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AGB der Reederei VIVA Cruises

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1. Abschluss des Pauschalreisevertrages / Verpflichtung für Mitreisende
1.1 Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des dem Vertrag zugrundeliegenden Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von VIVA Cruises für die jeweilige Pauschalreise soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
c) Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung von VIVA Cruises vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von VIVA Cruises vor, an das VIVA Cruises für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit VIVA Cruises bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist VIVA Cruises die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
d) Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Beförderungsunternehmen) sind nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern, über die von VIVA Cruises vertraglich zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
e) VIVA Cruises weist den Kunden auf seine datenschutzrechtlichen Rechte auf den separaten datenschutzrechtlichen Hinweisblättern hin und bittet um deren Kenntnisnahme.
1.2 Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde VIVA Cruises den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) durch VIVA Cruises zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird VIVA Cruises dem Kunden eine Reisebestätigung schriftlich oder in Textform übermitteln.
1.3 Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem Kunden wird der Ablauf der Onlinebuchung in der entsprechenden Anwendung erläutert.
b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben.
d) Soweit der Vertragstext von VIVA Cruises gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde VIVA Cruises den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (Eingangsbestätigung).
g) Die Übermittlung der Buchung (Reiseanmeldung) durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchung (Reiseanmeldung). Der Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungsbestätigung von VIVA Cruises beim Kunden zu Stande, die auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt.
h) Erfolgt die Buchungsbestätigung sofort nach Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Buchungsbestätigung am Bildschirm, so kommt der Pauschalreisevertrag mit Darstellung dieser Buchungsbestätigung zu Stande.
In diesem Fall bedarf es auch keiner Zwischenmitteilung über den Eingang der Buchung gemäss Buchstabe f) oben, soweit dem Kunden die
Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Buchungsbestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt.
1.4 VIVA Cruises weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunk versendete Kurznachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste), kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäss § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht kein Widerrufsrecht.

2. Bezahlung
2.1 VIVA Cruises hat zur Absicherung des von dem Kunden zu zahlenden Reisepreises eine Insolvenzversicherung (Kundengeldabsicherungsvertrag) bei der Deutscher Reisesicherungsfonds GmbH abgeschlossen. Ein Sicherungsschein befindet sich an der Reisebestätigung, der Abschrift des Vertrages oder auf deren Rückseite.
VIVA Cruises und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden klar, verständlich und in hervorgehobener Weise Name und Kontaktdaten der Deutscher Reisesicherungsfonds GmbH mitgeteilt wurden. Nach Vertragsabschluss und Aushändigung des Sicherungsscheines wird eine
Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Pauschalreise nicht mehr aus dem in Ziffer 8.1. genannten Grund abgesagt werden kann.
2.2 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl VIVA Cruises zur ordnungsgemässen Erbringung der vertraglichen Leistung bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist VIVA Cruises berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung
vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäss Ziffer 5.2 Satz 2 bis 5.6 zu belasten.
3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen
3.1 Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von VIVA Cruises nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind VIVA Cruises vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Pauschalreise nicht beeinträchtigen.
3.2 VIVA Cruises ist insbesondere berechtigt, Änderungen der Fahrtzeiten, Routen und/ oder Beförderungsmittel, die aufgrund der besonderen Gegebenheiten der Schifffahrt, aus Sicherheits- oder Witterungsgründen oder wegen Hoch- oder Tiefwassers, aufgrund behördlicher Anordnungen (z.B. Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes, Beschränkungen aufgrund von Epidemien), zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Angestellten, der Besatzung und der Kunden (z.B. vor Epidemien) oder aus sonstigen, von VIVA Cruises nicht zu vertretenen Gründen notwendig werden, vorzunehmen, sofern diese Änderungen unerheblich sind und den Gesamtcharakter der Reise nicht verändern.
3.3 VIVA Cruises ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund, klar, verständlich und in hervorgehobener Weise auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch eine E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) zu informieren.
3.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von VIVA Cruises gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist
• entweder die Änderung anzunehmen
• oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten
• oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn VIVA Cruises eine solche Reise angeboten hat.
Der Kunde hat die Wahl, auf die Mitteilung von VIVA Cruises zu reagieren oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber VIVA Cruises reagiert, dann kann er entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, sofern ihm eine solche angeboten wurde, oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Kunde gegenüber VIVA Cruises nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt
die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Kunde in der Erklärung gemäss Ziffer 3.3 in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen.
3.5 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte VIVA Cruises für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

4. Preisänderungen nach Vertragsschluss
4.1 VIVA Cruises behält sich vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Preis für den Fall, dass sich die Erhöhung des Reisepreises unmittelbar aus einer nach Vertragsschluss erfolgten Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger (Beförderungskosten), der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Leistungen wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder Luftverkehrsabgaben oder einer Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse nach Vertragsabschluss ergibt, wie folgt zu ändern:
a) Erhöhen sich nach Abschluss des Pauschalreisevertrages die zugrunde gelegten Beförderungskosten (insbesondere Treibstoffkosten), so kann VIVA Cruises den Reisepreis nach Massgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
- Bei einer auf den Sitzplatz bzw. auf das Bett bezogenen Erhöhung kann VIVA Cruises von dem Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
- In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze bzw. Betten des vereinbarten Beförderungsmittels
geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz bzw. Bett kann VIVA Cruises von dem Kunden verlangen.
b) Werden die bei Abschluss des Pauschalreisevertrages bestehenden Steuern und sonstigen Abgaben wie Touristenabgaben, Hafen-/Flughafengebühren oder Luftverkehrsabgaben gegenüber VIVA Cruises erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Pauschalreisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Pauschalreise dadurch für VIVA Cruises verteuert hat.
d) Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat VIVA Cruises den Kunden unverzüglich, klar und verständlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. einer E-Mail) über die Preiserhöhung, deren Gründe und die Berechnung der Erhöhung zu informieren. Die Preiserhöhung darf nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgen.
e) Preiserhöhungen von mehr als 8% darf VIVA Cruises nicht einseitig vornehmen. VIVA Cruises wird dem Kunden eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und ihn auffordern, diese binnen einer angemessenen Frist anzunehmen oder ohne Kosten vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Das Angebot zur Preiserhöhung darf nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgen. VIVA Cruises kann dem Kunden auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten. Ein Anspruch hierauf besteht nicht. Nach dem Ablauf der von VIVA Cruises gesetzten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung als angenommen.
Eine ggf. von VIVA Cruises angebotene Ersatzreise muss durch ausdrückliche Erklärung gegenüber VIVA Cruises angenommen werden.
4.2 VIVA Cruises ist auf Verlangen des Kunden verpflichtet, den Reisepreis zu senken, wenn und soweit sich die unter Ziffer 4.1 genannten Beförderungskosten, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsabschluss und vor Reisebeginn derart geändert haben, dass die Pauschalreise für VIVA Cruises mit geringeren Kosten verbunden ist. Hat der Kunde mehr als den nun noch geschuldeten Betrag gezahlt, wird VIVA Cruises den Mehrbetrag erstatten, wobei VIVA Cruises den tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwand abziehen darf. Auf Verlangen des Kunden wird VIVA Cruises die Höhe der entstandenen Verwaltungsausgaben nachweisen.

5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Pauschalreise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber VIVA Cruises zu erklären. Falls die Pauschalreise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
5.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Pauschalreise nicht an, so verliert VIVA Cruises den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann VIVA Cruises eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von VIVA Cruises zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, aussergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind dann unvermeidbar und aussergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
5.3 VIVA Cruises hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraumes zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt berechnet:
- bis zum 120. Tag vor Reiseantritt 10%,
- ab 119. bis 90. Tag vor Reiseantritt 20%,
- ab 89. bis 30. Tag vor Reiseantritt 40%,
- ab 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 60%,
- ab 14. bis 1. Tag vor Reiseantritt 80% des Reisepreises
- Rücktritt am Reisetag oder Nichtantritt der Pauschalreise: 90% des Reisepreises
5.4 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, VIVA Cruises nachzuweisen, dass VIVA Cruises überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von VIVA Cruises geforderte Pauschale.
5.5 VIVA Cruises behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell nach dem Reisepreis abzüglich des Wertes der von VIVA Cruises ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was VIVA Cruises durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, berechnete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist VIVA Cruises verpflichtet, auf Verlangen des Kunden die Höhe der geforderten Entschädigung zu begründen.
5.6 Tritt bei einer gemeinsam gebuchten Doppelkabine eine voll zahlende Person vor Reisebeginn zurück, mit der Folge, dass die Doppelkabine nun als Einzelkabine genutzt wird, so steht VIVA Cruises die unter 5.3. genannte Entschädigung, mindestens aber eine pauschale Entschädigung in Höhe des sonst bei der Buchung zu zahlenden Zuschlages für eine Einzelkabine zu. Entsprechendes gilt, wenn bei einer zu mehreren gebuchten Kabine ein voll zahlender Kunde zurücktritt, sodass eine Kabine, die eigentlich für drei oder vier Personen vorgesehen ist, durch weniger Personen genutzt wird.
5.7 Ist VIVA Cruises infolge des Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises (soweit bereits geleistet) verpflichtet, wird VIVA Cruises diesen unverzüglich, auf jeden Fall aber binnen 14 Tagen nach dem Rücktritt erstatten.
5.8 VIVA Cruises empfiehlt dem Kunden dringend, eine Reiserücktrittskostenversicherung sowie eine Reisegepäck- und Reiseunfallversicherung (für den Fall, dass ein Abbruch der Reise z.B. wegen eines Unfalles notwendig wird), abzuschliessen.

6. Umbuchungen
6.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil VIVA Cruises keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäss Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Kunden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann VIVA Cruises bei Einhaltung einer Frist von 90 Tagen vor Reisebeginn ein Umbuchungsentgelt von 50 € pro Kunden erheben. Im Einzelfall, wenn z.B. Flüge betroffen sind, können die Mehrkosten für eine Umbuchung deutlich höher ausfallen.
6.2 Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der 90-Tages-Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäss den in Ziffer 5.2 bis 5.7 genannten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
6.3 Bei Namensberichtigungen an bereits ausgestellten Flugtickets (im Gegensatz zu Änderung des Reiseteilnehmers) können anfallende Gebühren der Fluggesellschaft an den Kunden weiterbelastet werden. VIVA Cruises kann darüber hinaus in diesen Fällen ein Umbuchungsentgelt von 50 € erheben.
6.4 Der Kunde kann bis 7 Tage vor Reisebeginn gegenüber VIVA Cruises erklären, dass statt seiner Person ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Die Erklärung hat auf einem dauerhaften Datenträger (Papierform oder elektronisch) zu erfolgen. VIVA Cruises ist berechtigt, dem Eintritt des Dritten zu widersprechen, sofern dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Kunde VIVA Cruises gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Diese müssen angemessen und tatsächlich entstanden sein, was VIVA Cruises dem Kunden nachweisen wird. 6.5 Umbuchungsentgelte sind sofort zur Zahlung fällig.

7. Nicht in Anspruch genommene Leistung
7.1 Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäss angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Gründen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Pauschalreisevertrages berechtigt hätten. VIVA Cruises wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.

8. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl/Rücktritt von VIVA Cruises vor Reisebeginn
8.1 Die Mindesteilnehmerzahl beträgt für alle Pauschalreisen von VIVA Cruises 80 Personen.
VIVA Cruises kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn VIVA Cruises
a) in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und
b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt.
Ein Rücktritt ist dem Kunden gegenüber spätestens am 31. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt, in jedem Fall spätestens an dem Tag zu erklären, der dem Kunden in der vorvertraglichen Unterrichtung und der Reisebestätigung angegeben wurde. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat VIVA Cruises unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht
Gebrauch zu machen.
8.2 VIVA Cruises kann ferner vor Reisebeginn von dem Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn VIVA Cruises aufgrund unvermeidbarer, aussergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert wird.
Umstände sind dann unvermeidbar und aussergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Unvermeidbare und aussergewöhnliche Umstände sind z.B. Kriege, Bürgerkriege, Naturkatastrophen, auftretende Epidemien (insbesondere die Covid-19-Epidemie),
Terroranschläge sowie nach Vertragsschluss ergehende behördliche Anordnungen, Einreiseverbote (insbesondere aufgrund von Epidemien) und Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes für das Zielgebiet oder ein Zwischenziel der Reise.
VIVA Cruises kann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn das für die Durchführung der Reise vorgesehene Schiff aus gebotenen wirtschaftlichen Gründen anderweitig eingesetzt werden muss (z.B. im Rahmen einer Vollcharter an Dritte). Ein Rücktritt ist dem Kunden gegenüber spätestens am 31. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt anzuzeigen. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass das für die Durchführung der Reise vorgesehene Schiff anderweitig eingesetzt werden muss, hat VIVA Cruises unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Der Rücktritt nach dieser Ziffer
8.2. ist unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.
8.3 Tritt VIVA Cruises nach vorstehender Ziffer 8.1. oder 8.2. von dem Vertrag zurück, verliert VIVA Cruises den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Ist dieser bereits (teilweise) geleistet worden, wird VIVA Cruises die geleisteten Zahlungen unverzüglich, auf jeden Fall aber binnen 14 Tagen erstatten. Ein Anspruch auf zusätzliche Entschädigung besteht bei einem Rücktritt nach Ziffer 8.1 und Ziffer 8.2 nicht.

9. Rücktritt/Kündigung durch VIVA Cruises aus verhaltens-, krankheits- oder schwangerschaftsbedingten Gründen
VIVA Cruises kann ferner in den folgenden Fällen vor dem Beginn der Reise von dem Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist ganz oder teilweise zurücktreten oder nach Reisebeginn ohne Einhaltung einer Frist ganz oder teilweise kündigen:
a) wenn der Kunde nach dem Urteil des Kapitäns, ggfs. nach Rücksprache mit dem Schiffsarzt
- wegen Krankheit, Gebrechen oder aus einem anderen Grunde reiseunfähig ist
- auf Begleitung angewiesen ist, jedoch ohne Begleitung reist
- eine Gefahr für die Gesundheit anderer Passagiere, der Besatzungsmitglieder und Mitarbeiter von VIVA Cruises darstellt (z.B. durch eine Ansteckung oder eine drohende Verbreitung einer Epidemie, z.B. Covid-19)
- unter falschen Angaben gebucht hat
- ungeachtet einer Abmahnung von VIVA Cruises nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Mass vertragswidrig verhält, dass die sofortige gänzliche oder teilweise Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
b) bei einer Schwangerschaft, wenn sich die Kundin zum Zeitpunkt des Reisebeginns in der 24. Schwangerschaftswoche oder darüber hinaus befindet bzw. die 24. Schwangerschaftswoche während der Reise erreicht. Aus Sicherheitsgründen und bedingt durch die eingeschränkte medizinische Versorgung an Bord der Schiffe von VIVA Cruises ist die Beförderung in diesem Fall ausgeschlossen. Konnte die Kundin dies zum Zeitpunkt der Buchung nicht wissen, wird VIVA Cruises den bereits geleisteten Reisepreis zurückerstatten, wenn die Mitteilung an VIVA Cruises unverzüglich nach Bekanntwerden der Schwangerschaft erfolgt.
Wird die Mitteilung schuldhaft verzögert, behält sich VIVA Cruises einen Anspruch gemäss Ziffer 5. Werdende Mütter, die zur Zeit der Einschiffung weniger als 24 Wochen schwanger sind, müssen eine fachärztliche (gynäkologische) Reisefähigkeitsbescheinigung, in der das Fahrtgebiet bestätigt wird, vorlegen. Wird aus einem unter a) genannten Grund gekündigt, bzw. erfolgt insofern ein Rücktritt, so kann der Kunde von der (Weiter-)Reise ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. VIVA Cruises behält den Anspruch auf den Reisepreis; VIVA Cruises muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die VIVA Cruises aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschliesslich der VIVA Cruises von den Leistungsträgern gutgebrachten
Beträge. Eventuell zusätzlich entstehende Kosten für die Rückreise trägt der Kunde.

10. Mitwirkungspflichten des Kunden
10.1 Reiseunterlagen
Der Kunde hat VIVA Cruises zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Bahnticket, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von VIVA Cruises mitgeteilten Frist erhält.
10.2 Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
Wird die Pauschalreise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Versäumt der Kunde schuldhaft VIVA Cruises einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen und konnte VIVA Cruises daher nicht Abhilfe schaffen, ist der Kunde nicht berechtigt, Minderungsansprüche nach § 651 m BGB oder Schadensersatzansprüche nach § 651 n BGB geltend zu machen.
Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von VIVA Cruises am Urlaubsort, also der Reiseleitung an Bord bzw. vor Ort, zur Kenntnis zu geben. Ist die Reiseleitung nicht erreichbar, nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel VIVA Cruises an ihrem Sitz unter der mitgeteilten Kontaktstelle zur Kenntnis zu bringen. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. von
VIVA Cruises wird in der Buchungsbestätigung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet.
Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist und unter Berücksichtigung des Ausmasses des Reisemangels und des Wertes der betroffenen Reiseleistung nicht mit unverhältnismässigen Kosten verbunden ist. Beruft sich VIVA Cruises/die Reiseleitung auf die Unmöglichkeit oder Unwirtschaftlichkeit der Abhilfe bei einem erheblichen Teil der Reiseleistungen, wird VIVA Cruises dem Kunden, sofern
möglich, eine angemessene, gleichwertige und mit der im Vertrag vereinbarten Leistung vergleichbare Ersatzleistung anbieten. Die Reiseleitung ist nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
10.3 Fristsetzung vor Kündigung
Wird die Pauschalreise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt und will ein Kunde den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651 l BGB kündigen, hat er VIVA Cruises zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nicht, wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist oder die Abhilfe von VIVA Cruises verweigert wird.
10.4 Gepäck
Das Gepäck des Kunden darf keine Waffen und andere gefährliche Gegenstände, Rauschmittel, sowie für den Verbrauch während der Reise bestimmte alkoholische Getränke enthalten. Ziffer 15.4 dieser Bedingungen findet entsprechend Anwendung. Gepäck, das insofern verbotene Gegenstände enthält, kann von der (Weiter-)Beförderung ausgeschlossen werden.
10.5 Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln und Fristen zum Abhilfeverlangen
a) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Kunden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Reiseveranstalter können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn
die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich dem Vertreter von VIVA Cruises (Reiseleitung) bzw. VIVA Cruises anzuzeigen. Dies entbindet den Kunden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäss Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

11. Beschränkung der Haftung
11.1 Die vertragliche Haftung von VIVA Cruises für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und die nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt je Kunden und je Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt.
11.2 VIVA Cruises haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von VIVA Cruises sind. §§ 651 b, 651 c, 651 w und 651 y BGB bleiben unberührt. VIVA Cruises haftet jedoch wenn und soweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von VIVA Cruises ursächlich geworden ist.
11.3 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, kann sich auch VIVA Cruises als Reiseveranstalter dem Kunden gegenüber hierauf berufen.
11.4 Soweit VIVA Cruises im Hinblick auf die Schiffspassage die Stellung eines vertraglichen oder ausführenden Beförderers zukommt oder VIVA Cruises als solcher nach gesetzlichen Vorschriften angesehen wird, haftet VIVA Cruises nach den jeweils anwendbaren besonderen gesetzlichen Vorschriften (insbesondere nach den Bestimmungen des Binnenschifffahrtsgesetzes und des Handelsgesetzbuches).
11.5 Soweit VIVA Cruises im Flugbeförderungsbereich die Stellung eines vertraglichen oder ausführenden Luftfrachtführers zukommt oder VIVA Cruises als solcher nach gesetzlichen Vorschriften angesehen wird, so regelt sich die Haftung von VIVA Cruises nach den besonderen gesetzlichen oder in internationalen Abkommen geregelten Vorschriften (u.a. Luftverkehrsgesetz, Montrealer Übereinkommen).
11.6 Für Beschädigung oder Verlust von persönlichen Gegenständen (z.B. Foto- oder Filmausrüstung, Kleidung, Schmuck oder sonstigen Wertsachen) durch Diebstahl, sonstiges Abhandenkommen oder extreme Belastungen ausserhalb des Schiffes haftet VIVA Cruises nicht, es sei denn, die Schäden bzw. Verluste sind auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von VIVA Cruises zurückzuführen. Auch bei Aufbewahrung oder Transport in den bei Landaktivitäten oder Transfers eingesetzten Fahrzeugen ist jegliche Haftung ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von VIVA Cruises zur Beschädigung oder zum Verlust geführt hat. Für Beschädigung oder Verlust von Kabinengepäck haftet VIVA Cruises nach den Regeln des Handelsgesetzbuchs. Schmuck, Bargeld und sonstige Wertsachen sind bei An- und Abreise sicher verwahrt im Handgepäck zu transportieren (und nicht im aufgegebenen Gepäck).
11.7 Wird ein Bediensteter oder Beauftragter von VIVA Cruises wegen eines Schadens, der im Zusammenhang mit der Beförderung entstanden ist, in Anspruch genommen, so kann er sich, sofern er beweist, dass er in Ausübung seiner Verrichtung gehandelt hat, auf die Einreden und Haftungsbeschränkungen berufen, die nach diesen Reisebedingungen für VIVA Cruises gelten.

12. Verjährung, Geltendmachung von Ansprüchen
12.1 Die in § 651 i Abs. 3 BGB genannten Ansprüche des Kunden verjähren gemäss § 651 j BGB in zwei Jahren.
12.2 Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einem Samstag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
12.3 Ansprüche nach § 651 i Abs. 3 Nr.2, 4-7 BGB hat der Kunde gegenüber VIVA Cruises geltend zu machen. Eine schriftliche Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.
12.4 Schweben zwischen dem Kunden und VIVA Cruises Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder VIVA Cruises die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
12.5 Für Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gemäss Ziffer 10.4 gilt: Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.
12.6 Das Reisebüro tritt nur als Vermittler bei Abschluss des Reisevertrags auf. Es ist nicht befugt, nach Reiseende die Anmeldung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen durch den Kunden entgegen zu nehmen.
12.7 Ohne Zustimmung von VIVA Cruises können Kunden gegen VIVA Cruises gerichtete Ansprüche weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen. Dies gilt nicht unter mitreisenden Familienangehörigen.
13. Flugbeförderung und Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
13.1 Ist mit der Reise eine Flugbeförderung verbunden, so gelten für diesen Reiseteil die Flugbeförderungsbedingungen der jeweiligen ausführenden Fluggesellschaft (vgl. wegen der Haftung auch Ziffer 11.5.), die von VIVA Cruises auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Die Flugzeiten der Sonderflüge sind von der zeitlichen Verfügbarkeit der Flugzeuge auf dem Chartermarkt, sowie der Genehmigung durch die Luftraumüberwachung abhängig und können daher auch in den frühen Morgen- oder späten Abendstunden liegen.
13.2 Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet VIVA Cruises, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Pauschalreise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist VIVA Cruises verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald VIVA Cruises weiss, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss VIVA Cruises den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss VIVA Cruises den Kunden über den Wechsel informieren. VIVA Cruises muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.
14. Bahnbuchung
14.1 Alle über VIVA Cruises gebuchten Bahn-Fahrtkarten sind nur in Verbindung mit einer von VIVA Cruises angebotenen Pauschalreise buchbar.
14.2 Die über VIVA Cruises gebuchten Bahn-Fahrtkarten sind bei der Reise mitzuführen und bei der Kontrolle im Zug vorzulegen.
14.3 Bucht der Kunde über VIVA Cruises eine Bahn-Fahrtkarte zum Flug, muss der Kunde die Zugfahrt so auswählen, dass er den Flughafen planmässig mindestens drei Stunden vor Abflug erreicht. Bucht der Kunde die Bahn-Fahrkarte zum Schiff, ist die Anfahrt so auszuwählen, dass er das Schiff mindestens drei Stunden vor der angegebenen Abfahrt erreicht. Werden diese Zeiten nicht eingehalten und hat der Kunde die Nichteinhaltung zu vertreten, haftet VIVA Cruises nicht für mögliche Folgeschäden.
14.4 Die über VIVA Cruises gebuchte Bahnfahrt ist Bestandteil der Pauschalreise. Ansprüche wegen Verspätung, Zugausfällen oder anderer Leistungsmängel der Zugfahrt können entweder gegenüber VIVA Cruises oder direkt gegenüber der DB Dialog GmbH, Servicecenter Fahrgastrechte, 60647 Frankfurt am Main, Deutschland, geltend gemacht werden. Hierzu sind das ausgefüllte Fahrgastrechte-Formular, die Original Bahn-Fahrkarte, die Verspätungsbescheinigung, sowie ggfs. weitere Originalbelege, für die der Kunde Erstattung erfordert, einzureichen.

15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
15.1 Der Kunde hat alle Gesetze, Verordnungen, Anordnungen oder Reisebestimmungen (Vorschriften) der Länder und Häfen, die von der Reise berührt werden, sowie alle Anweisungen von VIVA Cruises oder ihren Beauftragten zu befolgen. VIVA Cruises wird Kunden, die Staatsangehörige von EU-Staaten sind, über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse, sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes, einschliesslich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa, vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
15.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente (z.B. Visa, Impfzeugnisse, Online Reisegenehmigungen wie die ESTA-Genehmigung der USA), eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, Bussen, Strafen und Auslagen, gehen zu seinen Lasten, es sei denn VIVA Cruises hat nicht, unzureichend oder falsch informiert. Muss VIVA Cruises in diesem Zusammenhang Geldbeträge zahlen oder hinterlegen, ist der Kunde verpflichtet, diese sofort zu erstatten.
15.3 Mehrkosten (z.B. für zusätzliche Verpflegung an Bord), die aufgrund einer nicht von VIVA Cruises zu vertretenden Quarantäne entstehen, sind vom Kunden selbst zu tragen, bzw. zu ersetzen.
15.4 Sofern Einreisevorschriften einzelner Länder vom Kunden nicht eingehalten werden oder ein Visum durch das Verschulden des Kunden nicht rechtzeitig erteilt werden, so dass der Kunde deshalb an der Reise nicht teilnehmen kann, so kann VIVA Cruises den Kunden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren gemäss Ziffer 5 belasten. Dem Kunden steht in diesem Fall das Recht zu VIVA Cruises nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger ist als die Entschädigungspauschale.

16. Hinweise für Personen mit eingeschränkter Mobilität und sonstigen Einschränkungen
16.1 VIVA Cruises möchte sicherstellen, dass Kunden mit körperlichen Beeinträchtigungen eine angenehme Reise an Bord der Schiffe ihrer Flotte erleben können. Zu diesem Zweck ist VIVA Cruises vor der Buchung auf besondere Wünsche und Bedürfnisse des Kunden aufgrund körperlicher Beeinträchtigungen hinzuweisen. VIVA Cruises wird sich dann stets bemühen, dem Kunden zu dem bestmöglichen Reiseerlebnis zu verhelfen und hierbei insbesondere den Umfang der Eignung der von dem Kunden gewünschten Pauschalreise überprüfen und dem Kunden hierzu nähere Informationen zukommen lassen.
16.2 Die Sicherheit des Kunden hat bei VIVA Cruises Priorität. Aus diesem Grund haben alle Kunden, die gehörlos, auf einen Rollstuhl angewiesen, blind oder trotz Sehhilfe erheblich in ihrer Sehfähigkeit eingeschränkt sind, VIVA Cruises vor der Buchung auf ihre Einschränkungen hinzuweisen. Zusammen kann dann überlegt werden, welche Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit des Kunden an Bord und bei ggf. geplanten Ausflügen erforderlich sind (z.B. das Mitreisen einer Begleitperson). Treten die Einschränkungen erst nach der Buchung ein, hat der Kunde VIVA Cruises hierüber zeitnah zu informieren, damit für die Sicherheit des Kunden ggf. erforderliche Massnahmen vereinbart werden können.

17. Verweigerung der Landungserlaubnis, Kosten der Weiterreise
Wird die Landung oder die Einreise des Kunden und/oder die Einfuhr seines Gepäcks in dem vorgesehenen Hafen oder Land verweigert, so kann VIVA Cruises den Kunden und/oder sein Gepäck nach einem anderen Hafen oder Land, das vom Schiff angelaufen wird, weiterbefördern und dort landen. Der Kunde muss VIVA Cruises ein der Weiterreise entsprechendes Entgelt bezahlen und alle hiermit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aufwendungen ersetzen. Für eine solche Weiterreise gelten diese Reisebedingungen.

18. Hilfeleistung, Bergung
VIVA Cruises ist berechtigt, mit dem eingesetzten Schiff anderen Schiffen Hilfe zu leisten, Schiffe zu schleppen und zu bergen. Alle derartigen Tätigkeiten, ob vorher angekündigt oder nicht, gelten als Bestandteil der Reise.

19. Ärztliche Betreuung
Die Leistungen des Schiffsarztes, sofern ein solcher an Bord ist, sind nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages. Der Patient schliesst in jedem Fall einen separaten Behandlungsvertrag mit dem Schiffsarzt ab. Lediglich die Kosten der Behandlung infolge eines von VIVA Cruises bzw. deren Mitarbeitern verursachten Unfalls, der an Bord oder während einer von VIVA Cruises veranstalteten Landaktivität geschehen ist, werden durch VIVA Cruises übernommen.

20. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Alternative Streitbeilegung
20.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen von VIVA Cruises zu dem Kunden unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland.
20.2 Gerichtsstand für Klagen gegen VIVA Cruises ist Düsseldorf. Für Klagen von VIVA Cruises gegenüber dem Kunden ist der Wohnsitz des Kunden massgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand Düsseldorf vereinbart.
20.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf dieses Vertragsverhältnis anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Pauschalreisevertrag anwendbare nicht abdingbare Bestimmungen eines Mitgliedstaates der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind, als diese Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen gesetzlichen Vorschriften.
20.4 VIVA Cruises weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass VIVA Cruises nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für VIVA Cruises verpflichtend würde, informiert VIVA Cruises den Kunden hierüber in geeigneter Form.

Veranstalter: VIVA Cruises GmbH, Heerdter Sandberg 30, 40549 Düsseldorf

Vertreten durch: Andrea Kruse

Katalogauflage, Stand: Mai 2024
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