kabine. Reisebüros sind zu Vereinbarungen oder Zusicherungen einer bestimmten Kabinennummer nicht bevollmächtigt. Änderungen der in der Buchungsbestätigung vorläufig vorgesehenen Kabinennummer bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit diese im Rahmen der vereinbarten Kategorie bzw. hochwertigeren Kategorie und des vereinbarten Umfangs der vertraglichen Leistungen erfolgen. Wenn es zu einer Änderung der Unterkunft in eine günstigere Kabinenkategorie kommen sollte, haben die von dieser Änderung betroffenen Reisenden Anspruch auf Rückerstattung der Preisdifferenz gemäß den aktuellen Tarifen.
3.3. Für Änderungen wesentlicher unerheblicher und erheblicher Reiseleistungen gilt:
a) Änderungen von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von MSC nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, behält sich MSC ausdrücklich vor und sind gestattet, soweit diese Änderungen gem. §651 f Abs.2 BGB unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Dieser Vorbehalt gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten und/oder der Routen (insbesondere aus Sicherheits-oder Witterungsgründen), über die allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän entscheidet.
b) Aufgrund der langen Buchungs-Vorlaufzeit behält sich MSC ausdrücklich vor, bis 6 Monate vor Reiseantritt die Reise abzusagen, sofern aus sicherheitspolitischen, organisatorischen, oder betriebswirtschaftlichen Erwägungen (wie z.B. Überschreiten der wirtschaftlichen Opfergrenze) eine Umpositionierung des für die Reise und die Route geplanten Schiffes unvermeidbar wird.
c)MSC behält sich ebenfalls vor die Kreuzfahrt abzusagen, wenn die Anzahl der gebuchten Passagiere geringer ist als 50% der Passagierkapazität des betroffenen Schiffes.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
c) MSC ist verpflichtet, den Kunden in all diesen Fällen auf einem dauerhaften Datenträger (etwa per Brief, Fax oder E-Mail) klar, verständlich, in hervorgehobener Weise unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund und vor Reisebeginn über eine solche Leistungsänderung gemäß § 651f Abs.2 BGB zu unterrichten und in den Fällen des § 651 g Abs.1 Satz 3 BGB die Vertragsänderung anzubieten, oder wahlweise die Teilnahme an einer Ersatzreise, verbunden mit einer Frist zur Erklärung durch den Kunden von 10 Tagen. Der Kunde hat in einem solchen Fall mit Zugang der MSC Mitteilung mit der Vertragsänderung binnen 10 Tagen das Recht, von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten, die Teilnahme an einer angebotenen Ersatzreise zu bestätigen, oder das Angebot zur Vertrags-änderung anzunehmen. Über diese Frist klärt MSC den Kunden in der Änderungsmitteilung ausdrücklich auf. Daher gilt die angebotene Vertragsänderung als angenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb dieser gesetzten Frist mitteilt, dass er kostenlos vom Reisevertrag zurücktreten möchte, oder die Teilnahme an einer angebotenen Ersatzreise bestätigt. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben jedoch unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.4 Ist MSC aufgrund unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände die außerhalb der Kontrolle von MSC liegen und die trotz gebotener Sorgfalt nicht vermieden werden konnten (früher: höhere Gewalt) veranlasst, die Kreuzfahrt abzusagen, so steht dem Reisenden kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Der Reisende hat die Wahl a) Rückerstattung der auf die Buchung geleisteten Zahlungen b) Buchung einer anderen Pauschalreise aus dem Angebot von MSC von gleichwertiger oder höherer Qualität ohne zusätzliche Kosten, falls verfügbar c) Buchung einer anderen Pauschalreise aus dem Angebot von MSC von geringerer Qualität, falls verfügbar, mit Rückerstattung der Preisdifferenz.
 
4. RÜCKTRITT DES KUNDEN VOR REISEBEGINN
4.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber der deutschen Zustellungsbevollmächtigten MSC Cruises GmbH, Garmischer Str. 7, 80339 München zu erklären oder alternativ gegenüber der MSC Cruises S.A., Eugene Pittard 16, 1206 Genf. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Der Rücktritt sollte im Interesse des Kunden zu Beweiszwecken auf einem dauerhaften Datenträger erklärt werden.
4.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert MSC den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann MSC, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist, eine angemessene Entschädigung, für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
4.3. MSC hat bei der Berechnung der gesetzlich zulässigen pauschalierten Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden im Verhältnis zum Reisebeginn und nach der Art der gebuchten Reise differenziert und pauschaliert wie folgt berechnet:
 
Kreuzfahrten bis 15 Tage:
Frühbucher-/Katalog- und Best Preis:
Bis 60 Tage vor Reiseantritt: 20%
Bis 30 Tage vor Reiseantritt: 30%
Bis 22 Tage vor Reiseantritt: 40%
Bis 15 Tage vor Reiseantritt: 60%
Bis 2 Tage vor Reiseantritt: 80%
Bis 1 Tag vor Reiseantritt und Nichtantritt der Reise: 95%
 
Kreuzfahrten ab 15 Tage:
Frühbucher-/Katalog- und Best Preis:
Bis 90 Tage vor Reiseantritt: 20%
Bis 30 Tage vor Reiseantritt: 30%
Bis 22 Tage vor Reiseantritt: 40%
Bis 15 Tage vor Reiseantritt: 60%
Bis 2 Tage vor Reiseantritt: 80%
Bis 1 Tag vor Reiseantritt und Nichtantritt der Reise: 95%
 
MSC Specials:
Bis 60 Tage vor Reiseantritt: 30%
Bis 30 Tage vor Reiseantritt: 35%
Bis 22 Tage vor Reiseantritt: 50%
Bis 15 Tage vor Reiseantritt: 70%
Bis 2 Tage vor Reiseantritt: 90%
Bis 1 Tag vor Reiseantritt und Nichtantritt der Reise: 95%
 
MSC Yacht Club:
Bis 120 Tage vor Reiseantritt: 20%
Bis 90 Tage vor Reiseantritt: 25%
Bis 60 Tage vor Reiseantritt: 40%
Bis 30 Tage vor Reiseantritt: 60%
Bis 15 Tage vor Reiseantritt: 80%
Bis 14 Tage vor Reiseantritt: 95%
und Nichtantritt der Reise: 95%
 
4.4. Für den Fall, dass eine Doppel-Kabine nach der Stornierung eines Gastes zur Einzelbenutzung verbleibt, wird der Gast, der die Kabine zur Einzelbenutzung belegt, aufgefordert, einen einmaligen Einzelkabinen-Zuschlag zu zahlen, der von MSC Cruises S.A. für jede Einzelkabinenbuchung berechnet wird. Sollte sich der verbleibende Einzelpassagier für die Stornierung der Buchung entscheiden, zahlt dieser alternativ die Stornierungsgebühren gemäß Klausel 4.3. zusätzlich zur ohnehin fälligen Versicherungsprämie.
Für die Umstellung der Buchung auf Einzelkabinenbelegung für den verbleibenden Reiseteilnehmer erheben wir eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 100,- € pro Buchung. Teil(leistungs)-stornierungen bei Kabinenkategorien/Specials die ausschließlich zur Doppelbelegung ausgeschrieben sind, sind nicht möglich. Teil(leistungs)-stornierungen des An-und Abreisepaketes sind nicht möglich.
4.5. Bei Flug-An/-Abreisen zu flexiblen Tarifen der Fluggesellschaften, die als Fremdleistung vermittelt werden, werden unabhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts vor Reisebeginn die von der Fluggesellschaft in Rechnung gestellten Kosten weiterbelastet, die bis zu 100 % betragen können.
4.6. Bei Buchung von Linienflügen, die Bestandteil Ihres Reisevertrages geworden sind (Fly&Cruise), belasten wir Ihnen 100% des Ticketpreises abzüglich ggfls. von der Fluggesellschaft erstatteter Steuern und Gebühren, unabhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts.
4.7. Prämien für über MSC vermittelte Reiseversicherungen fallen zusätzlich zur pauschalen Entschädigung in voller Höhe an.
4.8. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, MSC nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.
4.9. MSC behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen in Ziff. 4.3 eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit MSC nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist MSC verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
4.10. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
4.11. Abweichend von Ziffer 4.3. kann MSC keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Fälle unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände, die keine Reiseleistungen von MSC betreffen, berechtigen den Kunden nicht zum kostenfreien Rücktritt des Reisevertrages.
4.12. Reisekunden wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit, soweit im Reisepreis nicht eingeschlossen, ausdrücklich empfohlen.
 
5. UMBUCHUNG, ERSATZPERSON, NAMENSÄNDERUNG/KORREKTUR
5.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der (Umbuchung) wird von MSC gestattet. Für den Fall eines Rücktritts von der umgebuchten Reise, fallen Stornogebühren nach Maßgabe der Ziffer 4 an, diese berechnen sich ab Umbuchungstag bis zum ursprünglichen Abfahrttermin. Wird die umgebuchte Reise nicht angetreten, werden die Nichtantrittsgebühren gemäß Ziffer 4 fällig. Die Umbuchung kann nur bis spätestens 30 Tage vor dem ursprünglichen Abfahrtsdatum vorgenommen werden und das Abfahrtsdatum des neuen Urlaubspaketes muss in einer Zeitspanne von drei Monaten nach dem ursprünglich gebuchten Abfahrttermin liegen. Eine Beschränkung auf das Fahrtgebiet oder die Reisezeit besteht nicht. Ein eventueller Mehrpreis ist vom Reisenden zu bezahlen, die mögliche Preisdifferenz zu Minderpreisen wird nicht erstattet. MSC erhebt bei Einhaltung der obigen Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Kunden. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das einmalige Umbuchungsentgelt.

Bis 30 Tage vor Abreise:
Bella: € 50,-
Fantastica, Aurea, MSC Yacht Club: einmalig kostenfrei, jede weitere € 50,-

Bei Reisen mit Flug-, Bahn- oder Busanreisepaketen und Hotelübernachtungen wird sich MSC im Rahmen der Umbuchungsanfrage bemühen, die entsprechenden Arrangements auf den Umbuchungswunsch anzupassen, hieraus resultierende Mehrkosten durch Stornierungen, zwischenzeitliche Preiserhöhungen oder Verfügbarkeiten trägt der Reisende.
5.2. Umbuchungswünschen des Kunden ab 29 Tage vor Reisebeginn können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 4. zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neubuchung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungs-wünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.3. Der Kunde ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (§651 e BGB) berechtigt, einen Ersatzteilnehmer zu stellen. Für die Änderung von Reiseteilnehmern (Personenersetzung) wird ein Bearbeitungsentgelt von € 50,- pro Person und Vorgang berechnet. Entsprechende Mehrkosten, insbesondere für die Änderung von Flugtickets, haben der Kunde und der Ersatzreisende entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu tragen. Der Kunde wird hierüber vor der Ausführung der Änderung informiert.
5.4. Namensänderungen/-korrekturen sind bis 7 Tage vor Abreise zu folgenden Kosten möglich:
Bis 7 Tage vor Abreise: Bella € 50-, Fantastica € 50-, Aurea € 50-, MSC Yacht Club € 50-
Ab 6 Tage vor Abreise ist eine Namensänderung/-korrektur nur noch mit Rücktritt gemäß Ziffer 4.3 und anschließender Neubuchung möglich. Dies gilt nicht bei Änderungswünschen, die ohne oder mit nur geringfügigen Kosten durchführbar sind. Entsprechende Mehrkosten, insbesondere für die Änderung oder erforderliche Neuausstellung von (Flug-)tickets, hat der Kunde zu tragen, MSC berechnet hierfür zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 25,- pro Person. Der Kunde wird hierüber vor der Vornahme der Ausführung der Namensänderung/-korrektur informiert.
 
6. NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE LEISTUNGEN
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, aus Gründen nicht in Anspruch, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. MSC wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
 
7. REISEFÄHIGKEIT, REISEN VON SCHWANGEREN, REISENDE MIT BESONDEREN BEDÜRFNISSEN UND REISENDE MIT EINGESCHRÄNKTER MOBILITÄT; MINDERJÄHRIGE; DIÄTEN UND ESSENSUNVERTRÄGLICHKEITEN, BEFÖRDERUNGSAUSSCHLÜSSE
7.1. MSC informiert im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtungen über Gesundheitsvorschriften, die für die Reise und die jeweiligen Länder der einzelnen Zielhäfen gelten. Darüber hinaus ist MSC weder berechtigt, noch verpflichtet, Ratschläge, Empfehlungen oder Hinweise zu gesundheitlichen Voraussetzungen, Risiken, Folgen oder Prophylaxe Maßnahmen zur Reiseteilnahme zu geben.
7.2. Es obliegt demnach ausschließlich dem Reisenden selbst, durch Einholung entsprechender Informationen, Inanspruchnahme geeigneter reisemedizinischer Beratung und durch ärztliche Untersuchung sicherzustellen, dass eine Teilnahme an der konkret gebuchten Reise unter Berücksichtigung der persönlichen Disposition und Verfassung des Reisenden für ihn ohne gesundheitliche Gefahren oder Beeinträchtigungen oder die Gefahr des Auftretens oder Verschlimmerung einer Erkrankung, insbesondere eines bereits bestehenden Dauerleidens, möglich ist. Der Reisende sichert mit seiner Buchung die Erfüllung dieser Obliegenheiten zu.
7.3 MSC, der Beförderer und/oder die Gesundheitsbehörden in einem Hafen sind berechtigt, dem Reisenden einen Fragebogen zur allgemeinen Gesundheit vorzulegen, den der Reisende wahrheitsgemäß zu beantworten hat. Die Weigerung eines Reisenden, den Fragebogen auszufüllen, kann dazu führen, dass die Beförderung verweigert wird, ebenso, wie wenn der Reisende im Fragebogen Symptome einer ansteckenden Krankheit angibt.
7.4. MSC ist jederzeit berechtigt, aber nicht verpflichtet, vom Reisenden die Vorlage eines ärztlichen Attestes zu verlangen, welches dem Reisenden die Reisefähigkeit für die konkrete Reise und die konkreten Zielländer bestätigt. 7.5. Es obliegt dem Reisenden, sicherzustellen, dass die Verfügbarkeit notwendiger Medikamente durch Mitführung ausreichender Vorräte (auch unter Berücksichtigung etwaiger Reiseverzögerungen) durch eigene Mitnahme und/ oder Verfügbarkeit in den jeweiligen Zielländern gegeben ist. Zu den vertraglichen Verpflichtungen von MSC gehört weder die Überprüfung der Verfügbarkeit von Medikamenten in den Zielländern noch die Information des Kunden hierüber, noch eine entsprechende Bevorratung an Bord und zwar auch dann nicht, wenn nach der Leistungsausschreibung ein Schiffsarzt und/oder eine entsprechende Bordapotheke vorhanden sind.
 
7.6. Für Schwangere gilt:
a) Schwangere Frauen sind gehalten, vor der Reise einen Arzt zu konsultieren. Zum Leistungsumfang von MSC gehören auf keinem ihrer Schiffe entsprechende medizinische Einrichtungen für Geburten.
b) MSC lehnt eine Buchung und Beförderung von Frauen, deren Kreuzfahrt in der 24. Schwangerschaftswoche oder später beendet sein wird, ab.
c) Schwangere Frauen, die bis zum Zeitpunkt der Ausschiffung weniger als 24 Wochen schwanger sind, müssen eine ärztliche Reisefähigkeitsbestätigung vorweisen.
d) MSC behält sich ausdrücklich das Recht vor, einer Reisenden, die sich in einem fortgeschrittenen Stadium der Schwangerschaft befindet, die Einschiffung zu untersagen.
7.7. Für Reisende mit besonderen Bedürfnissen und Reisende mit eingeschränkter Mobilität gilt:
a) Es obliegt Reisenden mit einer physischen oder psychischen Behinderung (einschließlich Reisende, die einen Rollstuhl benötigen), die eine spezielle Behandlung oder Hilfeleistung benötigen, MSC vor der Buchung die Natur ihrer Behinderung, die medizinischen Geräte, welche sie an Bord bringen werden bzw. jede speziell benötigte medizinische oder sonstige Unterstützung schriftlich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für Hilfeleistungen entsprechend der EU VO 1177/209.
b) Die Reisenden müssen des Weiteren von einer Person begleitet werden, die fähig und in der Lage ist, ihnen Hilfe zu leisten.
c) Entsprechende Hilfeleistungen seitens MSC, ihren Erfüllungsgehilfen, Mitarbeitern, Leistungsträgern oder Beauftragten, gehören nicht zum Umfang der vertraglichen Leistungen von MSC, soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist oder sich aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften (insbesondere bei Flugreisen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität sowie aus der EU VO 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr) ergibt.
d) Reisende, die einen Rollstuhl benötigen, müssen mit ihrem eigenen Rollstuhl in Standardgröße (max.L:1270mm B:720mm H:1270mm) ausgerüstet sein und von einer Person begleitet werden, die fähig und in der Lage ist, ihnen Hilfe zu leisten. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass gewisse Bereiche an Bord auf Grund ihrer Baulichkeit für Rollstuhlfahrer nicht zugänglich sind. Eine generelle Eignung der Schiffe und aller ihrer Einrichtungen zur Benutzung und Begehung durch behinderte Reisende und Reisende mit eingeschränkter Mobilität ist vertraglich nicht geschuldet.
7.8. MSC behält sich – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften der EU VO 1177/2010 - das Recht vor, einem Reisenden mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität, der seinen in diesen Reisebedingungen festgelegten Obliegenheiten schuldhaft und ohne dass hierfür die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Informations- oder Obhutspflicht von MSC ursächlich geworden ist, nicht nachgekommen ist, die Buchung abzulehnen, die Einschiffung zu untersagen oder den Reisevertrag zu kündigen, soweit eine Teilnahme objektiv eine Gefährdung oder schwerwiegende Beeinträchtigung des Reisenden selbst, von Mitreisenden, Schiffsbesatzung und Mitarbeitern oder für die sichere Durchführung der Reise selbst erwarten lässt. Dem abgelehnten Passagier steht es frei unter Beibringung aller für diese Entscheidung maßgeblich erscheinenden Unterlagen eine erneute Überprüfung durch den Mobilitätsbeauftragten der Reederei vornehmen zu lassen.
7.9. Reisende sind verpflichtet, bei jedweden auftretenden Erkrankungen, insbesondere bei Magen-Darmerkrankungen und Symptomen von H1N1 oder Covid 19 sofort den Schiffsarzt zu konsultieren und diesem gegenüber vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben über sämtliche Umstände der Erkrankung zu machen. Sie sind verpflichtet, entsprechende Anweisungen von Schiffsärzten oder Gesundheitsbehörden, insbesondere auch zu Quarantäne- und Hygienemaßnahmen, zu befolgen.
7.10. Für Kreuzfahrten mit Abfahrthäfen in den USA oder der Karibik gilt: Passagiere unter 21 Jahren dürfen nur mit einer Begleitperson von mindestens 21 Jahren zum Zeitpunkt der Einschiffung an Bord gehen, die in der gleichen Kabine oder in einer benachbarten Kabine reist. Die Begleitperson muss sich ausdrücklich dazu bereit erklären, die Verantwortung für die Passagiere unter 21 Jahren zu übernehmen.
7.11 Passagiere unter 18 Jahren müssen in Begleitung ihrer Eltern oder eines Erziehungsberechtigten reisen. Wenn ein Elternteil des reisenden Minderjährigen nicht mitreist, muss ein unterschriebenes Autorisierungsschreiben vom abwesenden Elternteil- in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Landes, in dem der Minderjährige wohnt-zum Zeitpunkt der Buchung vorgelegt werden, das den Minderjährigen zur Reise berechtigt.
7.12 Wenn der Minderjährige mit Passagieren reist, die nicht seine Eltern oder Erziehungsberechtigte sind, benötigt MSC zum Zeitpunkt der Buchung ein von den Eltern oder Erziehungsberechtigten unterzeichnetes Dokument, das den Minderjährigen berechtigt, mit einer Begleitperson zu reisen.
7.13 Reisende mit Allergien oder Nahrungsmittelunverträglichkeiten sind verpflichtet, diese bei Reisebeginn nach Ankunft an Bord dem Schiffspersonal anzuzeigen.
7.14. MSC wird sich im Rahmen des Möglichen bemühen, spezielle Diätwünsche der Reisenden zu berücksichtigen. Diese müssen bei der Buchung so detailliert wie möglich bekannt gegeben werden. Die Erbringung entsprechender Diät- Verpflegungs-leistungen ist jedoch nur dann Bestandteil der vertraglichen Leistungsverpflichtungen von MSC, wenn diesbezüglich eine ausdrückliche Zusicherung erfolgt ist oder eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
 
8. MEDIZINISCHE VERSORGUNG AN BORD UND IN DEN ZIELLÄNDERN
8.1. Die Nachforschung und Information über die ambulante oder stationäre medizinische Versorgung, die Erreichbarkeit und den Standard medizinischer Einrichtungen sowie die Voraussetzungen für deren Inanspruchnahme und die entsprechenden Kosten in den Zielländern sind, soweit diesbezüglich nicht zwingende gesetzliche Verpflichtungen bestehen, nicht von der vertraglichen Leistungspflicht von MSC umfasst.
8.2. Das Vorhandensein eines Schiffsarztes ist nur dann geschuldet, wenn dies in der Reiseausschreibung ausdrücklich vorgesehen ist.
8.3. Die Leistungen des Schiffsarztes sind keine vertraglichen Leistungen von MSC. Der Schiffsarzt führt seine Tätigkeit selbstständig und eigenverantwortlich durch und unterliegt keinerlei Weisungen seitens MSC oder der Schiffsbesatzung. Der Reisepreis umfasst keinerlei Leistungen des Schiffsarztes; diese sind ausschließlich vom Reisenden selbst diesem gegenüber zu vergüten. MSC schuldet keine Informationen über die Möglichkeiten der Behandlung auf Krankenschein bzw. Kosten gesetzlicher Krankenkassen und/oder entsprechende Erstattungen durch gesetzliche oder private Krankenkassen.
8.4. Der Schiffsarzt ist weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe von MSC. MSC haftet nicht für die Erreichbarkeit und Verfügbarkeit des Schiffsarztes, für die Einhaltung bestimmter Sprech- und Behandlungszeiten, für unterlassene Behandlungen oder Hilfeleistungen oder für Behandlungsfehler.

9. BLACKLIST; KÜNDIGUNG AUS VERHALTENSBEDINGTEN GRÜNDEN
9.1. MSC behält sich das Recht vor, neue Buchungen abzulehnen oder zu stornieren, die von oder im Namen ehemaliger Reisender vorgenommen wurden die auf einer vorherigen Kreuzfahrt
a) sich an Bord eines MSC Schiffes sicherheitsgefährdend verhalten haben b) die an Bord eines MSC Schiffes Vermögenswerte von MSC beschädigt oder gefährdet haben, c) rückständige Zahlungen an MSC nicht geleistet haben d) wegen Betrugsversuchen, übler Nachrede, oder wiederholtem Mangel an Liquidität aufgefallen sind.
9.2. MSC kann den Pauschalreisevertrag – auch bereits vor Reiseantritt – ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung von MSC nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der körperliche oder geistige Zustand des Kunden eine Reise bzw. Weiterreise unmöglich macht, dieser also reiseunfähig ist, oder eine Gefahr für sich selbst, andere Reisende oder für die Sicherheit des Schiffes darstellt. MSC ist ebenfalls zur Kündigung berechtigt, wenn der Kunde Waffen, Munition, explosive oder feuergefährliche Stoffe (Bengalos) oder ähnliches an Bord bringt oder dieses versucht. Weitere Kündigungsgründe für MSC sind das Konsumieren oder an Bord bringen von Drogen sowie das Begehen von Straftaten. MSC kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung von Fristen kündigen, wenn der Kunde unter falschen Angaben zur Person, zur Adresse und / oder zum Ausweisdokument gebucht hat oder auf entsprechenden Antiterrorlisten der EU oder der OFAC steht.
9.3. Kündigt MSC den Pauschalreisevertrag verhaltensbedingt, so behält MSC den Anspruch auf den Reisepreis; MSC muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Etwaige zusätzliche Kosten für die Rückreise hat der Kunde zu tragen.
9.4. An Bord gilt eine Bordordnung, die vom Kunden uneingeschränkt zu beachten und einzuhalten ist. Der Kapitän ist für das Schiff, die Passagiere und die Besatzung verantwortlich. Im Rahmen der seemännischen Führung des Schiffes, der Gewährleistung der Sicherheit, sowie in Bezug auf die Einhaltung der Bordordnung hat der Kapitän die alleinige Entscheidungsbefugnis und ist damit berechtigt, Kunden entschädigungslos von Bord zu weisen. Dies gilt auch für während der Reise auftretende Fälle gem. Ziffer 7.9..
 
10. GEWÄHRLEISTUNG/OBLIEGENHEITEN DES KUNDEN
10.1. Der Kunde ist gem. § 651 o BGB verpflichtet, einen Reisemangel unverzüglich MSC, d.h. der deutschen Zustellbevollmächtigten MSC Cruises GmbH, Garmischer Str. 7, 80339 München, Tel. 089-203 043 801, E-Mail: [email protected] oder direkt gegenüber MSC Cruises S.A., Eugene Pittard 16, 1206 Genf, oder den Beauftragten von MSC (Reiseleitung oder Reisevermittler) anzuzeigen. Der Kunde hat zu beachten, dass bei Mängelanzeige an den Reisevermittler außerhalb dessen Öffnungszeiten, eine unmittelbare Weitergabe an MSC zur zügigen Bearbeitung des Abhilfeverlangens nicht gewährleistet ist. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Mängelanzeige unverschuldet unterbleibt.
10.2. Der Kunde kann Abhilfe gem. § 651 i Abs. Nr.1 BGB verlangen, falls sich während der Reise ein Mangel nach § 651i Abs.2 BGB einstellen sollte. Kann MSC dem Reisemangel nicht abhelfen, kann der Kunde eine Minderung des Reisepreises gem. § 651m BGB, oder Schadensersatz gem. § 651 n BGB verlangen.
10.3 Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und von MSC nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen MSC anzuerkennen.
10.4. Wird die Pauschalreise durch den Mangel erheblich beeinträchtigt, kann der Kunde die Pauschalreise nach der Maßgabe der §§ 651 l BGB kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, MSC erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn MSC oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, ihre Beauftragten (Reiseleitung, Agentur/), eine ihnen vom Kunden/Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von MSC oder ihren Beauftragten verweigert wird oder, wenn sofortige Abhilfe notwendig ist. wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
10.5. Bei Gepäckverlust und Gepäckverspätung sind Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen vom Reisenden unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften können die Erstattungen ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck zusätzlich unverzüglich der örtlichen Vertretung von MSC anzuzeigen. Beschädigungen oder Verlust des Gepäcks bei der Ein- oder Ausschiffung müssen unmittelbar gemeldet werden. Sie sind verpflichtet, an MSC oder deren Beauftragte eine schriftliche Anzeige zu richten. Ist Kabinengepäck äußerlich erkennbar beschädigt, so haben Sie die Anzeige der Beschädigung unverzüglich, spätestens jedoch zum Zeitpunkt Ihrer Ausschiffung vorzunehmen. Bei anderem, äußerlich erkennbar beschädigtem Gepäck, welches vom Bordpersonal befördert oder für Sie aufbewahrt worden ist, haben Sie die Beschädigung zu melden, sobald es Ihnen wieder ausgehändigt wird. Ist die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar, so muss die Meldung spätestens innerhalb von 15 Tagen nach der Ausschiffung, der Aushändigung oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Aushändigung vorgesehen war, erfolgen. Die Beförderung, Verstauung und der Umgang des Reisenden mit seinem eigenen Gepäck an Bord erfolgt stets auf dessen eigene Gefahr. Kabinengepäckschäden sind auf eine Höchsthaftungssumme von 2.250 Rechnungseinheiten (Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht umgerechnet, (siehe: http://www.imf.org/external/np/fin/data/rms_five.aspx), jeweils pro Kunde und Reise, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von MSC herbeigeführt wurde. Die Haftungsbeschränkung gilt auch, soweit MSC für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Bei Verlust oder Beschädigung von Mobilitätshilfen oder anderer Spezialausrüstung, die von einem Fahrgast mit eingeschränkter Mobilität verwendet wird, hat MSC den Wiederbeschaffungswert der betreffenden Ausrüstungen oder gegebenenfalls die Reparaturkosten zu ersetzen. (§§ 537 ff HGB als faktische Umsetzung der EU VO 392/2009).10.6. Der Kunde hat MSC zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutscheine) innerhalb der ihm von MSC mitgeteilten Frist nicht oder nicht vollständig erhält.
 
11. HAFTUNG- UND HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
11.1. Die vertragliche Haftung von MSC für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren (auch die Haftung für die Verletzung vor,- neben,- oder nachvertraglicher Pflichten), ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit MSC für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler Abkommen bleiben von
dieser Haftungs-beschränkung unberührt. Für alle gegen MSC gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchst-summen gelten jeweils je Kunde und Reise. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler Abkommen bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
11.2. Kommt MSC die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung nach den hierfür jeweils anwendbaren besonderen internationalen Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften. (Seebeförderung unterliegt den Haftungsbestimmungen des Athener Übereinkommens von 1974 und des Protokolls hierzu von 2002 sowie dem IMO Vorbehalt und den IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens, die in der Europäischen Gemeinschaft durch die Richtlinie 392/2009 für Beförderung von Reisenden auf See umgesetzt wurden. Die genauen Haftungsgrenzen finden Sie hier: http://europa.eu/legislation_summaries/transport/waterborne_transport/tr0017_de.htm). Die Regelung dieses Absatzes findet nur dann keine Anwendung, wenn die unter Punkt 11.1. genannten Regelungen zu einer geringeren Haftungsinanspruchnahme von MSC führen. In diesem Zusammenhang weist MSC auf die folgenden Punkte in Zusammenhang mit den Haftungsbestimmungen bei Seebeförderung hin:
a) MSC leistet – unabhängig vom Bestehen eines Schadenersatz-anspruches - bei Tod und Körperverletzung infolge eines Schifffahrtereignisses binnen 15 Tagen nach Feststellung des Schadensberechtigten eine zur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse ausreichende und im angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehende Vorschusszahlung. Im Todesfall beträgt die Zahlung mindestens 21.000€. Die Vorschusszahlung stellt ausdrücklich keine Haftungsanerkennung dar. Diese kann mit eventuell zu zahlenden Schadensersatzzahlungen verrechnet werden. Sie ist an MSC zurückzuzahlen, wenn der Empfänger der Vorschusszahlung nicht gemäß Art 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) 392/2009 schadensersatzberechtigt war.
b) Die Haftung von MSC für den Verlust und die Beschädigung von Gepäck, Mobilitätshilfen und anderer medizinischer Spezialausrüstung, die von Kunden und/oder deren Mitreisenden mit eingeschränkter Mobilität verwendet werden, ist dann ausgeschlossen, wenn der Kunde und/oder Mitreisender den Schaden bei einem erkennbaren Schaden nicht spätestens bei der Ausschiffung oder bei nicht erkennbaren Schäden spätestens 15 Tage nach der Ausschiffung MSC zur Kenntnis bringt. Einer schriftlichen Mitteilung bedarf es nicht, wenn beide Parteien den Schaden bereits gemeinsam innerhalb der Frist festgestellt haben.
c) MSC haftet nicht für Beschädigungen oder Verlust von persönlicher Ausrüstung oder Wertsachen (z.B. Geld, wichtige Dokumente, Edelsteine, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenstände, Zahnersatz, Foto- und Filmkameras, Smartphones , Notebooks und Tablet-PC’s inklusive Zubehör etc.) durch Diebstahl, sonstiges Abhandenkommen oder sonstige extreme Einwirkungen, die nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von MSC zurückzuführen sind, es sei denn, sie wurden bei der Beförderung zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt, z.B. im Rezeptionssafe deponiert.
11.3. MSC haftet ausdrücklich nicht für Leistungsstörungen, Personen und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), sämtliche Fremdleistungen sind als solche eindeutig und erkennbar gekennzeichnet und somit nicht Bestandteil der von MSC zu erbringenden Reiseleistung im Rahmen des Reisevertrages.
11.4 MSC hat für Sie ein umfangreiches Landausflugsprogramm zusammengestellt, das ausschließlich von sorgfältig ausgesuchten, ortsansässigen Veranstaltern des jeweiligen Zielgebietes (Hafen) angeboten wird. MSC übernimmt die Vermittlung dieser Landausflüge, welche nicht von MSC organisiert, überwacht oder kontrolliert werden. Das Landausflugsprogramm wird von örtlichen Veranstaltern, die unabhängig von MSC arbeiten, zur Verfügung gestellt. Veranstalter von Landausflügen planen diese in Abstimmung auf die Liegezeiten des Schiffes. Die Vermittlungstätigkeit solcher Fremdleistungen führt MSC als reinen Servicedienst für den Kunden durch, für Fehler bei der Vermittlung haftet MSC jedoch.
11.5. Eine Flugbeförderung, die als Teil einer Pauschalreise geschuldet wird, unterliegt den Haftungsbestimmungen des Montrealer Übereinkommens von 1999, in der durch die Verordnung (EG) Nr.779/2002 geänderten Fassung. 11.6.MSC empfiehlt den Kunden im eigenen Interesse den Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung.
 
12. VERJÄHRUNG
12.1. Alle vertraglichen Ansprüche des Kunden gem. § 651i Abs 3 BGB verjähren in zwei Jahren. Die seerechtlichen Schadensersatzansprüche wegen Todes, Schaden an Körper oder Gepäck verjähren nach zwei Jahren. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren innerhalb von drei Jahren, sofern sie nicht auch nach den Bestimmungen des HGB zur seerechtlichen Haftung entstehen.
12.2. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte (§ 651j BGB).Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
12.3. Schweben zwischen dem Kunden und MSC Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder MSC die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
 
13. INFORMATIONSPFLICHTEN ÜBER DIE IDENTITÄT DES AUSFÜHRENDEN LUFTFAHRTUNTERNEHMENS
13.1. MSC informiert den Kunden entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
13.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist MSC verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald MSC weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird sie den Kunden informieren.
13.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird MSC den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
13.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist), ist direkt über http://ec.europa.eu/transport/air-ban/ list_de.htm abrufbar.

14. PASS-, VISA- UND GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN
14.1. Der Kunde wird vorvertraglich durch die Hinweise im Reisekatalog, in der Reiseausschreibung, oder im Internetauftritt, den Online-Reiseausschreibungen und in den „Nützlichen Informationen“ im Reisekatalog oder online über die Einreisebestimmungen informiert. Er hat die Notwendigkeit der Mitführung gültiger Ausweise, insbesondere eines gültigen maschinenlesbaren Reisepasses (ePass) und dessen Gültigkeitsdauer zu beachten. Grundsätzlich gilt: Jeder Passagier muss einen gültigen Reisepass auf der jeweiligen Reise mit sich führen, dessen Gültigkeit nach Beendigung der Reise noch mindestens 6 Monate betragen muss. Auf allen Reisen, bei denen ausschließlich Häfen in der EU sowie in Norwegen und Island angelaufen werden, benötigen deutsche Staatsbürger nur einen Personalausweis, der noch mindestens 6 Monate nach Reiseende gültig ist. Alle Kinder benötigen auf allen Reisen, bei denen ausschließlich Häfen in der EU sowie in Norwegen und Island angelaufen werden bis zum vollendeten 14. Lebensjahr einen Kinderreisepass (vgl. „Nützliche Informationen“), ansonsten einen maschinenlesbaren Reisepass (ePass), der noch mindestens 6 Monate nach Reiseende gültig ist. Der Eintrag des Kindes in den Reisepass eines Erziehungsberechtigten ist nicht mehr ausreichend.
14.2. MSC bietet die Reisen in diesem Reisekatalog bzw. der entsprechenden Internetseite nur in Deutschland an. MSC wird daher seine deutschen Kunden über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften für die jeweiligen Reiseländer der Kreuzfahrt bzw. der Reise vor Vertragsabschluss sowie über eventuelle Änderungen solcher Bestimmungen vor Reiseantritt unterrichten. Diese Unterrichtung kann auch durch das vermittelnde Reisebüro veranlasst werden aufgrund deren eigener gesetzlicher Verpflichtung hierzu (§651v Abs.1 Satz 1 BGB) und sollte von diesem dokumentiert werden. Weitere Informationen stellt MSC über seine Website und in den Buchungssystemen durch Zugriff auf geeignete Datenbanken zur Verfügung.
14.3. Der Kunde ist verantwortlich für das Abrufen der für ihn geeigneten Informationen bis zur Abreise, das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten oder behördlichen Bußgeldern, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn MSC bzw. der Reisevermittler nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
14.4. MSC haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde MSC mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass MSC eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
 
15. DATENSCHUTZ
Die personenbezogenen Daten, die der Kunde MSC zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet, gespeichert und genutzt, soweit dieses zur Vertragsdurchführung, zur Abwicklung der Reise, zur Kundenbetreuung oder zur Erfüllung gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist. Darüber hinaus werden die Daten, sofern der Kunde dem zugestimmt hat, zu Zwecken der Marktforschung sowie zur Zusendung aktueller Informationen und Angebote verwendet. MSC wickelt den Buchungsauftrag unter Berücksichtigung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen auf Basis der DSGVO ab. Der Kunde hat das Recht dieser weiteren Datennutzung jederzeit zu widersprechen oder die gegebene Zustimmung zu vorgenannten Nutzungszwecken jederzeit zu widerrufen. Hierzu wendet er sich per E-Mail an [email protected] oder per Post an MSC Cruises GmbH, Datenschutzbeauftragter, Garmischer Str. 7, 80339 München. Näheres findet der Kunde in der MSC Datenschutzerklärung unter https://www.msccruises.de/de-de/Datenschutz.aspx
 
16. INFORMATION ÜBER VERBRAUCHERSTREIT-BEILEGUNG
MSC weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreit-beilegung darauf hin, dass MSC nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Geschäftsbedingungen für MSC verpflichtend würde, informiert MSC die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. MSC weist für alle Verträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
 
17. RECHTSWAHL, GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG UND GENERALKLAUSEL
17.1. Soweit sich nicht zu Gunsten des Kunden aus Vorschriften oder internationalen Übereinkommen, die auf den Reisevertrag zwingend anzuwenden sind, etwas anderes ergibt, wird für das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen MSC und dem Kunden die ausschließliche Geltung deutschen Rechts vereinbart.
17.2. Klagen gegen MSC sind bei den für den Sitz der Zustellbevollmächtigten, MSC Cruises GmbH in München örtlich und sachlich zuständigen Gerichten zu erheben, sofern keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder internationale Übereinkommen etwas anderes vorschreiben.
17.3. Für Klagen von MSC gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der Zustellbevollmächtigten, der MSC Cruises GmbH in München, Deutschland, vereinbart.
17.4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages und/oder dieser Reisebedingungen haben nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages oder der gesamten Reisebedingungen zur Folge.
 
ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN ZUR VERMEIDUNG VON COVID 19 NOTFÄLLEN
Bitte lesen Sie sorgfältig die folgenden, zusätzlichen Bestimmungen, die aufgrund der aktuellen COVID-19 Pandemie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und allgemeinen Beförderungsbedingungen von MSC Cruises S.A./Genf ergänzen. Sie gelten für Ihren Pauschalreisevertrag, um die außerordentlichen Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen von MSC zum Schutz der Passagiere vor dem Risiko einer Covid-19 Infektion zur Anwendung zu bringen. Sie gelten bis auf Weiteres für alle Kreuzfahrten seit dem 27. September 2021. Alle übrigen Bestimmungen aus den AGB und Beförderungsbedingungen gelten unverändert weiter. Da die weltweit pandemische Situation schnelle Reaktionen und Anpassungen der nachfolgenden Regelungen von MSC erforderlich machen kann, informieren Sie sich bitte regelmäßig auf der offiziellen Website von MSC Cruises über die aktuell gültigen Bestimmungen.
 
1. SICHERHEITSMASSNAHMEN VON MSC
Mit dem Ziel, die Gesundheit und Sicherheit des Passagiers während der Kreuzfahrt zu gewährleisten, hat MSC eine Reihe von Verfahren entwickelt, die während der gesamten Kreuzfahrt befolgt werden müssen, beginnend mit dem Buchungs-Prozess bis zur endgültigen Ausschiffung vom Schiff.
Aus Sicherheitsgründen hat/oder der Kapitän das Recht, das Boarding oder die Anlandung von Passagieren, deren Verhalten gegen solche Verfahren verstößt, sowie von jedem Passagier, der nach Angaben des medizinischen Personals des Schiffes nicht reisefähig ist, auf der Grundlage des Ergebnisses eines medizinischen Screenings und einer medizinischen Bewertung zu untersagen.
Die Passagiere werden daher gebeten, die folgenden Maßnahmensorgfältig zu lesen und zu akzeptieren:
a. Buchungs- und Einschiffungsprozess
Zum Zeitpunkt der Buchung hat der Kunde MSC die Kontaktdaten (Wohnort, Mobilnummer und E-Mail-Adresse) jeder Person zur Verfügung zu stellen, die in der Buchung enthalten ist.
MSC gibt den Fluggästen genaue Anweisungen zur Vorbereitung des Gepäcks, das an Bord des Schiffes mitgenommen wird. Die Passagiere sind gebeten, eine Maske zu tragen und Desinfektionsmittel von zu Hause zum Schiff mitzubringen und unterwegs zu benutzen.
Jeder in der Buchung genannte Passagier wird aufgefordert, einen obligatorischen Gesundheitsfragebogen auszufüllen und zu unterzeichnen, der mit dem Kreuzfahrtticket erhalten wurde, und dem medizinischen Personal am Liegeplatz nicht früher als 6 Stunden vor der Einschiffung zur Verfügung zu stellen. Eltern oder Erziehungsberechtigte sind für das Ausfüllen des Fragebogens für minderjährige Kinder verantwortlich, die mit ihnen reisen. Bei der Einschiffung werden die Passagiere gebeten, zu bestätigen, dass ihre gesundheitlichen Bedingungen, wie zuvor im Gesundheitsfragebogen angegeben, unverändert geblieben sind.
Vor dem Betreten des Schiffes und bei jeder Einschiffung nach einem Landausflug wird jeder Passagier einer Gesundheits- und Temperaturkontrolle unterzogen, die je nach Reiseroute und den internationalen Mobilitätsbeschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie variieren kann. Insbesondere bei der ersten Einschiffung kann von den Passagieren verlangt werden, dass sie nachweisen, dass sie mindestens zwei Dosen eines von der WHO zugelassenen COVID-19-Impfstoffs erhalten haben, und dass sie einen negativen RT-PCR-Test oder Antigen-Test vorweisen können. Sollte das medizinische Personal zu dem Schluss kommen, dass ein Passagier nicht reisefähig ist, wird diesem Passagier die Einschiffung verweigert und an Land betreut.
Die Passagiere müssen gemäß den auf ihrem Kreuzfahrtticket angegebenen Zeitfenstern am Pier ankommen, um das Risiko von Massenansammlungen zu verringern.
b. Während der Kreuzfahrt
i. tägliche Kontrollen und medizinische Hilfe
An Bord werden die Passagiere täglich Temperaturkontrollen und/oder anderen Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen unterzogen, die nach Ermessen von MSC, dem Schiffsarzt oder dem Kapitän angemessen und erforderlich sind.
Passagiere, die Symptome oder Fieber entwickelt haben, werden gebeten, sofort das Medical-Center des Schiffes aus ihrer Kabine anzurufen. Die Passagiere werden gebeten, mitzuteilen von wo und wie sie angereist sind und werden isoliert. Die gleichen Maßnahmen gelten für enge Kontakte, die sich in derselben Kabine aufhalten sowie für Familienmitglieder. Beim ersten Auftreten von möglichen Krankheitssymptomen werden die Passagiere gebeten, sich an das Medical-Center zu wenden, um Hilfe zu erhalten.
Der Arzt des Schiffes behält sich das Recht vor, die Passagiere zu bitten, in ihrer Kabine zu bleiben und/oder in Verbindungmit den Symptomen im Zusammenhang mit COVID-19, auszuschiffen.
Kostenlose medizinische Untersuchungen für alle COVID-19 relevanten Symptome werden während der gesamten Kreuzfahrt zur Verfügung stehen.
ii. soziale Distanz und wichtigste Präventionsmaßnahmen
Die Passagiere halten sich gemäß den von den Behörden gegebenen Richtlinien an die von MSC vorgeschriebenen Maßnahmen zur Durchführunder sozialen Kontakte zwischen den Passagieren, sowie zwischen den Passagieren und der Crew, in allen öffentlichen Räumen.
Wenn eine soziale Distanz (Abstandhaltung) nicht möglich ist, müssen die Passagiere Gesichtsmasken tragen. Die Passagiere werden gebeten, häufig die Hände mit Seife und Wasser oder Handdesinfektionsmittel zu waschen und es zu vermeiden Nasen-, Augen- und Mund zu berühren, ohne vorher die Hände zu waschen. Es wird gebeten, korrekte Etikette beim Husten oder Niesen (in die Armbeuge, nicht in die Hände) einzuhalten und Gesichtsmasken zu verwenden, wenn es nicht möglich ist, physischen Abstand zu halten. Die Dienstleistungen an Bord können aufgrund lokaler Vorschriften oder anderer Einschränkungen in Zusammenhang mit der aktuellen COVID-19-Situation, Änderungen unterliegen.
iii. Unterhaltungsaktivitäten
Alle Unterhaltungsaktivitäten werden nach den an Bord zu befolgenden Protokollen organisiert, aber nicht beschränkt auf Säuberung und Desinfektion der Materialien, sondern es gelten auch begrenzte Teilnehmerzahlen, soziale Distanz (Abstandhaltung), und Tragen von Gesichtsmasken, wo nötig.
MSC behält sich das Recht vor, nach Ermessen alle an Bord geplanten Unterhaltungen zu stornieren, wenn dadurch ein COVID-19-Infektionsrisiko entstehen könnte.
c. Landausflüge
Gäste können entsprechend den örtlichen Anforderungen, die permanent überwacht werden und sich jederzeit ändern können, selbständig an Land gehen. Gäste, die mit ungeimpften Kindern reisen, können ebenfalls selbstständig an Land gehen. Für ein optimales und sicheres Erlebnis an Land empfehlen wir allen Gästen, die Teilnahme an einem MSC Landausflug, der vor der Kreuzfahrt sowie an Bord gebucht werden kann. Für einige Ausflüge ist das digitale COVID-Zertifikat der EU oder, für Reisende aus anderen Schengen-Ländern, das entsprechende COVID-Zertifikat erforderlich.
 
2. COVID-19 VERSICHERUNG
Für alle Passagiere empfehlen wir zum eigenen Schutz, eine Versicherung abzuschließen, die sie speziell gegen COVID-19-bezogene Risiken wie z. B. Stornierung der Pauschalreise, Reiseunterbrechung, Rückführungskosten, Quarantäne, medizinische Hilfe und damit verbundene Kosten sowie Krankenhausaufenthalte absichert.
 
3. DATENSCHUTZ
Die von der Gesellschaft zur Verhütung von COVID-19-Infektionen getroffenen Sicherheitsmaßnahmen erfordern die Verarbeitung einiger personenbezogener Daten, die als unter den "besonderen Kategorien von Daten" gemäß Art. 9 der Datenschutz-Grundverordnung 2016/679 ("DSGVO") zu behandeln sind. Soweit möglich, wird die Einwilligung der Passagiere gemäß den Bestimmungen des Artikels eingeholt. 9(1)a DSGVO. Wenn die Einwilligung aus objektiven Gründen nicht möglich ist, aber die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Präventionsmaßnahmen ergriffen werden und die Ausbreitung der COVID-19-Krankheit vermieden wird, dient Art. 9(2)i als Rechtsgrundlage für die Durchführung der Verarbeitung.
Die Datenerhebung und -verarbeitung erfolgt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Fairness, Transparenz, Zweck- und Speicherbeschränkung, Datenminimierung, Datengenauigkeit sowie Vertraulichkeit und Integrität.
Die zu diesen Zwecken erhobenen und verarbeiteten personenbezogenen Daten werden nicht für andere Zwecke verwendet und nicht an Dritte außerhalb der MSC Cruises-Gruppe weitergegeben, mit Ausnahme von (a) der Nutzung ihrer COVID-19-Versicherung, (b) der Gewährleistung, dass die Gäste in Krankenhauseinrichtungen mit entsprechenden medizinischen Leistungen versorgt werden, falls eine Ausschiffung erforderlich ist, (c) , sofern erforderlich, und (d) wenn die Zustimmung des Gastes erteilt wurde.
 
Reiseveranstalter:
MSC Cruises S.A.
Avenue Eugene Pittard 16
1206 Genf (Schweiz)
 
Zustellungsbevollmächtigte Deutschland:
MSC Cruises GmbH
Garmischer Str. 7
80339 München
 
Insolvenzversicherer:
Deutscher Reisesicherungsfonds GmbH
Postfach 12 03 22
10593 Berlin
 
Stand: 28.06.2023
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Ab Genua 05.01.- bis Warnemünde 04.05.2024
Ab Marseille 06.01.- bis Warnemünde 04.05.2024
Ab Barcelona 07.01.- bis Warnemünde 04.05.2024
 
Liebe Kreuzfahrtgäste,
 
bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Pauschalreise-Buchung sorgfältig durch, denn mit Ihrer Buchung erkennen Sie diese als verbindlich an. Die folgenden Hinweise und Bedingungen finden Anwendung für alle Buchungen ab dem 1.12.2020 und regeln, soweit wirksam vereinbart, das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und MSC Cruises S.A. (nachfolgend abgekürzt „MSC“) in Ergänzung zu den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 651 a – y des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB). Die Reisebedingungen ergänzen und füllen diese aus. Vor Abschluss eines Pauschalreisevertrages müssen wir Sie ab dem 01.07.2018 sowohl über Einzelheiten zu Ihrer Pauschalreise, die erheblich sind, als auch über Ihre Rechte nach der EU-Richtlinie 2015/2302 unterrichten. Die Informationen zu Ihrer Pauschalreise können Sie den allgemeinen und den konkreten Leistungsbeschreibungen der Reisen und diesen Reisebedingungen entnehmen. Zu Ihren Rechten gemäß der EU Richtlinie 2015/2302 haben wir in unseren Katalogen bzw. auf unserer Website, in Ihrem Reisebüro und in den Buchungssystemen, in denen unsere Reisen buchbar sind, das dafür vorgeschriebene Formblatt hinterlegt bzw. beifügt. Darüber hinaus gelten die Allgemeinen Bedingungen der Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See des Beförderers/Reederei (conditions of carriage) und für Flugleistungen die Beförderungsbedingungen des jeweils ausführenden Luftfahrtunternehmens bei regulären Linienflügen mit internationalen Fluggesellschaften. Diese Bedingungen stehen Ihnen im Reisebüro oder im Internetauftritt von MSC zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass Reiseveranstalter im Sinne des § 651 a BGB für alle im Katalog bzw. Internetauftritt angebotenen Reisen ausschließlich MSC Cruises S.A., Avenue Eugéne Pittard 16, 1206 Genf, mit der MSC Cruises GmbH, Garmischer Str. 7, 80339 München, als Zustellungsbevollmächtige für Deutschland, ist. Nach Maßgabe der Regelungen in diesen Reisebedingungen können rechtliche Erklärungen der MSC Cruises S.A. mittels der MSC Cruises GmbH gegenüber dem Kunden und vom Kunden gegenüber der MSC Cruises GmbH mit Rechtswirkung für die Firma MSC Cruises S.A. abgegeben werden.
 
1.ABSCHLUSS DES REISEVERTRAGES
1.1. Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde MSC den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an und bestätigt dabei die Kenntnisnahme der oben genannten, vorvertraglichen Information. Grundlage des Angebots sind die Reiseausschreibung (Routenskizzen sind unverbindlich), die „Nützlichen Informationen“ im Reiseprospekt bzw. im Internetauftritt und die ergänzenden Informationen von MSC für die jeweilige Reise soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
1.2. Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen, Agenturen) sind von MSC nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von MSC hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
1.3. Schiffsbeschreibungen, Orts-, Länder und Hotelprospekte sowie Internetausschreibungen, die nicht von MSC herausgegeben werden, sind für MSC und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von MSC gemacht wurden.
1.4. Die Buchung kann schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) direkt bei MSC oder auf dem Schiff bei einem Future Cruise Consultant oder über Reisebüros bzw. deren elektronische Buchungsplattformen erfolgen, die von MSC als deren Agenturen mit der Vermittlung ihrer Reisen beauftragt sind. Bei elektronischen Buchungen stellt die Bestätigung des Eingangs der Buchung keine Annahme des Vertragsangebots des Kunden dar.
1.5. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.6. Der Pauschalreisevertrag kommt ausschließlich mit dem Zugang einer schriftlichen Buchungsbestätigung von MSC zustande. MSC speichert den Vertragsinhalt / -text und sendet dem Kunden bzw. dem Reisebüro die Buchungs-bestätigung per E-Mail zu. Diese Reisebedingungen kann der Kunde über den in der Buchungsbestätigung angegeben Link, oder dem MSC Internetauftritt jederzeit einsehen. Bei elektronischen Buchungen, nach Betätigung des Buttons „Zahlungspflichtig buchen“ kommt der Reisevertrag mit unmittelbarer Darstellung der Reisebestätigung auf dem Bildschirm zustande. Die Verbindlichkeit des Pauschalreise-vertrages ist nicht davon abhängig, dass der Kunde Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck der Reisebestätigung nutzt, oder die Reisebestätigung in Papierform (per Post) erhält. Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von MSC an den Kunden vor, an das MSC 10 Tage ab Zugang der Buchungsbestätigung gebunden ist. Der Pauschalreisevertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb dieser Frist durch ausdrückliche oder stillschweigende, konkludente (Anzahlung oder Zahlung des Reisepreises) Erklärung annimmt.
1.7. Bei Pauschalreiseverträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden (z. B. über Telefonanrufe, E-Mails, Telemedien oder Online-Dienste), besteht kein Widerrufsrecht, sondern die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, es sei denn, die Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht kein Widerrufsrecht.
 
2. BEZAHLUNG
2.1. Nach Vertragsabschluss und nach Aushändigung eines Sicherungsscheines gemäß §§ 651r,s BGB ist vom Kunden eine Anzahlung zu leisten. Die Anzahlung beträgt 15%. Die Anzahlung muss auf dem in der MSC Buchungsbestätigung auf das von MSC bezeichnete Konto innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Buchungsbestätigung gutgeschrieben sein. Mit der Anzahlung wird gleichzeitig auch die volle Prämie einer über MSC vermittelten Versicherung fällig.
2.2. Die Restzahlung muss, soweit der Sicherungsschein übergeben ist, auf dem in der Buchungsbestätigung angegebene Konto am 04.12.2023 gutgeschrieben sein. Bei kurzfristigen Buchungen (ab 30 Tage vor Reisebeginn) ist der gesamte Reisepreis sofort fällig.
2.3. Die Zahlung des Reisepreises hat zu dem in der Buchungsbestätigung ausgewiesenen Fälligkeitstermin ausschließlich an MSC Cruises S.A. zu erfolgen und kann wahlweise per Überweisung, Kreditkarte, PayPal oder Klarna Sofortüberweisung erfolgen. Sofern nicht mit MSC ausdrücklich anders vereinbart, haben Zahlungen an vermittelnde Reisebüros keine schuldbefreiende Wirkung. Nach erfolgtem Zahlungsvorgang ist eine Änderung des verwendeten Zahlungsmittels nicht mehr möglich. Das verwendete Zahlungsmittel wird aus zahlungstechnischen Gründen immer auch für evtl. Erstattungen verwendet.
2.4. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend der vereinbarten Zahlungstermine, obwohl MSC zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, ist MSC berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4 zu belasten.
2.5. Nach vollständiger Bezahlung erhält der Kunde seine Reisedokumente in elektronischer Form (e-docs) über seine Buchungsstelle bzw. direkt von MSC zugesandt. 2.6. Verlangt der Kunde eine bereits im Voraus geleistete Zahlung noch vor Fälligkeit der betreffenden Forderung wieder zurück, ohne dass dieses durch eine entsprechende Buchungsänderung begründet ist, behält sich MSC das Recht vor, hierfür eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,- € zu erheben; dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde den geforderten Betrag falsch, doppelt oder sonst wie überzahlt hat und MSC eine Rücküberweisung des zu viel gezahlten Betrages vornehmen muss.
 
3. ERMÄSSIGUNGEN, KABINENNUMMERN, LEISTUNGSÄNDERUNGEN
3.1. Maßgebend für alle Ermäßigungen, die mit dem Alter des Reisenden zusammenhängen (insbesondere Kinderermäßigungen), ist das Alter bei Reiseantritt.
3.2. Die Mitteilung der vorläufig vorgesehenen Kabinennummer in der Buchungsbestätigung begründet keinen vertraglichen Anspruch des Kunden auf Zuweisung der genannten Kabine. Reisebüros sind zu Vereinbarungen oder Zusicherungen einer bestimmten Kabinennummer nicht bevollmächtigt. Änderungen der in der Buchungsbestätigung vorläufig vorgesehenen Kabinennummer bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit diese im Rahmen der vereinbarten Kategorie bzw. hochwertigeren Kategorie und des vereinbarten Umfangs der vertraglichen Leistungen erfolgen.
3.3. Für Änderungen wesentlicher unerheblicher und erheblicher Reiseleistungen gilt:
a) Änderungen von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von MSC nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, behält sich MSC ausdrücklich vor und sind gestattet, soweit diese Änderungen gem. §651 f Abs.2 BGB unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Dieser Vorbehalt gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten und/oder der Routen (insbesondere aus Sicherheits-oder Witterungsgründen), über die allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän entscheidet.
b) Aufgrund der langen Buchungs-Vorlaufzeit behält sich MSC ausdrücklich vor, bis 6 Monate vor Reiseantritt die Reise abzusagen, sofern aus sicherheitspolitischen, organisatorischen, oder betriebswirtschaftlichen Erwägungen (wie z.B. Überschreiten der wirtschaftlichen Opfergrenze) eine Umpositionierung des für die Reise und die Route geplanten Schiffes unvermeidbar wird. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
c) MSC ist verpflichtet, den Kunden in all diesen Fällen auf einem dauerhaften Datenträger (etwa per Brief, Fax oder E-Mail) klar, verständlich, in hervorgehobener Weise unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund und vor Reisebeginn über eine solche Leistungsänderung gemäß § 651f Abs.2 BGB zu unterrichten und in den Fällen des § 651 g Abs.1 Satz 3 BGB die Vertragsänderung anzubieten, oder wahlweise die Teilnahme an einer Ersatzreise, verbunden mit einer Frist zur Erklärung durch den Kunden von 10 Tagen. Der Kunde hat in einem solchen Fall mit Zugang der MSC Mitteilung mit der Vertragsänderung binnen 10 Tagen das Recht, von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten, die Teilnahme an einer angebotenen Ersatzreise zu bestätigen, oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen. Über diese Frist klärt MSC den Kunden in der Änderungsmitteilung ausdrücklich auf. Daher gilt die angebotene Vertragsänderung als angenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb dieser gesetzten Frist mitteilt, dass er kostenlos vom Reisevertrag zurücktreten möchte, oder die Teilnahme an einer angebotenen Ersatzreise bestätigt. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben jedoch unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
 
4.RÜCKTRITT DES KUNDEN VOR REISEBEGINN
4.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber MSC zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Der Rücktritt sollte im Interesse des Kunden zu Beweiszwecken auf einem dauerhaften Datenträger erklärt werden.
4.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert MSC den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann MSC, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
4.3. MSC hat bei der Berechnung der gesetzlich zulässigen pauschalierten Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden im Verhältnis zum Reisebeginn und nach der Art der gebuchten Reise differenziert und pauschaliert wie folgt berechnet:
 
World Cruise:
Bis 120 Tage vor Reiseantritt: 15%
119 - 60 Tage vor Reiseantritt: 25%
59 - 15 Tage vor Reiseantritt: 50%
14 - 10 Tag vor Reiseantritt: 75%
Ab 9 Tage vor Reiseantritt und Nichtantritt der Reise: 95%
 
4.4. Für den Fall, dass eine Doppel-Kabine nach der Stornierung eines Gastes zur Einzelbenutzung verbleibt, wird der Gast, der die Kabine zur Einzelbenutzung belegt, aufgefordert, einen einmaligen Einzelkabinen- Zuschlag zu zahlen, der von MSC Cruises S.A. für jede Einzelkabinenbuchung berechnet wird. Sollte sich der verbleibende Einzelpassagier für die Stornierung der Buchung entscheiden, zahlt dieser alternativ die Stornierungsgebühren gemäß Klausel 4.3. zusätzlich zur ohnehin fälligen Versicherungsprämie.
Für die Umstellung der Buchung auf Einzelkabinenbelegung für den verbleibenden Reiseteilnehmer erheben wir eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 100,- € pro Buchung. Teil(leistungs)-stornierungen bei Kabinenkategorien/Specials die ausschließlich zur Doppelbelegung ausgeschrieben sind, sind nicht möglich. Teil(leistungs)-stornierungen des An-und Abreisepaketes sind nicht möglich.
4.5. Bei Flug-An/-Abreisen zu flexiblen Tarifen der Fluggesellschaften, die als Fremdleistung vermittelt werden, werden unabhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts vor Reisebeginn die von der Fluggesellschaft in Rechnung gestellten Kosten weiterbelastet, die bis zu 100 % betragen können.
4.6. Bei Buchung von Linienflügen gelten für das An-und Abreisepaket ergänzend zu den obigen Stornosätzen für die Kreuzfahrt folgende, pauschale Entschädigungssätze (jeweils pro Person und bezogen auf den ausgewiesenen Preis des An-Abreisepakets):
 
Bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 50%
Ab dem 29. Tag vor Reisebeginn 75%
Bis 1 Tag vor Reiseantritt 90%
Nichtantritt der Reise 95%
 
4.7. Prämien für über MSC vermittelte Reiseversicherungen fallen zusätzlich zur pauschalen Entschädigung in voller Höhe an.
4.8. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, MSC nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale. 4.9. MSC behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen in Ziff. 4.3 eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit MSC nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist MSC verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
4.10. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
4.11. Abweichend von Ziffer 4.3. kann MSC keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Fälle unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände, die keine Reiseleistungen von MSC betreffen, berechtigen den Kunden nicht zum kostenfreien Rücktritt des Reisevertrages.
4.12. Reisekunden wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit, soweit im Reisepreis nicht eingeschlossen, ausdrücklich empfohlen.
 
5. UMBUCHUNG, ERSATZPERSON, NAMENSÄNDERUNG/KORREKTUR
5.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart, insbesondere auch der Teilstornierung von Zusatzleistungen, Beförderungsleistungen bei der Anreise (Umbuchung), besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Änderung vorgenommen, so ist diese a) nur auf eine andere Weltreise und b) nur mit Rücktritt gemäß Ziffer 4. und anschließender Neubuchung möglich. Für den Rücktritt, fallen unabhängig vom Zeitpunkt 15% Stornogebühren an. Wird die umgebuchte Reise nicht angetreten, werden die Nichtantrittsgebühren gemäß Ziffer 4 fällig. Bei Reisen mit Flug-, Bahn- oder Busanreisepaketen und Hotelübernachtungen wird sich MSC im Rahmen der Umbuchungsanfrage bemühen, die entsprechenden Arrangements auf den Umbuchungswunsch anzupassen, hieraus resultierende Mehrkosten durch Stornierungen, zwischenzeitliche Preiserhöhungen oder Verfügbarkeiten trägt der Reisende.

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5.2. Umbuchungswünschen des Kunden ab 29 Tage vor Reisebeginn können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 4. zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neubuchung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungs-wünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.3. Der Kunde ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (§651 e BGB) berechtigt, einen Ersatzteilnehmer zu stellen. Für die Änderung von Reiseteilnehmern (Personenersetzung) wird ein Bearbeitungsentgelt von 50,- € pro Person und Vorgang berechnet. Entsprechende Mehrkosten, insbesondere für die Änderung von Flugtickets, haben der Kunde und der Ersatzreisende entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu tragen. Der Kunde wird hierüber vor der Ausführung der Änderung informiert.
5.4. Namensänderungen/-korrekturen sind bis 30 Tage vor Abreise zu 50,- € möglich. Ab 29 Tage vor Abreise ist eine Namensänderung/-korrektur nur noch mit Rücktritt gemäß Ziffer 4.3 und anschließender Neubuchung möglich. Dies gilt nicht bei Änderungswünschen, die ohne oder mit nur geringfügigen Kosten durchführbar sind. Entsprechende Mehrkosten, insbesondere für die Änderung oder erforderliche Neuausstellung von (Flug-tickets), hat der Kunde zu tragen, MSC berechnet hierfür zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,- € pro Person. Der Kunde wird hierüber vor der Vornahme der Ausführung der Namensänderung/-korrektur informiert.

6. NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE LEISTUNGEN
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, aus Gründen nicht in Anspruch, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. MSC wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
 
7. REISEFÄHIGKEIT, REISEN VON SCHWANGEREN, REISENDE MIT BESONDEREN BEDÜRFNISSEN UND REISENDE MIT EINGESCHRÄNKTER MOBILITÄT; DIÄTEN UND ESSENSUNVERTRÄGLICHKEITEN, BEFÖRDERUNGSAUSSCHLÜSSE
7.1. MSC informiert im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtungen über Gesundheitsvorschriften, die für die Reise und die jeweiligen Länder der einzelnen Zielhäfen gelten. Darüber hinaus ist MSC weder berechtigt, noch verpflichtet, Ratschläge, Empfehlungen oder Hinweise zu gesundheitlichen Voraussetzungen, Risiken, Folgen oder Prophylaxe Maßnahmen zur Reiseteilnahme zu geben.
7.2. Es obliegt demnach ausschließlich dem Reisenden selbst, durch Einholung entsprechender Informationen, Inanspruchnahme geeigneter reisemedizinischer Beratung und durch ärztliche Untersuchung sicherzustellen, dass eine Teilnahme an der konkret gebuchten Reise unter Berücksichtigung der persönlichen Disposition und Verfassung des Reisenden für ihn ohne gesundheitliche Gefahren oder Beeinträchtigungen oder die Gefahr des Auftretens oder Verschlimmerung einer Erkrankung, insbesondere eines bereits bestehenden Dauerleidens, möglich ist. Der Reisende sichert mit seiner Buchung die Erfüllung dieser Obliegenheiten zu.
7.3. MSC ist jederzeit berechtigt, aber nicht verpflichtet, vom Reisenden die Vorlage eines ärztlichen Attestes zu verlangen, welches dem Reisenden die Reisefähigkeit für die konkrete Reise und die konkreten Zielländer bestätigt.
7.4. Es obliegt dem Reisenden, sicherzustellen, dass die Verfügbarkeit notwendiger Medikamente durch Mitführung ausreichender Vorräte (auch unter Berücksichtigung etwaiger Reiseverzögerungen) durch eigene Mitnahme und/ oder Verfügbarkeit in den jeweiligen Zielländern gegeben ist. Zu den vertraglichen Verpflichtungen von MSC gehört weder die Überprüfung der Verfügbarkeit von Medikamenten in den Zielländern noch die Information des Kunden hierüber, noch eine entsprechende Bevorratung an Bord und zwar auch dann nicht, wenn nach der Leistungsausschreibung ein Schiffsarzt und/oder eine entsprechende Bordapotheke vorhanden sind.
 
7.5. Für Schwangere gilt:
a) Schwangere Frauen sind gehalten, vor der Reise einen Arzt zu konsultieren. Zum Leistungsumfang von MSC gehören auf keinem ihrer Schiffe entsprechende medizinische Einrichtungen für Geburten. b) MSC lehnt eine Buchung und Beförderung von Frauen, deren Kreuzfahrt in der 24. Schwangerschaftswoche oder später beendet sein wird, ab.
c) Schwangere Frauen, die bis zum Zeitpunkt der Ausschiffung weniger als 24 Wochen schwanger sind, müssen eine ärztliche Reisefähigkeitsbestätigung vorweisen.
d) MSC behält sich ausdrücklich das Recht vor, einer Reisenden, die sich in einem fortgeschrittenen Stadium der Schwangerschaft befindet, die Einschiffung zu untersagen.
7.6. Für Reisende mit besonderen Bedürfnissen und Reisende mit eingeschränkter Mobilität gilt:
a) Es obliegt Reisenden mit einer physischen oder psychischen Behinderung (einschließlich Reisende, die einen Rollstuhl benötigen), die eine spezielle Behandlung oder Hilfeleistung benötigen, MSC vor der Buchung die Natur ihrer Behinderung, die medizinischen Geräte, welche sie an Bord bringen werden bzw. jede speziell benötigte medizinische oder sonstige Unterstützung schriftlich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für Hilfeleistungen entsprechend der EU VO 1177/209.
b) Die Reisenden müssen des Weiteren von einer Person begleitet werden, die fähig und in der Lage ist, ihnen Hilfe zu leisten.
c) Entsprechende Hilfeleistungen seitens MSC, ihren Erfüllungsgehilfen, Mitarbeitern, Leistungsträgern oder Beauftragten, gehören nicht zum Umfang der vertraglichen Leistungen von MSC, soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist oder sich aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften (insbesondere bei Flugreisen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität sowie aus der EU VO 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr) ergibt.
d) Reisende, die einen Rollstuhl benötigen, müssen mit ihrem eigenen Rollstuhl in Standardgröße (max.L:1270mm B:720mm H:1270mm) ausgerüstet sein und von einer Person begleitet werden, die fähig und in der Lage ist, ihnen Hilfe zu leisten. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass gewisse Bereiche an Bord auf Grund ihrer Baulichkeit für Rollstuhlfahrer nicht zugänglich sind. Eine generelle Eignung der Schiffe und aller ihrer Einrichtungen zur Benutzung und Begehung durch behinderte Reisende und Reisende mit eingeschränkter Mobilität ist vertraglich nicht geschuldet.
7.7. MSC behält sich – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften der EU VO 1177/2010 - das Recht vor, einem Reisenden mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität, der seinen in diesen Reisebedingungen festgelegten Obliegenheiten schuldhaft und ohne dass hierfür die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Informations- oder Obhutspflicht von MSC ursächlich geworden ist, nicht nachgekommen ist, die Buchung abzulehnen, die Einschiffung zu untersagen oder den Reisevertrag zu kündigen, soweit eine Teilnahme objektiv eine Gefährdung oder schwerwiegende Beeinträchtigung des Reisenden selbst, von Mitreisenden, Schiffsbesatzung und Mitarbeitern oder für die sichere Durchführung der Reise selbst erwarten lässt. Dem abgelehnten Passagier steht es frei unter Beibringung aller für diese Entscheidung maßgeblich erscheinenden Unterlagen eine erneute Überprüfung durch den Mobilitätsbeauftragten der Reederei vornehmen zu lassen.
7.8. Reisende sind verpflichtet, bei jedweden auftretenden Erkrankungen, insbesondere bei Magen-Darmerkrankungen sofort den Schiffsarzt zu konsultieren und diesem gegenüber vollständige und wahrheitsgemäße Angaben über sämtliche Umstände der Erkrankung zu machen. Sie sind verpflichtet, entsprechende Anweisungen von Schiffsärzten oder Gesundheitsbehörden, insbesondere auch zu Quarantäne- und Hygienemaßnahmen, zu befolgen.
7.9. Reisende mit Allergien oder Nahrungsmittelunverträglichkeiten sind verpflichtet, diese bei Reisebeginn nach Ankunft an Bord dem Schiffspersonal anzuzeigen.
7.10. MSC wird sich im Rahmen des Möglichen bemühen, spezielle Diätwünsche der Reisenden zu berücksichtigen. Diese müssen bei der Buchung so detailliert wie möglich bekannt gegeben werden. Die Erbringung entsprechender Diät-Verpflegungsleistungen ist jedoch nur dann Bestandteil der vertraglichen Leistungsverpflichtungen von MSC, wenn diesbezüglich eine ausdrückliche Zusicherung erfolgt ist oder eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
7.11. Für Kreuzfahrten mit Abfahrthäfen in den USA oder der Karibik gilt: Passagiere unter 21 Jahren dürfen nur mit einer Begleitperson von mindestens 21 Jahren zum Zeitpunkt der Einschiffung an Bord gehen, die in der gleichen Kabine oder in einer benachbarten Kabine reist. Die Begleitperson muss sich ausdrücklich dazu bereit erklären, die Verantwortung für die Passagiere unter 21 Jahren zu übernehmen.
 
8. MEDIZINISCHE VERSORGUNG AN BORD UND IN DEN ZIELLÄNDERN
8.1. Die Nachforschung und Information über die ambulante oder stationäre medizinische Versorgung, die Erreichbarkeit und den Standard medizinischer Einrichtungen sowie die Voraussetzungen für deren Inanspruchnahme und die entsprechenden Kosten in den Zielländern sind, soweit diesbezüglich nicht zwingende gesetzliche Verpflichtungen bestehen, nicht von der vertraglichen Leistungspflicht von MSC umfasst.
8.2. Das Vorhandensein eines Schiffsarztes ist nur dann geschuldet, wenn dies in der Reiseausschreibung ausdrücklich vorgesehen ist.
8.3. Die Leistungen des Schiffsarztes sind keine vertraglichen Leistungen von MSC. Der Schiffsarzt führt seine Tätigkeit selbstständig und eigenverantwortlich durch und unterliegt keinerlei Weisungen seitens MSC oder der Schiffsbesatzung. Der Reisepreis umfasst keinerlei Leistungen des Schiffsarztes; diese sind ausschließlich vom Reisenden selbst diesem gegenüber zu vergüten. MSC schuldet keine Informationen über die Möglichkeiten der Behandlung auf Krankenschein bzw. Kosten gesetzlicher Krankenkassen und/oder entsprechende Erstattungen durch gesetzliche oder private Krankenkassen. 8.4. Der Schiffsarzt ist weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe von MSC. MSC haftet nicht für die Erreichbarkeit und Verfügbarkeit des Schiffsarztes, für die Einhaltung bestimmter Sprech- und Behandlungszeiten, für unterlassene Behandlungen oder Hilfeleistungen oder für Behandlungsfehler.
 
9. KÜNDIGUNG AUS VERHALTENSBEDINGTEN GRÜNDEN
9.1. MSC kann den Pauschalreisevertrag – auch bereits vor Reiseantritt – ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung von MSC nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der körperliche oder geistige Zustand des Kunden eine Reise bzw. Weiterreise unmöglich macht, dieser also reiseunfähig ist, oder eine Gefahr für sich selbst, andere Reisende oder für die Sicherheit des Schiffes darstellt. MSC ist ebenfalls zur Kündigung berechtigt, wenn der Kunde Waffen, Munition, explosive oder feuergefährliche Stoffe (Bengalos) oder ähnliches an Bord bringt oder dieses versucht. Weitere Kündigungsgründe für MSC sind das Konsumieren oder an Bord bringen von Drogen sowie das Begehen von Straftaten. MSC kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung von Fristen kündigen, wenn der Kunde unter falschen Angaben zur Person, zur Adresse und / oder zum Ausweisdokument gebucht hat oder auf entsprechenden Antiterrorlisten der EU oder der OFAC steht.
9.2. Kündigt MSC den Pauschalreisevertrag verhaltensbedingt, so behält MSC den Anspruch auf den Reisepreis; MSC muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Etwaige zusätzliche Kosten für die Rückreise hat der Kunde zu tragen.
9.3. An Bord gilt eine Bordordnung, die vom Kunden uneingeschränkt zu beachten und einzuhalten ist. Der Kapitän ist für das Schiff, die Passagiere und die Besatzung verantwortlich. Im Rahmen der seemännischen Führung des Schiffes, der Gewährleistung der Sicherheit, sowie in Bezug auf die Einhaltung der Bordordnung hat der Kapitän die alleinige Entscheidungsbefugnis und ist damit berechtigt, Kunden entschädigungslos von Bord zu weisen. Dies gilt auch für während der Reise auftretende Fälle gem. Ziffer 7.7.
 
10. GEWÄHRLEISTUNG/OBLIEGENHEITEN DES KUNDEN
10.1. Der Kunde ist gem. § 651 o BGB verpflichtet, einen Reisemangel unverzüglich MSC, d.h. der deutschen Zustellbevollmächtigten MSC Cruises GmbH, Garmischer Str. 7, 80339 München, Tel. 089-203 043 801, E-Mail: [email protected] oder direkt gegenüber MSC Cruises S.A., Avenue Eugéne Pittard 16, 1206 Genf, oder den Beauftragten von MSC (Reiseleitung oder Reisevermittler) anzuzeigen. Der Kunde hat zu beachten, dass bei Mängelanzeige an den Reisevermittler außerhalb dessen Öffnungszeiten, eine unmittelbare Weitergabe an MSC zur zügigen Bearbeitung des Abhilfeverlangens nicht gewährleistet ist. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Mängelanzeige unverschuldet unterbleibt.
10.2. Der Kunde kann Abhilfe gem. § 651 i Abs. Nr.1 BGB verlangen, falls sich während der Reise ein Mangel nach § 651i Abs.2 BGB einstellen sollte. Kann MSC dem Reisemangel nicht abhelfen, kann der Kunde eine Minderung des Reisepreises gem. § 651m BGB, oder Schadensersatz gem. § 651 n BGB verlangen.
10.3. Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und von MSC nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen MSC anzuerkennen.
10.4 Wird die Pauschalreise durch den Mangel erheblich beeinträchtigt, kann der Kunde die Pauschalreise nach der Maßgabe der §§ 651 l BGB kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, MSC erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn MSC oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, ihre Beauftragten (Reiseleitung, Agentur/), eine ihnen vom Kunden/Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von MSC oder ihren Beauftragten verweigert wird oder, wenn sofortige Abhilfe notwendig ist. Wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
10.5. Bei Gepäckverlust und Gepäckverspätung sind Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen vom Reisenden unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften können die Erstattungen ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck zusätzlich unverzüglich der örtlichen Vertretung von MSC anzuzeigen. Beschädigungen oder Verlust des Gepäcks bei der Ein- oder Ausschiffung müssen unmittelbar gemeldet werden. Sie sind verpflichtet, an MSC oder deren Beauftragte eine schriftliche Anzeige zu richten. Ist Kabinengepäck äußerlich erkennbar beschädigt, so haben Sie die Anzeige der Beschädigung unverzüglich, spätestens jedoch zum Zeitpunkt Ihrer Ausschiffung vorzunehmen. Bei anderem, äußerlich erkennbar beschädigtem Gepäck, welches vom Bordpersonal befördert oder für Sie aufbewahrt worden ist, haben Sie die Beschädigung zu melden, sobald es Ihnen wieder ausgehändigt wird. Ist die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar, so muss die Meldung spätestens innerhalb von 15 Tagen nach der Ausschiffung, der Aushändigung oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Aushändigung vorgesehen war, erfolgen. Die Beförderung, Verstauung und der Umgang des Reisenden mit seinem eigenen Gepäck an Bord erfolgt stets auf dessen eigene Gefahr. Kabinengepäckschäden sind auf eine Höchsthaftungssumme von 2.250 Rechnungseinheiten (Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht umgerechnet, (siehe: http://www.imf.org/external/np/fin/data/rms_five.aspx), jeweils pro Kunde und Reise, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von MSC herbeigeführt wurde. Die Haftungsbeschränkung gilt auch, soweit MSC für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Bei Verlust oder Beschädigung von Mobilitätshilfen oder anderer Spezialausrüstung, die von einem Fahrgast mit eingeschränkter Mobilität verwendet wird, hat MSC den Wiederbeschaffungswert der betreffenden Ausrüstungen oder gegebenenfalls die Reparaturkosten zu ersetzen. (§§ 537 ff HGB als faktische Umsetzung der EU VO 392/2009).
10.6. Der Kunde hat MSC zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutscheine) innerhalb der ihm von MSC mitgeteilten Frist nicht oder nicht vollständig erhält.
 
11. HAFTUNG- UND HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
11.1. Die vertragliche Haftung von MSC für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren (auch die Haftung für die Verletzung vor,- neben,- oder nachvertraglicher Pflichten), ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b) soweit MSC für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler Abkommen bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt. Für alle gegen MSC gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Kunde und Reise. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler Abkommen bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
11.2. Kommt MSC die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung nach den hierfür jeweils anwendbaren besonderen internationalen Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften. (Seebeförderung unterliegt den Haftungsbestimmungen des Athener Übereinkommens von 1974 und des Protokolls hierzu von 2002 sowie dem IMO Vorbehalt und den IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens, die in der Europäischen Gemeinschaft durch die Richtlinie 392/2009 für Beförderung von Reisenden auf See umgesetzt wurden. Die genauen Haftungsgrenzen finden Sie hier: http://europa.eu/legislation_summaries/transport/waterborne_transport/tr0017_de.htm). Die Regelung dieses Absatzes findet nur dann keine Anwendung, wenn die unter Punkt 11.1. genannten Regelungen zu einer geringeren Haftungsinanspruchnahme von MSC führen. In diesem Zusammenhang weist MSC auf die folgenden Punkte in Zusammenhang mit den Haftungsbestimmungen bei Seebeförderung hin:
a) MSC leistet – unabhängig vom Bestehen eines Schadenersatzanspruches - bei Tod und Körperverletzung infolge eines Schifffahrtereignisses binnen 15 Tagen nach Feststellung des Schadensberechtigten eine zur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse ausreichende und im angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehende Vorschusszahlung. Im Todesfall beträgt die Zahlung mindestens 21.000,- €. Die Vorschusszahlung stellt ausdrücklich keine Haftungsanerkennung dar. Diese kann mit eventuell zu zahlenden Schadensersatzzahlungen verrechnet werden. Sie ist an MSC zurückzuzahlen, wenn der Empfänger der Vorschusszahlung nicht gemäß Art 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) 392/2009 schadensersatzberechtigt war.
b) Die Haftung von MSC für den Verlust und die Beschädigung von Gepäck, Mobilitätshilfen und anderer medizinischer Spezialausrüstung, die von Kunden und/oder deren Mitreisenden mit eingeschränkter Mobilität verwendet werden, ist dann ausgeschlossen, wenn der Kunde und/oder Mitreisender den Schaden bei einem erkennbaren Schaden nicht spätestens bei der Ausschiffung oder bei nicht erkennbaren Schäden spätestens 15 Tage nach der Ausschiffung MSC zur Kenntnis bringt. Einer schriftlichen Mitteilung bedarf es nicht, wenn beide Parteien den Schaden bereits gemeinsam innerhalb der Frist festgestellt haben.
c) MSC haftet nicht für Beschädigungen oder Verlust von persönlicher Ausrüstung oder Wertsachen (z.B. Geld, wichtige Dokumente, Edelsteine, Juwelen, Schmuck, Kunstgegen-stände, Zahnersatz, Foto- und Filmkameras, Smartphones , Notebooks und Tablet-PC’s inklusive Zubehör etc.) durch Diebstahl, sonstiges Abhandenkommen oder sonstige extreme Einwirkungen, die nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von MSC zurückzuführen sind, es sei denn, sie wurden bei der Beförderung zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt, z.B. im Rezeptionssafe deponiert.
11.3. MSC haftet ausdrücklich nicht für Leistungsstörungen, Personen und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theater-besuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), sämtliche Fremdleistungen sind als solche eindeutig und erkennbar gekennzeichnet und somit nicht Bestandteil der von MSC zu erbringenden Reiseleistung im Rahmen des Reisevertrages.
11.4. MSC hat für Sie ein umfangreiches Landausflugsprogramm zusammengestellt, das ausschließlich von sorgfältig ausgesuchten, ortsansässigen Veranstaltern des jeweiligen Zielgebietes (Hafen) angeboten wird. MSC übernimmt die Vermittlung dieser Landausflüge, welche nicht von MSC organisiert, überwacht oder kontrolliert werden. Das Landausflugsprogramm wird von örtlichen Veranstaltern, die unabhängig von MSC arbeiten, zur Verfügung gestellt. Veranstalter von Landausflügen planen diese in Abstimmung auf die Liegezeiten des Schiffes. Die Vermittlungstätigkeit solcher Fremdleistungen führt MSC als reinen Servicedienst für den Kunden durch, für Fehler bei der Vermittlung haftet MSC jedoch.
11.5. Eine Flugbeförderung, die als Teil einer Pauschalreise geschuldet wird, unterliegt den Haftungsbestimmungen des Montrealer Übereinkommens von 1999, in der durch die Verordnung(EG) Nr.779/2002 geänderten Fassung.
11.6. MSC empfiehlt den Kunden im eigenen Interesse den Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung.
 
12. VERJÄHRUNG
12.1. Alle vertraglichen Ansprüche des Kunden gem. § 651i Abs 3 BGB verjähren in zwei Jahren. Die seerechtlichen Schadensersatzansprüche wegen Todes, Schaden an Körper oder Gepäck verjähren nach zwei Jahren. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren innerhalb von drei Jahren, sofern sie nicht auch nach den Bestimmungen des HGB zur seerechtlichen Haftung entstehen.
12.2. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte (§ 651j BGB). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
12.3. Schweben zwischen dem Kunden und MSC Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder MSC die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
 
13. INFORMATIONSPFLICHTEN ÜBER DIE IDENTITÄT DES AUSFÜHRENDEN LUFTFAHRTUNTERNEHMENS
13.1. MSC informiert den Kunden entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderrungsleistungen.
13.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist MSC verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald MSC weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird sie den Kunden informieren.
13.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird MSC den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
13.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist), ist direkt über http://ec.europa.eu/transport/air-ban/ list_de.htm abrufbar.
 
14. PASS-, VISA- UND GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN
14.1. Der Kunde wird vorvertraglich durch die Hinweise im Reisekatalog, in der Reiseausschreibung, oder im Internetauftritt, den Online-Reiseausschreibungen und in den „Nützlichen Informationen“ im Reisekatalog oder online über die Einreisebestimmungen informiert. Er hat die Notwendigkeit der Mitführung gültiger Ausweise, insbesondere eines gültigen maschinenlesbaren Reisepasses (ePass) und dessen Gültigkeitsdauer zu beachten. Grundsätzlich gilt: Jeder Passagier muss einen gültigen Reisepass auf der jeweiligen Reise mit sich führen, dessen Gültigkeit nach Beendigung der Reise noch mindestens 6 Monate betragen muss. Alle Kinder benötigen einen maschinenlesbaren Reisepass (ePass), der noch mindestens 6 Monate nach Reiseende gültig ist. Der Eintrag des Kindes in den Reisepass eines Erziehungsberechtigten ist nicht mehr ausreichend.
14.2. MSC bietet die Reisen in diesem Reisekatalog bzw. der entsprechenden Internetseite nur in Deutschland an. MSC wird daher seine deutsche Kunden über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften für die jeweiligen Reiseländer der Kreuzfahrt bzw. der Reise vor Vertragsabschluss sowie über eventuelle Änderungen solcher Bestimmungen vor Reiseantritt unterrichten. Diese Unterrichtung kann auch durch das vermittelnde Reisebüro veranlasst werden aufgrund deren eigener gesetzlicher Verpflichtung hierzu (§651v Abs.1 Satz 1 BGB) und sollte von diesem dokumentiert werden. Weitere Informationen stellt MSC über seine Website und in den Buchungssystemen durch Zugriff auf geeignete Datenbanken zur Verfügung.
14.3. Der Kunde ist verantwortlich für das Abrufen der für ihn geeigneten Informationen bis zur Abreise, das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten oder behördlichen Bußgeldern, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn MSC bzw. der Reisevermittler nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
14.4. MSC haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde MSC mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass MSC eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
 
15. DATENSCHUTZ
Die personenbezogenen Daten, die der Kunde MSC zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet, gespeichert und genutzt, soweit dieses zur Vertragsdurchführung, zur Abwicklung der Reise, zur Kundenbetreuung oder zur Erfüllung gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist. Darüber hinaus werden die Daten, sofern der Kunde dem zugestimmt hat, zu Zwecken der Marktforschung sowie zur Zusendung aktueller Informationen und Angebote verwendet. MSC wickelt den Buchungsauftrag unter Berücksichtigung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen auf Basis der DSGVO ab. Der Kunde hat das Recht dieser weiteren Datennutzung jederzeit zu widersprechen oder die gegebene Zustimmung zu vorgenannten Nutzungszwecken jederzeit zu widerrufen. Hierzu wendet er sich per E-Mail an [email protected] oder per Post an MSC Cruises GmbH, Datenschutzbeauftragter, Garmischer Str. 7, 80339 München. Näheres findet der Kunde in der MSC Datenschutzerklärung unter https://www.msccruises.de/de-de/Datenschutz.aspx16.
 
16. INFORMATION ÜBER VERBRAUCHERSTREIT-BEILEGUNG
MSC weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreit-beilegung darauf hin, dass MSC nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Geschäftsbedingungen für MSC verpflichtend würde, informiert MSC die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. MSC weist für alle Verträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
 
17. RECHTSWAHL, GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG UND GENERALKLAUSEL
17.1. Soweit sich nicht zu Gunsten des Kunden aus Vorschriften oder internationalen Übereinkommen, die auf den Reisevertrag zwingend anzuwenden sind, etwas anderes ergibt, wird für das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen MSC und dem Kunden die ausschließliche Geltung deutschen Rechts vereinbart.
17.2. Klagen gegen MSC sind bei den für den Sitz der Zustellbevollmächtigten, MSC Cruises GmbH in München örtlich und sachlich zuständigen Gerichten zu erheben, sofern keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder internationale Übereinkommen etwas anderes vorschreiben.
17.3. Für Klagen von MSC gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der Zustellbevollmächtigten, der MSC Cruises GmbH in München, Deutschland, vereinbart.
17.4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages und/oder dieser Reisebedingungen haben nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages oder der gesamten Reisebedingungen zur Folge.
 
ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN ZUR VERMEIDUNG VON COVID 19 NOTFÄLLEN
Bitte lesen Sie sorgfältig die folgenden, zusätzlichen Bestimmungen, die aufgrund der aktuellen COVID-19 Pandemie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und allgemeinen Beförderungsbedingungen von MSC Cruises S.A./Genf ergänzen. Sie gelten für Ihren Pauschalreisevertrag, um die außerordentlichen Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen von MSC zum Schutz der Passagiere vor dem Risiko einer Covid-19 Infektion zur Anwendung zu bringen. Sie gelten bis auf Weiteres für alle Kreuzfahrten seit dem 27. September 2021. Alle übrigen Bestimmungen aus den AGB und Beförderungsbedingungen gelten unverändert weiter. Da die weltweit pandemische Situation schnelle Reaktionen und Anpassungen der nachfolgenden Regelungen von MSC erforderlich machen kann, informieren Sie sich bitte regelmäßig auf der offiziellen Website von MSC Cruises über die aktuell gültigen Bestimmungen.
 
1. SICHERHEITSMASSNAHMEN VON MSC
Mit dem Ziel, die Gesundheit und Sicherheit des Passagiers während der Kreuzfahrt zu gewährleisten, hat MSC eine Reihe von Verfahren entwickelt, die während der gesamten Kreuzfahrt befolgt werden müssen, beginnend mit dem Buchungs-Prozess bis zur endgültigen Ausschiffung vom Schiff.
Aus Sicherheitsgründen hat/oder der Kapitän das Recht, das Boarding oder die Anlandung von Passagieren, deren Verhalten gegen solche Verfahren verstößt, sowie von jedem Passagier, der nach Angaben des medizinischen Personals des Schiffes nicht reisefähig ist, auf der Grundlage des Ergebnisses eines medizinischen Screenings und einer medizinischen Bewertung zu untersagen.
Die Passagiere werden daher gebeten, die folgenden Maßnahmensorgfältig zu lesen und zu akzeptieren:
a. Buchungs- und Einschiffungsprozess
Zum Zeitpunkt der Buchung hat der Kunde MSC die Kontaktdaten (Wohnort, Mobilnummer und E-Mail-Adresse) jeder Person zur Verfügung zu stellen, die in der Buchung enthalten ist.
MSC gibt den Fluggästen genaue Anweisungen zur Vorbereitung des Gepäcks, das an Bord des Schiffes mitgenommen wird. Die Passagiere sind gebeten, eine Maske zu tragen und Desinfektionsmittel von zu Hause zum Schiff mitzubringen und unterwegs zu benutzen.
Jeder in der Buchung genannte Passagier wird aufgefordert, einen obligatorischen Gesundheitsfragebogen auszufüllen und zu unterzeichnen, der mit dem Kreuzfahrtticket erhalten wurde, und dem medizinischen Personal am Liegeplatz nicht früher als 6 Stunden vor der Einschiffung zur Verfügung zu stellen. Eltern oder Erziehungsberechtigte sind für das Ausfüllen des Fragebogens für minderjährige Kinder verantwortlich, die mit ihnen reisen. Bei der Einschiffung werden die Passagiere gebeten, zu bestätigen, dass ihre gesundheitlichen Bedingungen, wie zuvor im Gesundheitsfragebogen angegeben, unverändert geblieben sind.
Vor dem Betreten des Schiffes und bei jeder Einschiffung nach einem Landausflug wird jeder Passagier einer Gesundheits- und Temperaturkontrolle unterzogen, die je nach Reiseroute und den internationalen Mobilitätsbeschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie variieren kann. Insbesondere bei der ersten Einschiffung kann von den Passagieren verlangt werden, dass sie nachweisen, dass sie mindestens zwei Dosen eines von der WHO zugelassenen COVID-19-Impfstoffs erhalten haben, und dass sie einen negativen RT-PCR-Test oder Antigen-Test vorweisen können. Sollte das medizinische Personal zu dem Schluss kommen, dass ein Passagier nicht reisefähig ist, wird diesem Passagier die Einschiffung verweigert und an Land betreut.
Die Passagiere müssen gemäß den auf ihrem Kreuzfahrtticket angegebenen Zeitfenstern am Pier ankommen, um das Risiko von Massenansammlungen zu verringern.
b. Während der Kreuzfahrt
i. tägliche Kontrollen und medizinische Hilfe
An Bord werden die Passagiere täglich Temperaturkontrollen und/oder anderen Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen unterzogen, die nach Ermessen von MSC, dem Schiffsarzt oder dem Kapitän angemessen und erforderlich sind.
Passagiere, die Symptome oder Fieber entwickelt haben, werden gebeten, sofort das Medical-Center des Schiffes aus ihrer Kabine anzurufen. Die Passagiere werden gebeten, mitzuteilen von wo und wie sie angereist sind und werden isoliert. Die gleichen Maßnahmen gelten für enge Kontakte, die sich in derselben Kabine aufhalten sowie für Familienmitglieder. Beim ersten Auftreten von möglichen Krankheitssymptomen werden die Passagiere gebeten, sich an das Medical-Center zu wenden, um Hilfe zu erhalten.
Der Arzt des Schiffes behält sich das Recht vor, die Passagiere zu bitten, in ihrer Kabine zu bleiben und/oder in Verbindungmit den Symptomen im Zusammenhang mit COVID-19, auszuschiffen.
Kostenlose medizinische Untersuchungen für alle COVID-19 relevanten Symptome werden während der gesamten Kreuzfahrt zur Verfügung stehen.
ii. soziale Distanz und wichtigste Präventionsmaßnahmen
Die Passagiere halten sich gemäß den von den Behörden gegebenen Richtlinien an die von MSC vorgeschriebenen Maßnahmen zur Durchführung der sozialen Kontakte zwischen den Passagieren, sowie zwischen den Passagieren und der Crew, in allen öffentlichen Räumen.
Wenn eine soziale Distanz (Abstandhaltung) nicht möglich ist, müssen die Passagiere Gesichtsmasken tragen. Die Passagiere werden gebeten, häufig die Hände mit Seife und Wasser oder Handdesinfektionsmittel zu waschen und es zu vermeiden Nasen-, Augen- und Mund zu berühren, ohne vorher die Hände zu waschen. Es wird gebeten, korrekte Etikette beim Husten oder Niesen (in die Armbeuge, nicht in die Hände) einzuhalten und Gesichtsmasken zu verwenden, wenn es nicht möglich ist, physischen Abstand zu halten. Die Dienstleistungen an Bord können aufgrund lokaler Vorschriften oder anderer Einschränkungen in Zusammenhang mit der aktuellen COVID-19-Situation, Änderungen unterliegen.
iii. Unterhaltungsaktivitäten
Alle Unterhaltungsaktivitäten werden nach den an Bord zu befolgenden Protokollen organisiert, aber nicht beschränkt auf Säuberung und Desinfektion der Materialien, sondern es gelten auch begrenzte Teilnehmerzahlen, soziale Distanz (Abstandhaltung), und Tragen von Gesichtsmasken, wo nötig.
MSC behält sich das Recht vor, nach Ermessen alle an Bord geplanten Unterhaltungen zu stornieren, wenn dadurch ein COVID-19-Infektionsrisiko entstehen könnte.
c. Landausflüge
Gäste können entsprechend den örtlichen Anforderungen, die permanent überwacht werden und sich jederzeit ändern können, selbständig an Land gehen. Gäste, die mit ungeimpften Kindern reisen, können ebenfalls selbstständig an Land gehen. Für ein optimales und sicheres Erlebnis an Land empfehlen wir allen Gästen, die Teilnahme an einem MSC Landausflug, der vor der Kreuzfahrt sowie an Bord gebucht werden kann. Für einige Ausflüge ist das digitale COVID-Zertifikat der EU oder, für Reisende aus anderen Schengen-Ländern, das entsprechende COVID-Zertifikat erforderlich.
 
2. COVID-19 VERSICHERUNG
Für alle Passagiere empfehlen wir zum eigenen Schutz, eine Versicherung abzuschließen, die sie speziell gegen COVID-19-bezogene Risiken wie z. B. Stornierung der Pauschalreise, Reiseunterbrechung, Rückführungskosten, Quarantäne, medizinische Hilfe und damit verbundene Kosten sowie Krankenhausaufenthalte absichert.
 
3. DATENSCHUTZ
Die von der Gesellschaft zur Verhütung von COVID-19-Infektionen getroffenen Sicherheitsmaßnahmen erfordern die Verarbeitung einiger personenbezogener Daten, die als unter den "besonderen Kategorien von Daten" gemäß Art. 9 der Datenschutz-Grundverordnung 2016/679 ("DSGVO") zu behandeln sind. Soweit möglich, wird die Einwilligung der Passagiere gemäß den Bestimmungen des Artikels eingeholt. 9(1)a DSGVO. Wenn die Einwilligung aus objektiven Gründen nicht möglich ist, aber die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Präventionsmaßnahmen ergriffen werden und die Ausbreitung der COVID-19-Krankheit vermieden wird, dient Art. 9(2)i als Rechtsgrundlage für die Durchführung der Verarbeitung.
Die Datenerhebung und -verarbeitung erfolgt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Fairness, Transparenz, Zweck- und Speicherbeschränkung, Datenminimierung, Datengenauigkeit sowie Vertraulichkeit und Integrität.
Die zu diesen Zwecken erhobenen und verarbeiteten personenbezogenen Daten werden nicht für andere Zwecke verwendet und nicht an Dritte außerhalb der MSC Cruises-Gruppe weitergegeben, mit Ausnahme von (a) der Nutzung ihrer COVID-19-Versicherung, (b) der Gewährleistung, dass die Gäste in Krankenhauseinrichtungen mit entsprechenden medizinischen Leistungen versorgt werden, falls eine Ausschiffung erforderlich ist, (c) , sofern erforderlich, und (d) wenn die Zustimmung des Gastes erteilt wurde.
 
Reiseveranstalter:
MSC Cruises S.A.
Avenue Eugéne Pittard 16
1206 Genf (Schweiz)
 
Zustellungsbevollmächtigte Deutschland:
MSC Cruises GmbH
Garmischer Str. 7
80339 München
 
Insolvenzversicherer:
Deutscher Reisesicherungsfonds GmbH
Postfach 12 03 22
10593 Berlin
 
Stand: 28.06.2023
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Ab/bis Civitavecchia 04.01.- 30.04.2025
Ab/bis Genua 05.01.- 01.05.2025

Ab/bis Marseille 06.01.- 02.05.2025
Ab/bis Barcelona 07.01.- 03.05.2025
 
Liebe Kreuzfahrtgäste,
 
bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Pauschalreise-Buchung sorgfältig durch, denn mit Ihrer Buchung erkennen Sie diese als verbindlich an. Die folgenden Hinweise und Bedingungen finden Anwendung für alle Buchungen ab dem 1.12.2020 und regeln, soweit wirksam vereinbart, das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und MSC Cruises S.A. (nachfolgend abgekürzt „MSC“) in Ergänzung zu den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 651 a – y des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB). Die Reisebedingungen ergänzen und füllen diese aus. Vor Abschluss eines Pauschalreisevertrages müssen wir Sie ab dem 01.07.2018 sowohl über Einzelheiten zu Ihrer Pauschalreise, die erheblich sind, als auch über Ihre Rechte nach der EU-Richtlinie 2015/2302 unterrichten. Die Informationen zu Ihrer Pauschalreise können Sie den allgemeinen und den konkreten Leistungsbeschreibungen der Reisen und diesen Reisebedingungen entnehmen. Zu Ihren Rechten gemäß der EU Richtlinie 2015/2302 haben wir in unseren Katalogen bzw. auf unserer Website, in Ihrem Reisebüro und in den Buchungssystemen, in denen unsere Reisen buchbar sind, das dafür vorgeschriebene Formblatt hinterlegt bzw. beifügt. Darüber hinaus gelten die Allgemeinen Bedingungen der Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See des Beförderers/Reederei (conditions of carriage) und für Flugleistungen die Beförderungsbedingungen des jeweils ausführenden Luftfahrtunternehmens bei regulären Linienflügen mit internationalen Fluggesellschaften. Diese Bedingungen stehen Ihnen im Reisebüro oder im Internetauftritt von MSC zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass Reiseveranstalter im Sinne des § 651 a BGB für alle im Katalog bzw. Internetauftritt angebotenen Reisen ausschließlich MSC Cruises S.A., Avenue Eugéne Pittard 16, 1206 Genf, mit der MSC Cruises GmbH, Garmischer Str. 7, 80339 München, als Zustellungsbevollmächtige für Deutschland, ist. Nach Maßgabe der Regelungen in diesen Reisebedingungen können rechtliche Erklärungen der MSC Cruises S.A. mittels der MSC Cruises GmbH gegenüber dem Kunden und vom Kunden gegenüber der MSC Cruises GmbH mit Rechtswirkung für die Firma MSC Cruises S.A. abgegeben werden.
 
1.ABSCHLUSS DES REISEVERTRAGES
1.1. Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde MSC den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an und bestätigt dabei die Kenntnisnahme der oben genannten, vorvertraglichen Information. Grundlage des Angebots sind die Reiseausschreibung (Routenskizzen sind unverbindlich), die „Nützlichen Informationen“ im Reiseprospekt bzw. im Internetauftritt und die ergänzenden Informationen von MSC für die jeweilige Reise soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
1.2. Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen, Agenturen) sind von MSC nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von MSC hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
1.3. Schiffsbeschreibungen, Orts-, Länder und Hotelprospekte sowie Internetausschreibungen, die nicht von MSC herausgegeben werden, sind für MSC und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von MSC gemacht wurden.
1.4. Die Buchung kann schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) direkt bei MSC oder auf dem Schiff bei einem Future Cruise Consultant oder über Reisebüros bzw. deren elektronische Buchungsplattformen erfolgen, die von MSC als deren Agenturen mit der Vermittlung ihrer Reisen beauftragt sind. Bei elektronischen Buchungen stellt die Bestätigung des Eingangs der Buchung keine Annahme des Vertragsangebots des Kunden dar.
1.5. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.6. Der Pauschalreisevertrag kommt ausschließlich mit dem Zugang einer schriftlichen Buchungsbestätigung von MSC zustande. MSC speichert den Vertragsinhalt / -text und sendet dem Kunden bzw. dem Reisebüro die Buchungs-bestätigung per E-Mail zu. Diese Reisebedingungen kann der Kunde über den in der Buchungsbestätigung angegeben Link, oder dem MSC Internetauftritt jederzeit einsehen. Bei elektronischen Buchungen, nach Betätigung des Buttons „Zahlungspflichtig buchen“ kommt der Reisevertrag mit unmittelbarer Darstellung der Reisebestätigung auf dem Bildschirm zustande. Die Verbindlichkeit des Pauschalreise-vertrages ist nicht davon abhängig, dass der Kunde Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck der Reisebestätigung nutzt, oder die Reisebestätigung in Papierform (per Post) erhält. Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von MSC an den Kunden vor, an das MSC 10 Tage ab Zugang der Buchungsbestätigung gebunden ist. Der Pauschalreisevertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb dieser Frist durch ausdrückliche oder stillschweigende, konkludente (Anzahlung oder Zahlung des Reisepreises) Erklärung annimmt.
1.7. Bei Pauschalreiseverträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden (z. B. über Telefonanrufe, E-Mails, Telemedien oder Online-Dienste), besteht kein Widerrufsrecht, sondern die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, es sei denn, die Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht kein Widerrufsrecht.
 
2. BEZAHLUNG
2.1. Nach Vertragsabschluss und nach Aushändigung eines Sicherungsscheines gemäß §§ 651r,s BGB ist vom Kunden eine Anzahlung zu leisten. Die Anzahlung beträgt 15%. Die Anzahlung muss auf dem in der MSC Buchungsbestätigung auf das von MSC bezeichnete Konto innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Buchungsbestätigung gutgeschrieben sein. Mit der Anzahlung wird gleichzeitig auch die volle Prämie einer über MSC vermittelten Versicherung fällig.
2.2. Die Restzahlung muss, soweit der Sicherungsschein übergeben ist, auf dem in der Buchungsbestätigung angegebene Konto am 04.12.2023 gutgeschrieben sein. Bei kurzfristigen Buchungen (ab 90 Tage vor Reisebeginn) ist der gesamte Reisepreis sofort fällig.
2.3. Die Zahlung des Reisepreises hat zu dem in der Buchungsbestätigung ausgewiesenen Fälligkeitstermin ausschließlich an MSC Cruises S.A. zu erfolgen und kann wahlweise per Überweisung, Kreditkarte, PayPal oder Klarna Sofortüberweisung erfolgen. Sofern nicht mit MSC ausdrücklich anders vereinbart, haben Zahlungen an vermittelnde Reisebüros keine schuldbefreiende Wirkung. Nach erfolgtem Zahlungsvorgang ist eine Änderung des verwendeten Zahlungsmittels nicht mehr möglich. Das verwendete Zahlungsmittel wird aus zahlungstechnischen Gründen immer auch für evtl. Erstattungen verwendet.
2.4. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend der vereinbarten Zahlungstermine, obwohl MSC zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, ist MSC berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4 zu belasten.
2.5. Nach vollständiger Bezahlung erhält der Kunde seine Reisedokumente in elektronischer Form (e-docs) über seine Buchungsstelle bzw. direkt von MSC zugesandt.
2.6. Verlangt der Kunde eine bereits im Voraus geleistete Zahlung noch vor Fälligkeit der betreffenden Forderung wieder zurück, ohne dass dieses durch eine entsprechende Buchungsänderung begründet ist, behält sich MSC das Recht vor, hierfür eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,- € zu erheben; dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde den geforderten Betrag falsch, doppelt oder sonst wie überzahlt hat und MSC eine Rücküberweisung des zu viel gezahlten Betrages vornehmen muss.
 
3. ERMÄSSIGUNGEN, KABINENNUMMERN, LEISTUNGSÄNDERUNGEN
3.1. Maßgebend für alle Ermäßigungen, die mit dem Alter des Reisenden zusammenhängen (insbesondere Kinderermäßigungen), ist das Alter bei Reiseantritt.
3.2. Die Mitteilung der vorläufig vorgesehenen Kabinennummer in der Buchungsbestätigung begründet keinen vertraglichen Anspruch des Kunden auf Zuweisung der genannten Kabine. Reisebüros sind zu Vereinbarungen oder Zusicherungen einer bestimmten Kabinennummer nicht bevollmächtigt. Änderungen der in der Buchungsbestätigung vorläufig vorgesehenen Kabinennummer bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit diese im Rahmen der vereinbarten Kategorie bzw. hochwertigeren Kategorie und des vereinbarten Umfangs der vertraglichen Leistungen erfolgen.
3.3. Für Änderungen wesentlicher unerheblicher und erheblicher Reiseleistungen gilt:
a) Änderungen von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von MSC nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, behält sich MSC ausdrücklich vor und sind gestattet, soweit diese Änderungen gem. §651 f Abs.2 BGB unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Dieser Vorbehalt gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten und/oder der Routen (insbesondere aus Sicherheits-oder Witterungsgründen), über die allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän entscheidet.
b) Aufgrund der langen Buchungs-Vorlaufzeit behält sich MSC ausdrücklich vor, bis 6 Monate vor Reiseantritt die Reise abzusagen, sofern aus sicherheitspolitischen, organisatorischen, oder betriebswirtschaftlichen Erwägungen (wie z.B. Überschreiten der wirtschaftlichen Opfergrenze) eine Umpositionierung des für die Reise und die Route geplanten Schiffes unvermeidbar wird. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
c) MSC ist verpflichtet, den Kunden in all diesen Fällen auf einem dauerhaften Datenträger (etwa per Brief, Fax oder E-Mail) klar, verständlich, in hervorgehobener Weise unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund und vor Reisebeginn über eine solche Leistungsänderung gemäß § 651f Abs.2 BGB zu unterrichten und in den Fällen des § 651 g Abs.1 Satz 3 BGB die Vertragsänderung anzubieten, oder wahlweise die Teilnahme an einer Ersatzreise, verbunden mit einer Frist zur Erklärung durch den Kunden von 10 Tagen. Der Kunde hat in einem solchen Fall mit Zugang der MSC Mitteilung mit der Vertragsänderung binnen 10 Tagen das Recht, von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten, die Teilnahme an einer angebotenen Ersatzreise zu bestätigen, oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen. Über diese Frist klärt MSC den Kunden in der Änderungsmitteilung ausdrücklich auf. Daher gilt die angebotene Vertragsänderung als angenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb dieser gesetzten Frist mitteilt, dass er kostenlos vom Reisevertrag zurücktreten möchte, oder die Teilnahme an einer angebotenen Ersatzreise bestätigt. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben jedoch unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
 
4.RÜCKTRITT DES KUNDEN VOR REISEBEGINN
4.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber MSC zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Der Rücktritt sollte im Interesse des Kunden zu Beweiszwecken auf einem dauerhaften Datenträger erklärt werden.
4.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert MSC den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann MSC, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
4.3. MSC hat bei der Berechnung der gesetzlich zulässigen pauschalierten Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden im Verhältnis zum Reisebeginn und nach der Art der gebuchten Reise differenziert und pauschaliert wie folgt berechnet:
 
World Cruise:
Bis 120 Tage vor Reiseantritt: 15%
119 - 60 Tage vor Reiseantritt: 25%
59 - 15 Tage vor Reiseantritt: 50%
14 - 10 Tag vor Reiseantritt: 75%
Ab 9 Tage vor Reiseantritt und Nichtantritt der Reise: 95%
 
4.4. Für den Fall, dass eine Doppel-Kabine nach der Stornierung eines Gastes zur Einzelbenutzung verbleibt, wird der Gast, der die Kabine zur Einzelbenutzung belegt, aufgefordert, einen einmaligen Einzelkabinen- Zuschlag zu zahlen, der von MSC Cruises S.A. für jede Einzelkabinenbuchung berechnet wird. Sollte sich der verbleibende Einzelpassagier für die Stornierung der Buchung entscheiden, zahlt dieser alternativ die Stornierungsgebühren gemäß Klausel 4.3. zusätzlich zur ohnehin fälligen Versicherungsprämie.
Für die Umstellung der Buchung auf Einzelkabinenbelegung für den verbleibenden Reiseteilnehmer erheben wir eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 100,- € pro Buchung. Teil(leistungs)-stornierungen bei Kabinenkategorien/Specials die ausschließlich zur Doppelbelegung ausgeschrieben sind, sind nicht möglich. Teil(leistungs)-stornierungen des An-und Abreisepaketes sind nicht möglich.
4.5. Bei Flug-An/-Abreisen zu flexiblen Tarifen der Fluggesellschaften, die als Fremdleistung vermittelt werden, werden unabhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts vor Reisebeginn die von der Fluggesellschaft in Rechnung gestellten Kosten weiterbelastet, die bis zu 100 % betragen können.
4.6. Bei Buchung von Linienflügen gelten für das An-und Abreisepaket ergänzend zu den obigen Stornosätzen für die Kreuzfahrt folgende, pauschale Entschädigungssätze (jeweils pro Person und bezogen auf den ausgewiesenen Preis des An-Abreisepakets):
 
Bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 50%
Ab dem 29. Tag vor Reisebeginn 75%
Bis 1 Tag vor Reiseantritt 90%
Nichtantritt der Reise 95%
 
4.7. Prämien für über MSC vermittelte Reiseversicherungen fallen zusätzlich zur pauschalen Entschädigung in voller Höhe an.
4.8. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, MSC nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale. 4.9. MSC behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen in Ziff. 4.3 eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit MSC nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist MSC verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
4.10. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
4.11. Abweichend von Ziffer 4.3. kann MSC keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Fälle unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände, die keine Reiseleistungen von MSC betreffen, berechtigen den Kunden nicht zum kostenfreien Rücktritt des Reisevertrages.
4.12. Reisekunden wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit, soweit im Reisepreis nicht eingeschlossen, ausdrücklich empfohlen.
 
5. UMBUCHUNG, ERSATZPERSON, NAMENSÄNDERUNG/KORREKTUR
5.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart, insbesondere auch der Teilstornierung von Zusatzleistungen, Beförderungsleistungen bei der Anreise (Umbuchung), besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Änderung vorgenommen, so ist diese a) nur auf eine andere Weltreise und b) nur mit Rücktritt gemäß Ziffer 4. und anschließender Neubuchung möglich. Für den Rücktritt, fallen unabhängig vom Zeitpunkt 15% Stornogebühren an. Wird die umgebuchte Reise nicht angetreten, werden die Nichtantrittsgebühren gemäß Ziffer 4 fällig. Bei Reisen mit Flug-, Bahn- oder Busanreisepaketen und Hotelübernachtungen wird sich MSC im Rahmen der Umbuchungsanfrage bemühen, die entsprechenden Arrangements auf den Umbuchungswunsch anzupassen, hieraus resultierende Mehrkosten durch Stornierungen, zwischenzeitliche Preiserhöhungen oder Verfügbarkeiten trägt der Reisende.
5.2. Umbuchungswünschen des Kunden ab 29 Tage vor Reisebeginn können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 4. zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neubuchung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungs-wünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.3. Der Kunde ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (§651 e BGB) berechtigt, einen Ersatzteilnehmer zu stellen. Für die Änderung von Reiseteilnehmern (Personenersetzung) wird ein Bearbeitungsentgelt von 50,- € pro Person und Vorgang berechnet. Entsprechende Mehrkosten, insbesondere für die Änderung von Flugtickets, haben der Kunde und der Ersatzreisende entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu tragen. Der Kunde wird hierüber vor der Ausführung der Änderung informiert.
5.4. Namensänderungen/-korrekturen sind bis 30 Tage vor Abreise zu 50,- € möglich. Ab 29 Tage vor Abreise ist eine Namensänderung/-korrektur nur noch mit Rücktritt gemäß Ziffer 4.3 und anschließender Neubuchung möglich. Dies gilt nicht bei Änderungswünschen, die ohne oder mit nur geringfügigen Kosten durchführbar sind. Entsprechende Mehrkosten, insbesondere für die Änderung oder erforderliche Neuausstellung von (Flug-tickets), hat der Kunde zu tragen, MSC berechnet hierfür zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,- € pro Person. Der Kunde wird hierüber vor der Vornahme der Ausführung der Namensänderung/-korrektur informiert.

6. NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE LEISTUNGEN
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, aus Gründen nicht in Anspruch, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. MSC wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
 
7. REISEFÄHIGKEIT, REISEN VON SCHWANGEREN, REISENDE MIT BESONDEREN BEDÜRFNISSEN UND REISENDE MIT EINGESCHRÄNKTER MOBILITÄT; DIÄTEN UND ESSENSUNVERTRÄGLICHKEITEN, BEFÖRDERUNGSAUSSCHLÜSSE
7.1. MSC informiert im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtungen über Gesundheitsvorschriften, die für die Reise und die jeweiligen Länder der einzelnen Zielhäfen gelten. Darüber hinaus ist MSC weder berechtigt, noch verpflichtet, Ratschläge, Empfehlungen oder Hinweise zu gesundheitlichen Voraussetzungen, Risiken, Folgen oder Prophylaxe Maßnahmen zur Reiseteilnahme zu geben.
7.2. Es obliegt demnach ausschließlich dem Reisenden selbst, durch Einholung entsprechender Informationen, Inanspruchnahme geeigneter reisemedizinischer Beratung und durch ärztliche Untersuchung sicherzustellen, dass eine Teilnahme an der konkret gebuchten Reise unter Berücksichtigung der persönlichen Disposition und Verfassung des Reisenden für ihn ohne gesundheitliche Gefahren oder Beeinträchtigungen oder die Gefahr des Auftretens oder Verschlimmerung einer Erkrankung, insbesondere eines bereits bestehenden Dauerleidens, möglich ist. Der Reisende sichert mit seiner Buchung die Erfüllung dieser Obliegenheiten zu.
7.3. MSC ist jederzeit berechtigt, aber nicht verpflichtet, vom Reisenden die Vorlage eines ärztlichen Attestes zu verlangen, welches dem Reisenden die Reisefähigkeit für die konkrete Reise und die konkreten Zielländer bestätigt.
7.4. Es obliegt dem Reisenden, sicherzustellen, dass die Verfügbarkeit notwendiger Medikamente durch Mitführung ausreichender Vorräte (auch unter Berücksichtigung etwaiger Reiseverzögerungen) durch eigene Mitnahme und/ oder Verfügbarkeit in den jeweiligen Zielländern gegeben ist. Zu den vertraglichen Verpflichtungen von MSC gehört weder die Überprüfung der Verfügbarkeit von Medikamenten in den Zielländern noch die Information des Kunden hierüber, noch eine entsprechende Bevorratung an Bord und zwar auch dann nicht, wenn nach der Leistungsausschreibung ein Schiffsarzt und/oder eine entsprechende Bordapotheke vorhanden sind.
 
7.5. Für Schwangere gilt:
a) Schwangere Frauen sind gehalten, vor der Reise einen Arzt zu konsultieren. Zum Leistungsumfang von MSC gehören auf keinem ihrer Schiffe entsprechende medizinische Einrichtungen für Geburten. b) MSC lehnt eine Buchung und Beförderung von Frauen, deren Kreuzfahrt in der 24. Schwangerschaftswoche oder später beendet sein wird, ab.
c) Schwangere Frauen, die bis zum Zeitpunkt der Ausschiffung weniger als 24 Wochen schwanger sind, müssen eine ärztliche Reisefähigkeitsbestätigung vorweisen.
d) MSC behält sich ausdrücklich das Recht vor, einer Reisenden, die sich in einem fortgeschrittenen Stadium der Schwangerschaft befindet, die Einschiffung zu untersagen.
7.6. Für Reisende mit besonderen Bedürfnissen und Reisende mit eingeschränkter Mobilität gilt:
a) Es obliegt Reisenden mit einer physischen oder psychischen Behinderung (einschließlich Reisende, die einen Rollstuhl benötigen), die eine spezielle Behandlung oder Hilfeleistung benötigen, MSC vor der Buchung die Natur ihrer Behinderung, die medizinischen Geräte, welche sie an Bord bringen werden bzw. jede speziell benötigte medizinische oder sonstige Unterstützung schriftlich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für Hilfeleistungen entsprechend der EU VO 1177/209.
b) Die Reisenden müssen des Weiteren von einer Person begleitet werden, die fähig und in der Lage ist, ihnen Hilfe zu leisten.
c) Entsprechende Hilfeleistungen seitens MSC, ihren Erfüllungsgehilfen, Mitarbeitern, Leistungsträgern oder Beauftragten, gehören nicht zum Umfang der vertraglichen Leistungen von MSC, soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist oder sich aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften (insbesondere bei Flugreisen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität sowie aus der EU VO 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr) ergibt.
d) Reisende, die einen Rollstuhl benötigen, müssen mit ihrem eigenen Rollstuhl in Standardgröße (max.L:1270mm B:720mm H:1270mm) ausgerüstet sein und von einer Person begleitet werden, die fähig und in der Lage ist, ihnen Hilfe zu leisten. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass gewisse Bereiche an Bord auf Grund ihrer Baulichkeit für Rollstuhlfahrer nicht zugänglich sind. Eine generelle Eignung der Schiffe und aller ihrer Einrichtungen zur Benutzung und Begehung durch behinderte Reisende und Reisende mit eingeschränkter Mobilität ist vertraglich nicht geschuldet.
7.7. MSC behält sich – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften der EU VO 1177/2010 - das Recht vor, einem Reisenden mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität, der seinen in diesen Reisebedingungen festgelegten Obliegenheiten schuldhaft und ohne dass hierfür die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Informations- oder Obhutspflicht von MSC ursächlich geworden ist, nicht nachgekommen ist, die Buchung abzulehnen, die Einschiffung zu untersagen oder den Reisevertrag zu kündigen, soweit eine Teilnahme objektiv eine Gefährdung oder schwerwiegende Beeinträchtigung des Reisenden selbst, von Mitreisenden, Schiffsbesatzung und Mitarbeitern oder für die sichere Durchführung der Reise selbst erwarten lässt. Dem abgelehnten Passagier steht es frei unter Beibringung aller für diese Entscheidung maßgeblich erscheinenden Unterlagen eine erneute Überprüfung durch den Mobilitätsbeauftragten der Reederei vornehmen zu lassen.
7.8. Reisende sind verpflichtet, bei jedweden auftretenden Erkrankungen, insbesondere bei Magen-Darmerkrankungen sofort den Schiffsarzt zu konsultieren und diesem gegenüber vollständige und wahrheitsgemäße Angaben über sämtliche Umstände der Erkrankung zu machen. Sie sind verpflichtet, entsprechende Anweisungen von Schiffsärzten oder Gesundheitsbehörden, insbesondere auch zu Quarantäne- und Hygienemaßnahmen, zu befolgen.
7.9. Reisende mit Allergien oder Nahrungsmittelunverträglichkeiten sind verpflichtet, diese bei Reisebeginn nach Ankunft an Bord dem Schiffspersonal anzuzeigen.
7.10. MSC wird sich im Rahmen des Möglichen bemühen, spezielle Diätwünsche der Reisenden zu berücksichtigen. Diese müssen bei der Buchung so detailliert wie möglich bekannt gegeben werden. Die Erbringung entsprechender Diät-Verpflegungsleistungen ist jedoch nur dann Bestandteil der vertraglichen Leistungsverpflichtungen von MSC, wenn diesbezüglich eine ausdrückliche Zusicherung erfolgt ist oder eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
7.11. Für Kreuzfahrten mit Abfahrthäfen in den USA oder der Karibik gilt: Passagiere unter 21 Jahren dürfen nur mit einer Begleitperson von mindestens 21 Jahren zum Zeitpunkt der Einschiffung an Bord gehen, die in der gleichen Kabine oder in einer benachbarten Kabine reist. Die Begleitperson muss sich ausdrücklich dazu bereit erklären, die Verantwortung für die Passagiere unter 21 Jahren zu übernehmen.
 
8. MEDIZINISCHE VERSORGUNG AN BORD UND IN DEN ZIELLÄNDERN
8.1. Die Nachforschung und Information über die ambulante oder stationäre medizinische Versorgung, die Erreichbarkeit und den Standard medizinischer Einrichtungen sowie die Voraussetzungen für deren Inanspruchnahme und die entsprechenden Kosten in den Zielländern sind, soweit diesbezüglich nicht zwingende gesetzliche Verpflichtungen bestehen, nicht von der vertraglichen Leistungspflicht von MSC umfasst.
8.2. Das Vorhandensein eines Schiffsarztes ist nur dann geschuldet, wenn dies in der Reiseausschreibung ausdrücklich vorgesehen ist.
8.3. Die Leistungen des Schiffsarztes sind keine vertraglichen Leistungen von MSC. Der Schiffsarzt führt seine Tätigkeit selbstständig und eigenverantwortlich durch und unterliegt keinerlei Weisungen seitens MSC oder der Schiffsbesatzung. Der Reisepreis umfasst keinerlei Leistungen des Schiffsarztes; diese sind ausschließlich vom Reisenden selbst diesem gegenüber zu vergüten. MSC schuldet keine Informationen über die Möglichkeiten der Behandlung auf Krankenschein bzw. Kosten gesetzlicher Krankenkassen und/oder entsprechende Erstattungen durch gesetzliche oder private Krankenkassen.
8.4. Der Schiffsarzt ist weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe von MSC. MSC haftet nicht für die Erreichbarkeit und Verfügbarkeit des Schiffsarztes, für die Einhaltung bestimmter Sprech- und Behandlungszeiten, für unterlassene Behandlungen oder Hilfeleistungen oder für Behandlungsfehler.
 
9. KÜNDIGUNG AUS VERHALTENSBEDINGTEN GRÜNDEN
9.1. MSC kann den Pauschalreisevertrag – auch bereits vor Reiseantritt – ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung von MSC nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der körperliche oder geistige Zustand des Kunden eine Reise bzw. Weiterreise unmöglich macht, dieser also reiseunfähig ist, oder eine Gefahr für sich selbst, andere Reisende oder für die Sicherheit des Schiffes darstellt. MSC ist ebenfalls zur Kündigung berechtigt, wenn der Kunde Waffen, Munition, explosive oder feuergefährliche Stoffe (Bengalos) oder ähnliches an Bord bringt oder dieses versucht. Weitere Kündigungsgründe für MSC sind das Konsumieren oder an Bord bringen von Drogen sowie das Begehen von Straftaten. MSC kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung von Fristen kündigen, wenn der Kunde unter falschen Angaben zur Person, zur Adresse und / oder zum Ausweisdokument gebucht hat oder auf entsprechenden Antiterrorlisten der EU oder der OFAC steht.
9.2. Kündigt MSC den Pauschalreisevertrag verhaltensbedingt, so behält MSC den Anspruch auf den Reisepreis; MSC muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Etwaige zusätzliche Kosten für die Rückreise hat der Kunde zu tragen.
9.3. An Bord gilt eine Bordordnung, die vom Kunden uneingeschränkt zu beachten und einzuhalten ist. Der Kapitän ist für das Schiff, die Passagiere und die Besatzung verantwortlich. Im Rahmen der seemännischen Führung des Schiffes, der Gewährleistung der Sicherheit, sowie in Bezug auf die Einhaltung der Bordordnung hat der Kapitän die alleinige Entscheidungsbefugnis und ist damit berechtigt, Kunden entschädigungslos von Bord zu weisen. Dies gilt auch für während der Reise auftretende Fälle gem. Ziffer 7.7.
 
10. GEWÄHRLEISTUNG/OBLIEGENHEITEN DES KUNDEN
10.1. Der Kunde ist gem. § 651 o BGB verpflichtet, einen Reisemangel unverzüglich MSC, d.h. der deutschen Zustellbevollmächtigten MSC Cruises GmbH, Garmischer Str. 7, 80339 München, Tel. 089-203 043 801, E-Mail: [email protected] oder direkt gegenüber MSC Cruises S.A., Avenue Eugéne Pittard 16, 1206 Genf, oder den Beauftragten von MSC (Reiseleitung oder Reisevermittler) anzuzeigen. Der Kunde hat zu beachten, dass bei Mängelanzeige an den Reisevermittler außerhalb dessen Öffnungszeiten, eine unmittelbare Weitergabe an MSC zur zügigen Bearbeitung des Abhilfeverlangens nicht gewährleistet ist. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Mängelanzeige unverschuldet unterbleibt.
10.2. Der Kunde kann Abhilfe gem. § 651 i Abs. Nr.1 BGB verlangen, falls sich während der Reise ein Mangel nach § 651i Abs.2 BGB einstellen sollte. Kann MSC dem Reisemangel nicht abhelfen, kann der Kunde eine Minderung des Reisepreises gem. § 651m BGB, oder Schadensersatz gem. § 651 n BGB verlangen.
10.3. Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und von MSC nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen MSC anzuerkennen.
10.4 Wird die Pauschalreise durch den Mangel erheblich beeinträchtigt, kann der Kunde die Pauschalreise nach der Maßgabe der §§ 651 l BGB kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, MSC erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn MSC oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, ihre Beauftragten (Reiseleitung, Agentur/), eine ihnen vom Kunden/Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von MSC oder ihren Beauftragten verweigert wird oder, wenn sofortige Abhilfe notwendig ist. Wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
10.5. Bei Gepäckverlust und Gepäckverspätung sind Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen vom Reisenden unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften können die Erstattungen ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck zusätzlich unverzüglich der örtlichen Vertretung von MSC anzuzeigen. Beschädigungen oder Verlust des Gepäcks bei der Ein- oder Ausschiffung müssen unmittelbar gemeldet werden. Sie sind verpflichtet, an MSC oder deren Beauftragte eine schriftliche Anzeige zu richten. Ist Kabinengepäck äußerlich erkennbar beschädigt, so haben Sie die Anzeige der Beschädigung unverzüglich, spätestens jedoch zum Zeitpunkt Ihrer Ausschiffung vorzunehmen. Bei anderem, äußerlich erkennbar beschädigtem Gepäck, welches vom Bordpersonal befördert oder für Sie aufbewahrt worden ist, haben Sie die Beschädigung zu melden, sobald es Ihnen wieder ausgehändigt wird. Ist die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar, so muss die Meldung spätestens innerhalb von 15 Tagen nach der Ausschiffung, der Aushändigung oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Aushändigung vorgesehen war, erfolgen. Die Beförderung, Verstauung und der Umgang des Reisenden mit seinem eigenen Gepäck an Bord erfolgt stets auf dessen eigene Gefahr. Kabinengepäckschäden sind auf eine Höchsthaftungssumme von 2.250 Rechnungseinheiten (Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht umgerechnet, (siehe: http://www.imf.org/external/np/fin/data/rms_five.aspx), jeweils pro Kunde und Reise, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von MSC herbeigeführt wurde. Die Haftungsbeschränkung gilt auch, soweit MSC für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Bei Verlust oder Beschädigung von Mobilitätshilfen oder anderer Spezialausrüstung, die von einem Fahrgast mit eingeschränkter Mobilität verwendet wird, hat MSC den Wiederbeschaffungswert der betreffenden Ausrüstungen oder gegebenenfalls die Reparaturkosten zu ersetzen. (§§ 537 ff HGB als faktische Umsetzung der EU VO 392/2009).
10.6. Der Kunde hat MSC zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutscheine) innerhalb der ihm von MSC mitgeteilten Frist nicht oder nicht vollständig erhält.
 
11. HAFTUNG- UND HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
11.1. Die vertragliche Haftung von MSC für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren (auch die Haftung für die Verletzung vor,- neben,- oder nachvertraglicher Pflichten), ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b) soweit MSC für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler Abkommen bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt. Für alle gegen MSC gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Kunde und Reise. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler Abkommen bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
11.2. Kommt MSC die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung nach den hierfür jeweils anwendbaren besonderen internationalen Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften. (Seebeförderung unterliegt den Haftungsbestimmungen des Athener Übereinkommens von 1974 und des Protokolls hierzu von 2002 sowie dem IMO Vorbehalt und den IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens, die in der Europäischen Gemeinschaft durch die Richtlinie 392/2009 für Beförderung von Reisenden auf See umgesetzt wurden. Die genauen Haftungsgrenzen finden Sie hier: http://europa.eu/legislation_summaries/transport/waterborne_transport/tr0017_de.htm). Die Regelung dieses Absatzes findet nur dann keine Anwendung, wenn die unter Punkt 11.1. genannten Regelungen zu einer geringeren Haftungsinanspruchnahme von MSC führen. In diesem Zusammenhang weist MSC auf die folgenden Punkte in Zusammenhang mit den Haftungsbestimmungen bei Seebeförderung hin:
a) MSC leistet – unabhängig vom Bestehen eines Schadenersatzanspruches - bei Tod und Körperverletzung infolge eines Schifffahrtereignisses binnen 15 Tagen nach Feststellung des Schadensberechtigten eine zur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse ausreichende und im angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehende Vorschusszahlung. Im Todesfall beträgt die Zahlung mindestens 21.000,- €. Die Vorschusszahlung stellt ausdrücklich keine Haftungsanerkennung dar. Diese kann mit eventuell zu zahlenden Schadensersatzzahlungen verrechnet werden. Sie ist an MSC zurückzuzahlen, wenn der Empfänger der Vorschusszahlung nicht gemäß Art 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) 392/2009 schadensersatzberechtigt war.
b) Die Haftung von MSC für den Verlust und die Beschädigung von Gepäck, Mobilitätshilfen und anderer medizinischer Spezialausrüstung, die von Kunden und/oder deren Mitreisenden mit eingeschränkter Mobilität verwendet werden, ist dann ausgeschlossen, wenn der Kunde und/oder Mitreisender den Schaden bei einem erkennbaren Schaden nicht spätestens bei der Ausschiffung oder bei nicht erkennbaren Schäden spätestens 15 Tage nach der Ausschiffung MSC zur Kenntnis bringt. Einer schriftlichen Mitteilung bedarf es nicht, wenn beide Parteien den Schaden bereits gemeinsam innerhalb der Frist festgestellt haben.
c) MSC haftet nicht für Beschädigungen oder Verlust von persönlicher Ausrüstung oder Wertsachen (z.B. Geld, wichtige Dokumente, Edelsteine, Juwelen, Schmuck, Kunstgegen-stände, Zahnersatz, Foto- und Filmkameras, Smartphones , Notebooks und Tablet-PC’s inklusive Zubehör etc.) durch Diebstahl, sonstiges Abhandenkommen oder sonstige extreme Einwirkungen, die nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von MSC zurückzuführen sind, es sei denn, sie wurden bei der Beförderung zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt, z.B. im Rezeptionssafe deponiert.
11.3. MSC haftet ausdrücklich nicht für Leistungsstörungen, Personen und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theater-besuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), sämtliche Fremdleistungen sind als solche eindeutig und erkennbar gekennzeichnet und somit nicht Bestandteil der von MSC zu erbringenden Reiseleistung im Rahmen des Reisevertrages.
11.4. MSC hat für Sie ein umfangreiches Landausflugsprogramm zusammengestellt, das ausschließlich von sorgfältig ausgesuchten, ortsansässigen Veranstaltern des jeweiligen Zielgebietes (Hafen) angeboten wird. MSC übernimmt die Vermittlung dieser Landausflüge, welche nicht von MSC organisiert, überwacht oder kontrolliert werden. Das Landausflugsprogramm wird von örtlichen Veranstaltern, die unabhängig von MSC arbeiten, zur Verfügung gestellt. Veranstalter von Landausflügen planen diese in Abstimmung auf die Liegezeiten des Schiffes. Die Vermittlungstätigkeit solcher Fremdleistungen führt MSC als reinen Servicedienst für den Kunden durch, für Fehler bei der Vermittlung haftet MSC jedoch.
11.5. Eine Flugbeförderung, die als Teil einer Pauschalreise geschuldet wird, unterliegt den Haftungsbestimmungen des Montrealer Übereinkommens von 1999, in der durch die Verordnung(EG) Nr.779/2002 geänderten Fassung.
11.6. MSC empfiehlt den Kunden im eigenen Interesse den Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung.
 
12. VERJÄHRUNG
12.1. Alle vertraglichen Ansprüche des Kunden gem. § 651i Abs 3 BGB verjähren in zwei Jahren. Die seerechtlichen Schadensersatzansprüche wegen Todes, Schaden an Körper oder Gepäck verjähren nach zwei Jahren. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren innerhalb von drei Jahren, sofern sie nicht auch nach den Bestimmungen des HGB zur seerechtlichen Haftung entstehen.
12.2. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte (§ 651j BGB). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
12.3. Schweben zwischen dem Kunden und MSC Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder MSC die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
 
13. INFORMATIONSPFLICHTEN ÜBER DIE IDENTITÄT DES AUSFÜHRENDEN LUFTFAHRTUNTERNEHMENS
13.1. MSC informiert den Kunden entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderrungsleistungen.
13.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist MSC verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald MSC weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird sie den Kunden informieren.
13.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird MSC den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
13.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist), ist direkt über http://ec.europa.eu/transport/air-ban/ list_de.htm abrufbar.
 
14. PASS-, VISA- UND GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN
14.1. Der Kunde wird vorvertraglich durch die Hinweise im Reisekatalog, in der Reiseausschreibung, oder im Internetauftritt, den Online-Reiseausschreibungen und in den „Nützlichen Informationen“ im Reisekatalog oder online über die Einreisebestimmungen informiert. Er hat die Notwendigkeit der Mitführung gültiger Ausweise, insbesondere eines gültigen maschinenlesbaren Reisepasses (ePass) und dessen Gültigkeitsdauer zu beachten. Grundsätzlich gilt: Jeder Passagier muss einen gültigen Reisepass auf der jeweiligen Reise mit sich führen, dessen Gültigkeit nach Beendigung der Reise noch mindestens 6 Monate betragen muss. Alle Kinder benötigen einen maschinenlesbaren Reisepass (ePass), der noch mindestens 6 Monate nach Reiseende gültig ist. Der Eintrag des Kindes in den Reisepass eines Erziehungsberechtigten ist nicht mehr ausreichend.
14.2. MSC bietet die Reisen in diesem Reisekatalog bzw. der entsprechenden Internetseite nur in Deutschland an. MSC wird daher seine deutsche Kunden über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften für die jeweiligen Reiseländer der Kreuzfahrt bzw. der Reise vor Vertragsabschluss sowie über eventuelle Änderungen solcher Bestimmungen vor Reiseantritt unterrichten. Diese Unterrichtung kann auch durch das vermittelnde Reisebüro veranlasst werden aufgrund deren eigener gesetzlicher Verpflichtung hierzu (§651v Abs.1 Satz 1 BGB) und sollte von diesem dokumentiert werden. Weitere Informationen stellt MSC über seine Website und in den Buchungssystemen durch Zugriff auf geeignete Datenbanken zur Verfügung.
14.3. Der Kunde ist verantwortlich für das Abrufen der für ihn geeigneten Informationen bis zur Abreise, das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten oder behördlichen Bußgeldern, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn MSC bzw. der Reisevermittler nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
14.4. MSC haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde MSC mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass MSC eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
 
15. DATENSCHUTZ
Die personenbezogenen Daten, die der Kunde MSC zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet, gespeichert und genutzt, soweit dieses zur Vertragsdurchführung, zur Abwicklung der Reise, zur Kundenbetreuung oder zur Erfüllung gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist. Darüber hinaus werden die Daten, sofern der Kunde dem zugestimmt hat, zu Zwecken der Marktforschung sowie zur Zusendung aktueller Informationen und Angebote verwendet. MSC wickelt den Buchungsauftrag unter Berücksichtigung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen auf Basis der DSGVO ab. Der Kunde hat das Recht dieser weiteren Datennutzung jederzeit zu widersprechen oder die gegebene Zustimmung zu vorgenannten Nutzungszwecken jederzeit zu widerrufen. Hierzu wendet er sich per E-Mail an [email protected] oder per Post an MSC Cruises GmbH, Datenschutzbeauftragter, Garmischer Str. 7, 80339 München. Näheres findet der Kunde in der MSC Datenschutzerklärung unter https://www.msccruises.de/de-de/Datenschutz.aspx16.
 
16. INFORMATION ÜBER VERBRAUCHERSTREIT-BEILEGUNG
MSC weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreit-beilegung darauf hin, dass MSC nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Geschäftsbedingungen für MSC verpflichtend würde, informiert MSC die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. MSC weist für alle Verträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
 
17. RECHTSWAHL, GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG UND GENERALKLAUSEL
17.1. Soweit sich nicht zu Gunsten des Kunden aus Vorschriften oder internationalen Übereinkommen, die auf den Reisevertrag zwingend anzuwenden sind, etwas anderes ergibt, wird für das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen MSC und dem Kunden die ausschließliche Geltung deutschen Rechts vereinbart.
17.2. Klagen gegen MSC sind bei den für den Sitz der Zustellbevollmächtigten, MSC Cruises GmbH in München örtlich und sachlich zuständigen Gerichten zu erheben, sofern keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder internationale Übereinkommen etwas anderes vorschreiben.
17.3. Für Klagen von MSC gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der Zustellbevollmächtigten, der MSC Cruises GmbH in München, Deutschland, vereinbart.
17.4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages und/oder dieser Reisebedingungen haben nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages oder der gesamten Reisebedingungen zur Folge.
 
Formblatt zur Unterrichtungdes Reisenden bei einer Pauschalreisenach § 651A des bürgerlichen Gesetzbuchs
Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302. Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Unternehmen MSC Cruises S. A. trägt die volle
Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise. Zudem verfügt das Unternehmen MSC Cruises S. A. über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz. Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302
– Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.
– Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.
– Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.
– Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten – auf eine andere Person übertragen.
– Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des
Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.
– Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine  volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung. Wichtigste Rechte nachder Richtlinie (EU) 2015/2302
– Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.
– Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.
– Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung“), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche
Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.
– Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
– Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.
– Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – in einigen Mitgliedstaaten - des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. MSC Cruises S. A. hat eine Insolvenzabsicherung mit Deutscher Reisesicherungsfonds GmbH abgeschlossen.
– Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von MSC Cruise S.A. verweigert werden.
 
Reiseveranstalter:
MSC Cruises S.A.
Avenue Eugéne Pittard 16
1206 Genf (Schweiz)
 
Zustellungsbevollmächtigte Deutschland:
MSC Cruises GmbH
Garmischer Str. 7
80339 München
 
Insolvenzversicherer:
Deutscher Reisesicherungsfonds GmbH
Postfach 12 03 22
10593 Berlin
 
Stand: 01.09.2023
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Ab/bis Civitavecchia 04.01.- 02.05.2026
Ab/bis Genua 05.01.- 03.05.2026

Ab/bis Marseille 06.01.- 04.05.2026
Ab/bis Barcelona 07.01.- 05.05.2026
 
Liebe Kreuzfahrtgäste,
 
bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Pauschalreise-Buchung sorgfältig durch, denn mit Ihrer Buchung erkennen Sie diese als verbindlich an. Die folgenden Hinweise und Bedingungen finden Anwendung für alle Buchungen ab dem 1.12.2020 und regeln, soweit wirksam vereinbart, das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und MSC Cruises S.A. (nachfolgend abgekürzt „MSC“) in Ergänzung zu den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 651 a – y des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB). Die Reisebedingungen ergänzen und füllen diese aus. Vor Abschluss eines Pauschalreisevertrages müssen wir Sie ab dem 01.07.2018 sowohl über Einzelheiten zu Ihrer Pauschalreise, die erheblich sind, als auch über Ihre Rechte nach der EU-Richtlinie 2015/2302 unterrichten. Die Informationen zu Ihrer Pauschalreise können Sie den allgemeinen und den konkreten Leistungsbeschreibungen der Reisen und diesen Reisebedingungen entnehmen. Zu Ihren Rechten gemäß der EU Richtlinie 2015/2302 haben wir in unseren Katalogen bzw. auf unserer Website, in Ihrem Reisebüro und in den Buchungssystemen, in denen unsere Reisen buchbar sind, das dafür vorgeschriebene Formblatt hinterlegt bzw. beifügt. Darüber hinaus gelten die Allgemeinen Bedingungen der Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See des Beförderers/Reederei (conditions of carriage) und für Flugleistungen die Beförderungsbedingungen des jeweils ausführenden Luftfahrtunternehmens bei regulären Linienflügen mit internationalen Fluggesellschaften. Diese Bedingungen stehen Ihnen im Reisebüro oder im Internetauftritt von MSC zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass Reiseveranstalter im Sinne des § 651 a BGB für alle im Katalog bzw. Internetauftritt angebotenen Reisen ausschließlich MSC Cruises S.A., Avenue Eugéne Pittard 16, 1206 Genf, mit der MSC Cruises GmbH, Garmischer Str. 7, 80339 München, als Zustellungsbevollmächtige für Deutschland, ist. Nach Maßgabe der Regelungen in diesen Reisebedingungen können rechtliche Erklärungen der MSC Cruises S.A. mittels der MSC Cruises GmbH gegenüber dem Kunden und vom Kunden gegenüber der MSC Cruises GmbH mit Rechtswirkung für die Firma MSC Cruises S.A. abgegeben werden.
 
1.ABSCHLUSS DES REISEVERTRAGES
1.1. Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde MSC den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an und bestätigt dabei die Kenntnisnahme der oben genannten, vorvertraglichen Information. Grundlage des Angebots sind die Reiseausschreibung (Routenskizzen sind unverbindlich), die „Nützlichen Informationen“ im Reiseprospekt bzw. im Internetauftritt und die ergänzenden Informationen von MSC für die jeweilige Reise soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
1.2. Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen, Agenturen) sind von MSC nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von MSC hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
1.3. Schiffsbeschreibungen, Orts-, Länder und Hotelprospekte sowie Internetausschreibungen, die nicht von MSC herausgegeben werden, sind für MSC und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von MSC gemacht wurden.
1.4. Die Buchung kann schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) direkt bei MSC oder auf dem Schiff bei einem Future Cruise Consultant oder über Reisebüros bzw. deren elektronische Buchungsplattformen erfolgen, die von MSC als deren Agenturen mit der Vermittlung ihrer Reisen beauftragt sind. Bei elektronischen Buchungen stellt die Bestätigung des Eingangs der Buchung keine Annahme des Vertragsangebots des Kunden dar.
1.5. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.6. Der Pauschalreisevertrag kommt ausschließlich mit dem Zugang einer schriftlichen Buchungsbestätigung von MSC zustande. MSC speichert den Vertragsinhalt / -text und sendet dem Kunden bzw. dem Reisebüro die Buchungs-bestätigung per E-Mail zu. Diese Reisebedingungen kann der Kunde über den in der Buchungsbestätigung angegeben Link, oder dem MSC Internetauftritt jederzeit einsehen. Bei elektronischen Buchungen, nach Betätigung des Buttons „Zahlungspflichtig buchen“ kommt der Reisevertrag mit unmittelbarer Darstellung der Reisebestätigung auf dem Bildschirm zustande. Die Verbindlichkeit des Pauschalreise-vertrages ist nicht davon abhängig, dass der Kunde Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck der Reisebestätigung nutzt, oder die Reisebestätigung in Papierform (per Post) erhält. Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von MSC an den Kunden vor, an das MSC 10 Tage ab Zugang der Buchungsbestätigung gebunden ist. Der Pauschalreisevertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb dieser Frist durch ausdrückliche oder stillschweigende, konkludente (Anzahlung oder Zahlung des Reisepreises) Erklärung annimmt.
1.7. Bei Pauschalreiseverträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden (z. B. über Telefonanrufe, E-Mails, Telemedien oder Online-Dienste), besteht kein Widerrufsrecht, sondern die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, es sei denn, die Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht kein Widerrufsrecht.
 
2. BEZAHLUNG
2.1. Nach Vertragsabschluss und nach Aushändigung eines Sicherungsscheines gemäß §§ 651r,s BGB ist vom Kunden eine Anzahlung zu leisten. Die Anzahlung beträgt 15%. Die Anzahlung muss auf dem in der MSC Buchungsbestätigung auf das von MSC bezeichnete Konto innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Buchungsbestätigung gutgeschrieben sein. Mit der Anzahlung wird gleichzeitig auch die volle Prämie einer über MSC vermittelten Versicherung fällig.
2.2. Die Restzahlung muss, soweit der Sicherungsschein übergeben ist, auf dem in der Buchungsbestätigung angegebene Konto am 04.12.2023 gutgeschrieben sein. Bei kurzfristigen Buchungen (ab 90 Tage vor Reisebeginn) ist der gesamte Reisepreis sofort fällig.
2.3. Die Zahlung des Reisepreises hat zu dem in der Buchungsbestätigung ausgewiesenen Fälligkeitstermin ausschließlich an MSC Cruises S.A. zu erfolgen und kann wahlweise per Überweisung, Kreditkarte, PayPal oder Klarna Sofortüberweisung erfolgen. Sofern nicht mit MSC ausdrücklich anders vereinbart, haben Zahlungen an vermittelnde Reisebüros keine schuldbefreiende Wirkung. Nach erfolgtem Zahlungsvorgang ist eine Änderung des verwendeten Zahlungsmittels nicht mehr möglich. Das verwendete Zahlungsmittel wird aus zahlungstechnischen Gründen immer auch für evtl. Erstattungen verwendet.
2.4. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend der vereinbarten Zahlungstermine, obwohl MSC zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, ist MSC berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4 zu belasten.
2.5. Nach vollständiger Bezahlung erhält der Kunde seine Reisedokumente in elektronischer Form (e-docs) über seine Buchungsstelle bzw. direkt von MSC zugesandt.
2.6. Verlangt der Kunde eine bereits im Voraus geleistete Zahlung noch vor Fälligkeit der betreffenden Forderung wieder zurück, ohne dass dieses durch eine entsprechende Buchungsänderung begründet ist, behält sich MSC das Recht vor, hierfür eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,- € zu erheben; dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde den geforderten Betrag falsch, doppelt oder sonst wie überzahlt hat und MSC eine Rücküberweisung des zu viel gezahlten Betrages vornehmen muss.
 
3. ERMÄSSIGUNGEN, KABINENNUMMERN, LEISTUNGSÄNDERUNGEN
3.1. Maßgebend für alle Ermäßigungen, die mit dem Alter des Reisenden zusammenhängen (insbesondere Kinderermäßigungen), ist das Alter bei Reiseantritt.
3.2. Die Mitteilung der vorläufig vorgesehenen Kabinennummer in der Buchungsbestätigung begründet keinen vertraglichen Anspruch des Kunden auf Zuweisung der genannten Kabine. Reisebüros sind zu Vereinbarungen oder Zusicherungen einer bestimmten Kabinennummer nicht bevollmächtigt. Änderungen der in der Buchungsbestätigung vorläufig vorgesehenen Kabinennummer bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit diese im Rahmen der vereinbarten Kategorie bzw. hochwertigeren Kategorie und des vereinbarten Umfangs der vertraglichen Leistungen erfolgen.
3.3. Für Änderungen wesentlicher unerheblicher und erheblicher Reiseleistungen gilt:
a) Änderungen von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von MSC nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, behält sich MSC ausdrücklich vor und sind gestattet, soweit diese Änderungen gem. §651 f Abs.2 BGB unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Dieser Vorbehalt gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten und/oder der Routen (insbesondere aus Sicherheits-oder Witterungsgründen), über die allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän entscheidet.
b) Aufgrund der langen Buchungs-Vorlaufzeit behält sich MSC ausdrücklich vor, bis 6 Monate vor Reiseantritt die Reise abzusagen, sofern aus sicherheitspolitischen, organisatorischen, oder betriebswirtschaftlichen Erwägungen (wie z.B. Überschreiten der wirtschaftlichen Opfergrenze) eine Umpositionierung des für die Reise und die Route geplanten Schiffes unvermeidbar wird. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
c) MSC ist verpflichtet, den Kunden in all diesen Fällen auf einem dauerhaften Datenträger (etwa per Brief, Fax oder E-Mail) klar, verständlich, in hervorgehobener Weise unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund und vor Reisebeginn über eine solche Leistungsänderung gemäß § 651f Abs.2 BGB zu unterrichten und in den Fällen des § 651 g Abs.1 Satz 3 BGB die Vertragsänderung anzubieten, oder wahlweise die Teilnahme an einer Ersatzreise, verbunden mit einer Frist zur Erklärung durch den Kunden von 10 Tagen. Der Kunde hat in einem solchen Fall mit Zugang der MSC Mitteilung mit der Vertragsänderung binnen 10 Tagen das Recht, von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten, die Teilnahme an einer angebotenen Ersatzreise zu bestätigen, oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen. Über diese Frist klärt MSC den Kunden in der Änderungsmitteilung ausdrücklich auf. Daher gilt die angebotene Vertragsänderung als angenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb dieser gesetzten Frist mitteilt, dass er kostenlos vom Reisevertrag zurücktreten möchte, oder die Teilnahme an einer angebotenen Ersatzreise bestätigt. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben jedoch unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
 
4.RÜCKTRITT DES KUNDEN VOR REISEBEGINN
4.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber MSC zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Der Rücktritt sollte im Interesse des Kunden zu Beweiszwecken auf einem dauerhaften Datenträger erklärt werden.
4.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert MSC den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann MSC, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
4.3. MSC hat bei der Berechnung der gesetzlich zulässigen pauschalierten Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden im Verhältnis zum Reisebeginn und nach der Art der gebuchten Reise differenziert und pauschaliert wie folgt berechnet:
 
World Cruise:
Bis 90 Tage vor Reiseantritt: 15%
89 - 10 Tage vor Reiseantritt: 75%
9 - 0 Tage vor Reiseantritt: 100%
 
4.4. Für den Fall, dass eine Doppel-Kabine nach der Stornierung eines Gastes zur Einzelbenutzung verbleibt, wird der Gast, der die Kabine zur Einzelbenutzung belegt, aufgefordert, einen einmaligen Einzelkabinen- Zuschlag zu zahlen, der von MSC Cruises S.A. für jede Einzelkabinenbuchung berechnet wird. Sollte sich der verbleibende Einzelpassagier für die Stornierung der Buchung entscheiden, zahlt dieser alternativ die Stornierungsgebühren gemäß Klausel 4.3. zusätzlich zur ohnehin fälligen Versicherungsprämie.
Für die Umstellung der Buchung auf Einzelkabinenbelegung für den verbleibenden Reiseteilnehmer erheben wir eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 100,- € pro Buchung. Teil(leistungs)-stornierungen bei Kabinenkategorien/Specials die ausschließlich zur Doppelbelegung ausgeschrieben sind, sind nicht möglich. Teil(leistungs)-stornierungen des An-und Abreisepaketes sind nicht möglich.
4.5. Bei Flug-An/-Abreisen zu flexiblen Tarifen der Fluggesellschaften, die als Fremdleistung vermittelt werden, werden unabhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts vor Reisebeginn die von der Fluggesellschaft in Rechnung gestellten Kosten weiterbelastet, die bis zu 100 % betragen können.
4.6. Bei Buchung von Linienflügen gelten für das An-und Abreisepaket ergänzend zu den obigen Stornosätzen für die Kreuzfahrt folgende, pauschale Entschädigungssätze (jeweils pro Person und bezogen auf den ausgewiesenen Preis des An-Abreisepakets):
 
Bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 50%
Ab dem 29. Tag vor Reisebeginn 75%
Bis 1 Tag vor Reiseantritt 90%
Nichtantritt der Reise 95%
 
4.7. Prämien für über MSC vermittelte Reiseversicherungen fallen zusätzlich zur pauschalen Entschädigung in voller Höhe an.
4.8. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, MSC nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale. 4.9. MSC behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen in Ziff. 4.3 eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit MSC nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist MSC verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
4.10. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
4.11. Abweichend von Ziffer 4.3. kann MSC keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Fälle unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände, die keine Reiseleistungen von MSC betreffen, berechtigen den Kunden nicht zum kostenfreien Rücktritt des Reisevertrages.
4.12. Reisekunden wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit, soweit im Reisepreis nicht eingeschlossen, ausdrücklich empfohlen.
 
5. UMBUCHUNG, ERSATZPERSON, NAMENSÄNDERUNG/KORREKTUR
5.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart, insbesondere auch der Teilstornierung von Zusatzleistungen, Beförderungsleistungen bei der Anreise (Umbuchung), besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Änderung vorgenommen, so ist diese a) nur auf eine andere Weltreise und b) nur mit Rücktritt gemäß Ziffer 4. und anschließender Neubuchung möglich. Für den Rücktritt, fallen unabhängig vom Zeitpunkt 15% Stornogebühren an. Wird die umgebuchte Reise nicht angetreten, werden die Nichtantrittsgebühren gemäß Ziffer 4 fällig. Bei Reisen mit Flug-, Bahn- oder Busanreisepaketen und Hotelübernachtungen wird sich MSC im Rahmen der Umbuchungsanfrage bemühen, die entsprechenden Arrangements auf den Umbuchungswunsch anzupassen, hieraus resultierende Mehrkosten durch Stornierungen, zwischenzeitliche Preiserhöhungen oder Verfügbarkeiten trägt der Reisende.
5.2. Umbuchungswünschen des Kunden ab 29 Tage vor Reisebeginn können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 4. zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neubuchung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungs-wünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.3. Der Kunde ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (§651 e BGB) berechtigt, einen Ersatzteilnehmer zu stellen. Für die Änderung von Reiseteilnehmern (Personenersetzung) wird ein Bearbeitungsentgelt von 50,- € pro Person und Vorgang berechnet. Entsprechende Mehrkosten, insbesondere für die Änderung von Flugtickets, haben der Kunde und der Ersatzreisende entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu tragen. Der Kunde wird hierüber vor der Ausführung der Änderung informiert.
5.4. Namensänderungen/-korrekturen sind bis 30 Tage vor Abreise zu 50,- € möglich. Ab 29 Tage vor Abreise ist eine Namensänderung/-korrektur nur noch mit Rücktritt gemäß Ziffer 4.3 und anschließender Neubuchung möglich. Dies gilt nicht bei Änderungswünschen, die ohne oder mit nur geringfügigen Kosten durchführbar sind. Entsprechende Mehrkosten, insbesondere für die Änderung oder erforderliche Neuausstellung von (Flug-tickets), hat der Kunde zu tragen, MSC berechnet hierfür zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,- € pro Person. Der Kunde wird hierüber vor der Vornahme der Ausführung der Namensänderung/-korrektur informiert.

6. NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE LEISTUNGEN
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, aus Gründen nicht in Anspruch, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. MSC wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
 
7. REISEFÄHIGKEIT, REISEN VON SCHWANGEREN, REISENDE MIT BESONDEREN BEDÜRFNISSEN UND REISENDE MIT EINGESCHRÄNKTER MOBILITÄT; DIÄTEN UND ESSENSUNVERTRÄGLICHKEITEN, BEFÖRDERUNGSAUSSCHLÜSSE
7.1. MSC informiert im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtungen über Gesundheitsvorschriften, die für die Reise und die jeweiligen Länder der einzelnen Zielhäfen gelten. Darüber hinaus ist MSC weder berechtigt, noch verpflichtet, Ratschläge, Empfehlungen oder Hinweise zu gesundheitlichen Voraussetzungen, Risiken, Folgen oder Prophylaxe Maßnahmen zur Reiseteilnahme zu geben.
7.2. Es obliegt demnach ausschließlich dem Reisenden selbst, durch Einholung entsprechender Informationen, Inanspruchnahme geeigneter reisemedizinischer Beratung und durch ärztliche Untersuchung sicherzustellen, dass eine Teilnahme an der konkret gebuchten Reise unter Berücksichtigung der persönlichen Disposition und Verfassung des Reisenden für ihn ohne gesundheitliche Gefahren oder Beeinträchtigungen oder die Gefahr des Auftretens oder Verschlimmerung einer Erkrankung, insbesondere eines bereits bestehenden Dauerleidens, möglich ist. Der Reisende sichert mit seiner Buchung die Erfüllung dieser Obliegenheiten zu.
7.3. MSC ist jederzeit berechtigt, aber nicht verpflichtet, vom Reisenden die Vorlage eines ärztlichen Attestes zu verlangen, welches dem Reisenden die Reisefähigkeit für die konkrete Reise und die konkreten Zielländer bestätigt.
7.4. Es obliegt dem Reisenden, sicherzustellen, dass die Verfügbarkeit notwendiger Medikamente durch Mitführung ausreichender Vorräte (auch unter Berücksichtigung etwaiger Reiseverzögerungen) durch eigene Mitnahme und/ oder Verfügbarkeit in den jeweiligen Zielländern gegeben ist. Zu den vertraglichen Verpflichtungen von MSC gehört weder die Überprüfung der Verfügbarkeit von Medikamenten in den Zielländern noch die Information des Kunden hierüber, noch eine entsprechende Bevorratung an Bord und zwar auch dann nicht, wenn nach der Leistungsausschreibung ein Schiffsarzt und/oder eine entsprechende Bordapotheke vorhanden sind.
 
7.5. Für Schwangere gilt:
a) Schwangere Frauen sind gehalten, vor der Reise einen Arzt zu konsultieren. Zum Leistungsumfang von MSC gehören auf keinem ihrer Schiffe entsprechende medizinische Einrichtungen für Geburten. b) MSC lehnt eine Buchung und Beförderung von Frauen, deren Kreuzfahrt in der 24. Schwangerschaftswoche oder später beendet sein wird, ab.
c) Schwangere Frauen, die bis zum Zeitpunkt der Ausschiffung weniger als 24 Wochen schwanger sind, müssen eine ärztliche Reisefähigkeitsbestätigung vorweisen.
d) MSC behält sich ausdrücklich das Recht vor, einer Reisenden, die sich in einem fortgeschrittenen Stadium der Schwangerschaft befindet, die Einschiffung zu untersagen.
7.6. Für Reisende mit besonderen Bedürfnissen und Reisende mit eingeschränkter Mobilität gilt:
a) Es obliegt Reisenden mit einer physischen oder psychischen Behinderung (einschließlich Reisende, die einen Rollstuhl benötigen), die eine spezielle Behandlung oder Hilfeleistung benötigen, MSC vor der Buchung die Natur ihrer Behinderung, die medizinischen Geräte, welche sie an Bord bringen werden bzw. jede speziell benötigte medizinische oder sonstige Unterstützung schriftlich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für Hilfeleistungen entsprechend der EU VO 1177/209.
b) Die Reisenden müssen des Weiteren von einer Person begleitet werden, die fähig und in der Lage ist, ihnen Hilfe zu leisten.
c) Entsprechende Hilfeleistungen seitens MSC, ihren Erfüllungsgehilfen, Mitarbeitern, Leistungsträgern oder Beauftragten, gehören nicht zum Umfang der vertraglichen Leistungen von MSC, soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist oder sich aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften (insbesondere bei Flugreisen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität sowie aus der EU VO 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr) ergibt.
d) Reisende, die einen Rollstuhl benötigen, müssen mit ihrem eigenen Rollstuhl in Standardgröße (max.L:1270mm B:720mm H:1270mm) ausgerüstet sein und von einer Person begleitet werden, die fähig und in der Lage ist, ihnen Hilfe zu leisten. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass gewisse Bereiche an Bord auf Grund ihrer Baulichkeit für Rollstuhlfahrer nicht zugänglich sind. Eine generelle Eignung der Schiffe und aller ihrer Einrichtungen zur Benutzung und Begehung durch behinderte Reisende und Reisende mit eingeschränkter Mobilität ist vertraglich nicht geschuldet.
7.7. MSC behält sich – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften der EU VO 1177/2010 - das Recht vor, einem Reisenden mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität, der seinen in diesen Reisebedingungen festgelegten Obliegenheiten schuldhaft und ohne dass hierfür die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Informations- oder Obhutspflicht von MSC ursächlich geworden ist, nicht nachgekommen ist, die Buchung abzulehnen, die Einschiffung zu untersagen oder den Reisevertrag zu kündigen, soweit eine Teilnahme objektiv eine Gefährdung oder schwerwiegende Beeinträchtigung des Reisenden selbst, von Mitreisenden, Schiffsbesatzung und Mitarbeitern oder für die sichere Durchführung der Reise selbst erwarten lässt. Dem abgelehnten Passagier steht es frei unter Beibringung aller für diese Entscheidung maßgeblich erscheinenden Unterlagen eine erneute Überprüfung durch den Mobilitätsbeauftragten der Reederei vornehmen zu lassen.
7.8. Reisende sind verpflichtet, bei jedweden auftretenden Erkrankungen, insbesondere bei Magen-Darmerkrankungen sofort den Schiffsarzt zu konsultieren und diesem gegenüber vollständige und wahrheitsgemäße Angaben über sämtliche Umstände der Erkrankung zu machen. Sie sind verpflichtet, entsprechende Anweisungen von Schiffsärzten oder Gesundheitsbehörden, insbesondere auch zu Quarantäne- und Hygienemaßnahmen, zu befolgen.
7.9. Reisende mit Allergien oder Nahrungsmittelunverträglichkeiten sind verpflichtet, diese bei Reisebeginn nach Ankunft an Bord dem Schiffspersonal anzuzeigen.
7.10. MSC wird sich im Rahmen des Möglichen bemühen, spezielle Diätwünsche der Reisenden zu berücksichtigen. Diese müssen bei der Buchung so detailliert wie möglich bekannt gegeben werden. Die Erbringung entsprechender Diät-Verpflegungsleistungen ist jedoch nur dann Bestandteil der vertraglichen Leistungsverpflichtungen von MSC, wenn diesbezüglich eine ausdrückliche Zusicherung erfolgt ist oder eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
7.11. Für Kreuzfahrten mit Abfahrthäfen in den USA oder der Karibik gilt: Passagiere unter 21 Jahren dürfen nur mit einer Begleitperson von mindestens 21 Jahren zum Zeitpunkt der Einschiffung an Bord gehen, die in der gleichen Kabine oder in einer benachbarten Kabine reist. Die Begleitperson muss sich ausdrücklich dazu bereit erklären, die Verantwortung für die Passagiere unter 21 Jahren zu übernehmen.
 
8. MEDIZINISCHE VERSORGUNG AN BORD UND IN DEN ZIELLÄNDERN
8.1. Die Nachforschung und Information über die ambulante oder stationäre medizinische Versorgung, die Erreichbarkeit und den Standard medizinischer Einrichtungen sowie die Voraussetzungen für deren Inanspruchnahme und die entsprechenden Kosten in den Zielländern sind, soweit diesbezüglich nicht zwingende gesetzliche Verpflichtungen bestehen, nicht von der vertraglichen Leistungspflicht von MSC umfasst.
8.2. Das Vorhandensein eines Schiffsarztes ist nur dann geschuldet, wenn dies in der Reiseausschreibung ausdrücklich vorgesehen ist.
8.3. Die Leistungen des Schiffsarztes sind keine vertraglichen Leistungen von MSC. Der Schiffsarzt führt seine Tätigkeit selbstständig und eigenverantwortlich durch und unterliegt keinerlei Weisungen seitens MSC oder der Schiffsbesatzung. Der Reisepreis umfasst keinerlei Leistungen des Schiffsarztes; diese sind ausschließlich vom Reisenden selbst diesem gegenüber zu vergüten. MSC schuldet keine Informationen über die Möglichkeiten der Behandlung auf Krankenschein bzw. Kosten gesetzlicher Krankenkassen und/oder entsprechende Erstattungen durch gesetzliche oder private Krankenkassen.
8.4. Der Schiffsarzt ist weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe von MSC. MSC haftet nicht für die Erreichbarkeit und Verfügbarkeit des Schiffsarztes, für die Einhaltung bestimmter Sprech- und Behandlungszeiten, für unterlassene Behandlungen oder Hilfeleistungen oder für Behandlungsfehler.
 
9. KÜNDIGUNG AUS VERHALTENSBEDINGTEN GRÜNDEN
9.1. MSC kann den Pauschalreisevertrag – auch bereits vor Reiseantritt – ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung von MSC nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der körperliche oder geistige Zustand des Kunden eine Reise bzw. Weiterreise unmöglich macht, dieser also reiseunfähig ist, oder eine Gefahr für sich selbst, andere Reisende oder für die Sicherheit des Schiffes darstellt. MSC ist ebenfalls zur Kündigung berechtigt, wenn der Kunde Waffen, Munition, explosive oder feuergefährliche Stoffe (Bengalos) oder ähnliches an Bord bringt oder dieses versucht. Weitere Kündigungsgründe für MSC sind das Konsumieren oder an Bord bringen von Drogen sowie das Begehen von Straftaten. MSC kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung von Fristen kündigen, wenn der Kunde unter falschen Angaben zur Person, zur Adresse und / oder zum Ausweisdokument gebucht hat oder auf entsprechenden Antiterrorlisten der EU oder der OFAC steht.
9.2. Kündigt MSC den Pauschalreisevertrag verhaltensbedingt, so behält MSC den Anspruch auf den Reisepreis; MSC muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Etwaige zusätzliche Kosten für die Rückreise hat der Kunde zu tragen.
9.3. An Bord gilt eine Bordordnung, die vom Kunden uneingeschränkt zu beachten und einzuhalten ist. Der Kapitän ist für das Schiff, die Passagiere und die Besatzung verantwortlich. Im Rahmen der seemännischen Führung des Schiffes, der Gewährleistung der Sicherheit, sowie in Bezug auf die Einhaltung der Bordordnung hat der Kapitän die alleinige Entscheidungsbefugnis und ist damit berechtigt, Kunden entschädigungslos von Bord zu weisen. Dies gilt auch für während der Reise auftretende Fälle gem. Ziffer 7.7.
 
10. GEWÄHRLEISTUNG/OBLIEGENHEITEN DES KUNDEN
10.1. Der Kunde ist gem. § 651 o BGB verpflichtet, einen Reisemangel unverzüglich MSC, d.h. der deutschen Zustellbevollmächtigten MSC Cruises GmbH, Garmischer Str. 7, 80339 München, Tel. 089-203 043 801, E-Mail: [email protected] oder direkt gegenüber MSC Cruises S.A., Avenue Eugéne Pittard 16, 1206 Genf, oder den Beauftragten von MSC (Reiseleitung oder Reisevermittler) anzuzeigen. Der Kunde hat zu beachten, dass bei Mängelanzeige an den Reisevermittler außerhalb dessen Öffnungszeiten, eine unmittelbare Weitergabe an MSC zur zügigen Bearbeitung des Abhilfeverlangens nicht gewährleistet ist. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Mängelanzeige unverschuldet unterbleibt.
10.2. Der Kunde kann Abhilfe gem. § 651 i Abs. Nr.1 BGB verlangen, falls sich während der Reise ein Mangel nach § 651i Abs.2 BGB einstellen sollte. Kann MSC dem Reisemangel nicht abhelfen, kann der Kunde eine Minderung des Reisepreises gem. § 651m BGB, oder Schadensersatz gem. § 651 n BGB verlangen.
10.3. Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und von MSC nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen MSC anzuerkennen.
10.4 Wird die Pauschalreise durch den Mangel erheblich beeinträchtigt, kann der Kunde die Pauschalreise nach der Maßgabe der §§ 651 l BGB kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, MSC erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn MSC oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, ihre Beauftragten (Reiseleitung, Agentur/), eine ihnen vom Kunden/Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von MSC oder ihren Beauftragten verweigert wird oder, wenn sofortige Abhilfe notwendig ist. Wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
10.5. Bei Gepäckverlust und Gepäckverspätung sind Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen vom Reisenden unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften können die Erstattungen ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck zusätzlich unverzüglich der örtlichen Vertretung von MSC anzuzeigen. Beschädigungen oder Verlust des Gepäcks bei der Ein- oder Ausschiffung müssen unmittelbar gemeldet werden. Sie sind verpflichtet, an MSC oder deren Beauftragte eine schriftliche Anzeige zu richten. Ist Kabinengepäck äußerlich erkennbar beschädigt, so haben Sie die Anzeige der Beschädigung unverzüglich, spätestens jedoch zum Zeitpunkt Ihrer Ausschiffung vorzunehmen. Bei anderem, äußerlich erkennbar beschädigtem Gepäck, welches vom Bordpersonal befördert oder für Sie aufbewahrt worden ist, haben Sie die Beschädigung zu melden, sobald es Ihnen wieder ausgehändigt wird. Ist die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar, so muss die Meldung spätestens innerhalb von 15 Tagen nach der Ausschiffung, der Aushändigung oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Aushändigung vorgesehen war, erfolgen. Die Beförderung, Verstauung und der Umgang des Reisenden mit seinem eigenen Gepäck an Bord erfolgt stets auf dessen eigene Gefahr. Kabinengepäckschäden sind auf eine Höchsthaftungssumme von 2.250 Rechnungseinheiten (Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht umgerechnet, (siehe: http://www.imf.org/external/np/fin/data/rms_five.aspx), jeweils pro Kunde und Reise, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von MSC herbeigeführt wurde. Die Haftungsbeschränkung gilt auch, soweit MSC für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Bei Verlust oder Beschädigung von Mobilitätshilfen oder anderer Spezialausrüstung, die von einem Fahrgast mit eingeschränkter Mobilität verwendet wird, hat MSC den Wiederbeschaffungswert der betreffenden Ausrüstungen oder gegebenenfalls die Reparaturkosten zu ersetzen. (§§ 537 ff HGB als faktische Umsetzung der EU VO 392/2009).
10.6. Der Kunde hat MSC zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutscheine) innerhalb der ihm von MSC mitgeteilten Frist nicht oder nicht vollständig erhält.
 
11. HAFTUNG- UND HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
11.1. Die vertragliche Haftung von MSC für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren (auch die Haftung für die Verletzung vor,- neben,- oder nachvertraglicher Pflichten), ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b) soweit MSC für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler Abkommen bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt. Für alle gegen MSC gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Kunde und Reise. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler Abkommen bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
11.2. Kommt MSC die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung nach den hierfür jeweils anwendbaren besonderen internationalen Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften. (Seebeförderung unterliegt den Haftungsbestimmungen des Athener Übereinkommens von 1974 und des Protokolls hierzu von 2002 sowie dem IMO Vorbehalt und den IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens, die in der Europäischen Gemeinschaft durch die Richtlinie 392/2009 für Beförderung von Reisenden auf See umgesetzt wurden. Die genauen Haftungsgrenzen finden Sie hier: http://europa.eu/legislation_summaries/transport/waterborne_transport/tr0017_de.htm). Die Regelung dieses Absatzes findet nur dann keine Anwendung, wenn die unter Punkt 11.1. genannten Regelungen zu einer geringeren Haftungsinanspruchnahme von MSC führen. In diesem Zusammenhang weist MSC auf die folgenden Punkte in Zusammenhang mit den Haftungsbestimmungen bei Seebeförderung hin:
a) MSC leistet – unabhängig vom Bestehen eines Schadenersatzanspruches - bei Tod und Körperverletzung infolge eines Schifffahrtereignisses binnen 15 Tagen nach Feststellung des Schadensberechtigten eine zur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse ausreichende und im angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehende Vorschusszahlung. Im Todesfall beträgt die Zahlung mindestens 21.000,- €. Die Vorschusszahlung stellt ausdrücklich keine Haftungsanerkennung dar. Diese kann mit eventuell zu zahlenden Schadensersatzzahlungen verrechnet werden. Sie ist an MSC zurückzuzahlen, wenn der Empfänger der Vorschusszahlung nicht gemäß Art 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) 392/2009 schadensersatzberechtigt war.
b) Die Haftung von MSC für den Verlust und die Beschädigung von Gepäck, Mobilitätshilfen und anderer medizinischer Spezialausrüstung, die von Kunden und/oder deren Mitreisenden mit eingeschränkter Mobilität verwendet werden, ist dann ausgeschlossen, wenn der Kunde und/oder Mitreisender den Schaden bei einem erkennbaren Schaden nicht spätestens bei der Ausschiffung oder bei nicht erkennbaren Schäden spätestens 15 Tage nach der Ausschiffung MSC zur Kenntnis bringt. Einer schriftlichen Mitteilung bedarf es nicht, wenn beide Parteien den Schaden bereits gemeinsam innerhalb der Frist festgestellt haben.
c) MSC haftet nicht für Beschädigungen oder Verlust von persönlicher Ausrüstung oder Wertsachen (z.B. Geld, wichtige Dokumente, Edelsteine, Juwelen, Schmuck, Kunstgegen-stände, Zahnersatz, Foto- und Filmkameras, Smartphones , Notebooks und Tablet-PC’s inklusive Zubehör etc.) durch Diebstahl, sonstiges Abhandenkommen oder sonstige extreme Einwirkungen, die nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von MSC zurückzuführen sind, es sei denn, sie wurden bei der Beförderung zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt, z.B. im Rezeptionssafe deponiert.
11.3. MSC haftet ausdrücklich nicht für Leistungsstörungen, Personen und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theater-besuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), sämtliche Fremdleistungen sind als solche eindeutig und erkennbar gekennzeichnet und somit nicht Bestandteil der von MSC zu erbringenden Reiseleistung im Rahmen des Reisevertrages.
11.4. MSC hat für Sie ein umfangreiches Landausflugsprogramm zusammengestellt, das ausschließlich von sorgfältig ausgesuchten, ortsansässigen Veranstaltern des jeweiligen Zielgebietes (Hafen) angeboten wird. MSC übernimmt die Vermittlung dieser Landausflüge, welche nicht von MSC organisiert, überwacht oder kontrolliert werden. Das Landausflugsprogramm wird von örtlichen Veranstaltern, die unabhängig von MSC arbeiten, zur Verfügung gestellt. Veranstalter von Landausflügen planen diese in Abstimmung auf die Liegezeiten des Schiffes. Die Vermittlungstätigkeit solcher Fremdleistungen führt MSC als reinen Servicedienst für den Kunden durch, für Fehler bei der Vermittlung haftet MSC jedoch.
11.5. Eine Flugbeförderung, die als Teil einer Pauschalreise geschuldet wird, unterliegt den Haftungsbestimmungen des Montrealer Übereinkommens von 1999, in der durch die Verordnung(EG) Nr.779/2002 geänderten Fassung.
11.6. MSC empfiehlt den Kunden im eigenen Interesse den Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung.
 
12. VERJÄHRUNG
12.1. Alle vertraglichen Ansprüche des Kunden gem. § 651i Abs 3 BGB verjähren in zwei Jahren. Die seerechtlichen Schadensersatzansprüche wegen Todes, Schaden an Körper oder Gepäck verjähren nach zwei Jahren. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren innerhalb von drei Jahren, sofern sie nicht auch nach den Bestimmungen des HGB zur seerechtlichen Haftung entstehen.
12.2. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte (§ 651j BGB). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
12.3. Schweben zwischen dem Kunden und MSC Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder MSC die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
 
13. INFORMATIONSPFLICHTEN ÜBER DIE IDENTITÄT DES AUSFÜHRENDEN LUFTFAHRTUNTERNEHMENS
13.1. MSC informiert den Kunden entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderrungsleistungen.
13.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist MSC verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald MSC weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird sie den Kunden informieren.
13.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird MSC den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
13.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist), ist direkt über http://ec.europa.eu/transport/air-ban/ list_de.htm abrufbar.
 
14. PASS-, VISA- UND GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN
14.1. Der Kunde wird vorvertraglich durch die Hinweise im Reisekatalog, in der Reiseausschreibung, oder im Internetauftritt, den Online-Reiseausschreibungen und in den „Nützlichen Informationen“ im Reisekatalog oder online über die Einreisebestimmungen informiert. Er hat die Notwendigkeit der Mitführung gültiger Ausweise, insbesondere eines gültigen maschinenlesbaren Reisepasses (ePass) und dessen Gültigkeitsdauer zu beachten. Grundsätzlich gilt: Jeder Passagier muss einen gültigen Reisepass auf der jeweiligen Reise mit sich führen, dessen Gültigkeit nach Beendigung der Reise noch mindestens 6 Monate betragen muss. Alle Kinder benötigen einen maschinenlesbaren Reisepass (ePass), der noch mindestens 6 Monate nach Reiseende gültig ist. Der Eintrag des Kindes in den Reisepass eines Erziehungsberechtigten ist nicht mehr ausreichend.
14.2. MSC bietet die Reisen in diesem Reisekatalog bzw. der entsprechenden Internetseite nur in Deutschland an. MSC wird daher seine deutsche Kunden über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften für die jeweiligen Reiseländer der Kreuzfahrt bzw. der Reise vor Vertragsabschluss sowie über eventuelle Änderungen solcher Bestimmungen vor Reiseantritt unterrichten. Diese Unterrichtung kann auch durch das vermittelnde Reisebüro veranlasst werden aufgrund deren eigener gesetzlicher Verpflichtung hierzu (§651v Abs.1 Satz 1 BGB) und sollte von diesem dokumentiert werden. Weitere Informationen stellt MSC über seine Website und in den Buchungssystemen durch Zugriff auf geeignete Datenbanken zur Verfügung.
14.3. Der Kunde ist verantwortlich für das Abrufen der für ihn geeigneten Informationen bis zur Abreise, das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten oder behördlichen Bußgeldern, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn MSC bzw. der Reisevermittler nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
14.4. MSC haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde MSC mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass MSC eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
 
15. DATENSCHUTZ
Die personenbezogenen Daten, die der Kunde MSC zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet, gespeichert und genutzt, soweit dieses zur Vertragsdurchführung, zur Abwicklung der Reise, zur Kundenbetreuung oder zur Erfüllung gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist. Darüber hinaus werden die Daten, sofern der Kunde dem zugestimmt hat, zu Zwecken der Marktforschung sowie zur Zusendung aktueller Informationen und Angebote verwendet. MSC wickelt den Buchungsauftrag unter Berücksichtigung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen auf Basis der DSGVO ab. Der Kunde hat das Recht dieser weiteren Datennutzung jederzeit zu widersprechen oder die gegebene Zustimmung zu vorgenannten Nutzungszwecken jederzeit zu widerrufen. Hierzu wendet er sich per E-Mail an [email protected] oder per Post an MSC Cruises GmbH, Datenschutzbeauftragter, Garmischer Str. 7, 80339 München. Näheres findet der Kunde in der MSC Datenschutzerklärung unter https://www.msccruises.de/de-de/Datenschutz.aspx16.
 
16. INFORMATION ÜBER VERBRAUCHERSTREIT-BEILEGUNG
MSC weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreit-beilegung darauf hin, dass MSC nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Geschäftsbedingungen für MSC verpflichtend würde, informiert MSC die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. MSC weist für alle Verträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
 
17. RECHTSWAHL, GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG UND GENERALKLAUSEL
17.1. Soweit sich nicht zu Gunsten des Kunden aus Vorschriften oder internationalen Übereinkommen, die auf den Reisevertrag zwingend anzuwenden sind, etwas anderes ergibt, wird für das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen MSC und dem Kunden die ausschließliche Geltung deutschen Rechts vereinbart.
17.2. Klagen gegen MSC sind bei den für den Sitz der Zustellbevollmächtigten, MSC Cruises GmbH in München örtlich und sachlich zuständigen Gerichten zu erheben, sofern keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder internationale Übereinkommen etwas anderes vorschreiben.
17.3. Für Klagen von MSC gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der Zustellbevollmächtigten, der MSC Cruises GmbH in München, Deutschland, vereinbart.
17.4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages und/oder dieser Reisebedingungen haben nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages oder der gesamten Reisebedingungen zur Folge.
 
Formblatt zur Unterrichtungdes Reisenden bei einer Pauschalreisenach § 651A des bürgerlichen Gesetzbuchs
Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302. Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Unternehmen MSC Cruises S. A. trägt die volle
Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise. Zudem verfügt das Unternehmen MSC Cruises S. A. über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz. Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302
– Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.
– Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.
– Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.
– Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten – auf eine andere Person übertragen.
– Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des
Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.
– Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine  volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung. Wichtigste Rechte nachder Richtlinie (EU) 2015/2302
– Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.
– Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.
– Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung“), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche
Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.
– Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
– Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.
– Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – in einigen Mitgliedstaaten - des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. MSC Cruises S. A. hat eine Insolvenzabsicherung mit Deutscher Reisesicherungsfonds GmbH abgeschlossen.
– Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von MSC Cruise S.A. verweigert werden.
 
Reiseveranstalter:
MSC Cruises S.A.
Avenue Eugéne Pittard 16
1206 Genf (Schweiz)
 
Zustellungsbevollmächtigte Deutschland:
MSC Cruises GmbH
Garmischer Str. 7
80339 München
 
Insolvenzversicherer:
Deutscher Reisesicherungsfonds GmbH
Postfach 12 03 22
10593 Berlin
 
Stand: 05.12.2023
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