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AGB der Reederei Club Med Cruises

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1.1 REISEVERANSTALTER 

Reiseveranstalter im Sinne des § 651 a BGB für alle im jeweils gültigen Prospekt vom Club Méditerranée enthaltenen Angebote ist Club Méditerranée S.A., 11, rue de Cambrai, F-75957 Paris Cedex 19 (nachfolgend „CM“ genannt). Club Méditerranée Deutschland GmbH ist lediglich Generalvertreter und Vermittler für die Bundesrepublik Deutschland. Die im jeweils gültigen Prospekt von CM enthaltenen Preise, Angaben und sonstigen Beschreibungen sind allein maßgebend. 

1.2 REISEVERTRAG 

1.2.1 
Mit der Anmeldung (Buchung) bietet der Kunde CM den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Bei Buchung auf elektronischem Wege (Internet, E-Mail) gelten zusätzlich die besonderen Internet Reise- und Zahlungsbedingungen. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch CM zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird CM dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von CM vor, an das CM für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist CM die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.

1.2.2 
Sonderregelungen im Falle von Buchungen für mehrere Reiseteilnehmer – Haftung des Anmelders bei mehreren Reiseteilnehmern: Erfolgen Buchungen für mehrere Personen im Wege eines Buchungsvorgangs, d. h. unter der gleichen Buchungsnummer, gilt folgendes: Die Buchung erfolgt durch den Anmelder (nachstehend „Anmelder“) auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragspflicht der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht. Vorstehendes gilt bei Familienreisen. In allen anderen Fällen gilt dies nur, sofern (i) der Anmelder eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat oder (ii) sich eine Einstandspflicht des Anmeldenden unzweifelhaft aus den Umständen ergibt. Die Haftung des Anmeldenden gemäß § 179 BGB bleibt unberührt. Sofern nicht anders vereinbart, ist es der Anmelder der alle Erklärungen im Namen und für Rechnung der anderen Reiseteilnehmer abzugeben und in Empfang zu nehmen hat. So kann CM sämtliche für den Reisevertrag erheblichen Informationen an den Anmelder richten. Der Anmelder wird diese Informationen an die anderen Reiseteilnehmer weiterleiten. Bei Buchungen von sog. „Villas“ und „ChaletAppartements“ im Sinne von Ziff. 2 f) gilt diese Ziff. 1.2.2 entsprechend, d. h. der Anmelder gibt sämtliche Erklärungen im Namen und für Rechnung der anderen Reiseteilnehmer ab und ist alleiniger Ansprechpartner von CM. Er haftet für die ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten der anderen Reiseteilnehmer, sofern er eine entsprechende Verpflichtung ausdrücklich übernommen hat. In diesem Fall haftet der Anmelder gesamtschuldnerisch mit den Reiseteilnehmern insbesondere für den Reisepreis sowie etwaig anfallende Rücktrittsentgelte. Mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung gilt der Anmelder auch als geldempfangsbevollmächtigt und ist berechtigt, etwaige von CM zu ersetzende Zahlungen für alle Reiseteilnehmer in Empfang zu nehmen.

1.2.3 Mitwirkungspflichten des Kunden bei der Anmeldung
Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Daten, die bei der Anmeldung abgefragt werden, wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, sein Geburtsdatum anzugeben. Personenbezogenen Daten werden nur zum Zwecke und nur soweit für die Vertragsdurchführung erforderlich, elektronisch verarbeitet und genutzt. Dabei werden die datenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß Ziff. 13.4  „Datenschutz“ eingehalten. Für Flugreisen in die USA gelten besondere Regelungen der US-Behörden im Rahmen des sog. „Secure Flight Programms“, welche die Fluggesellschaften verpflichten, personenbezogene Daten der Reisenden (u.a. den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und das Geschlecht) an die US-Transportsicherheitsbehörde zu übermitteln. Stellt der Reisende diese Daten nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß zur Verfügung, können die US-Behörden die Buchung abweisen und die Ausstellung einer Bordkarte untersagen. Sämtliche aufgrund der schuldhaften Pflichtverletzung entstehende Schäden oder sonstige Nachteile sind ausschließlich vom Reisenden zu verantworten und gehen zu seinen Lasten.

1.3 ZAHLUNGSMITTEL UND ZAHLUNGSENTGELTE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Der Reisepreis kann mittels Banküberweisung oder SEPA-Lastschrift, per Kreditkarte sowie mittels sonstiger bei Buchung mitgeteilter Zahlungsmittel gezahlt werden. Die GläubigerIdentifikationsnummer von CM für SEPALastschriften lautet wie folgt: DE73370106001101551191. Für Lastschriften ist ein SEPALastschriftmandat zugunsten von CM zu erteilen. Erteilt der Reisende ein SEPALastschriftmandat wird CM dem Reisenden rechtzeitig eine Pre-notification senden. Dies kann auch durch Mitteilung auf der Buchungsbestätigung erfolgen. Weitere Informationen zur Lastschrift erhält der Reisende bei Buchung. Für Internetbuchungen gelten besondere Zahlungsmittel, die der Webseite von CM zu entnehmen sind.
Die Zahlungsmittel sind regelmäßig entgeltfrei, abgesehen von etwaigen Kosten, die dem Reisenden durch die eigene Bank z. B. bei einer Überweisung in Rechnung gestellt werden. Sofern etwaige Kosten bei weiteren Zahlungsmitteln anfallen, wird CM den Reisenden vor Buchung über die Höhe der Kosten informieren. Nähere Informationen zu de angebotenen Zahlungsmitteln sind der Buchung zu entnehmen.
Bei Buchung einer Reise mit einem Reisepreis ab EUR 8.000,00 behält sich CM vor, die Unterzeichnung einer gesonderten Kostenübernahmeerklärung von dem Reisenden zum Zwecke der Vermeidung des Missbrauchs von Zahlungsdaten zu verlangen, welche an CM zurück zu senden ist. Durch seine Unterschrift bestätigt der Reisende, dass er die Kosten der gebuchten Reise tragen wird. Etwaige Rechte und Ansprüche des Reisenden bleiben unberührt.
Das Recht von CM, etwaige Rückbelastungsentgelte bei nicht eingelösten Kreditkartenbelastungen oder Banklastschriften an den Reisenden weiterzuberechnen, bleibt unberührt.  
Der Kunde ist verpflichtet, seine Zahlungsdaten (wie bspw. Konto- oder Kreditkartendaten) korrekt und vollständig anzugeben. Sämtliche aufgrund der schuldhaften Pflichtverletzung entstehende Schäden oder sonstige Nachteile gehen zu Lasten des Kunden.
Mit Vertragsabschluss ist eine Anzahlung von 20% des Pauschalreisepreises gegen Aushändigung der Reisebestätigung und des Sicherungsscheins zu leisten. Die Restzahlung ist 30 Tage vor dem Reiseantritt fällig, wenn feststeht, dass die Reise wie gebucht durchgeführt wird und der Sicherungsschein übergeben wurde. Dies gilt nicht für Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl. Im Falle von Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl wird die Restzahlung 14 Tage vor dem Reiseantritt fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziff. 11b) genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen, die weniger als 31 Tage vor dem vorgesehenen Abreisedatum erfolgen, ist der gesamte Pauschalpreis sofort zu begleichen, nicht jedoch vor Aushändigung der Reisebestätigung und des Sicherungsscheins. Die Aushändigung des Sicherungsscheins ist nur dann entbehrlich, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 EUR nicht übersteigt (siehe § 651k Abs. 6 BGB). Die von dem Kunden auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen sind gem. § 651 k BGB über Reisegarant insolvenzgesichert.
Der Sicherungsschein wird der Reisebestätigung beigefügt oder er befindet sich auf der Rückseite der neutralen START-Reisebestätigung. CM darf Zahlungen des Kunden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern und annehmen, wenn er dem Reisenden den Sicherungsschein übergeben hat. Wenn der vereinbarte Anzahlungsbetrag auch nach Inverzugsetzung (Mahnung mit Fristsetzung) oder der Reisepreis bis zum Reiseantritt nicht vollständig bezahlt ist, ist CM berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten und Schadensersatz in Höhe der entsprechenden Rücktrittspauschalentgelte zu berechnen, unter der Voraussetzung, dass zu diesem Zeitpunkt ein zum Rücktritt berechtigender Reisemangel nicht vorliegt. Rücktritts- und Umbuchungsentgelte werden sofort fällig. Für die Höhe der Rücktrittspauschale ist Ziff. 10 maßgeblich. 

1.3.1 
Für den Fall, dass der Kunde die Reise antritt, ohne dass der gesamte Reisepreis oder eine Teil- oder Anzahlung vollständig und/oder fristgemäß gezahlt wurde oder sind bereits geleistete Zahlungen vom Kunden rechtswidrig storniert worden (d.h. der Kunde ist in Verzug im Sinne von § 286 BGB), ist CM ohne weitere Mahnung berechtigt, die ausstehende Gesamt- oder Teilforderung selbst oder durch Dritte einzutreiben. CM ist in diesen Fällen insbesondere berechtigt, die offene Gesamt- oder Teilforderung, einschließlich Zinsen und sonstiger Nebenforderungen, zum Zwecke des Inkassos an einen externen Dienstleister abzutreten. Der Kunde ist verpflichtet, CM den Verzugsschaden (einschließlich der angemessenen und nachgewiesenen Kosten des externen Dienstleisters) zu ersetzen. 

1.3.2 
Das Risiko und die Beweislast der vollständigen und fristgemäßen Zahlung obliegt dem Kunden, soweit er die Zahlung im Wege der Überweisung auf ein ihm bekanntgegebenes Bankkonto zur Verfügung von CM ausführt. Liegen dem Kunden Informationen darüber vor, dass eine fällige Abbuchung bei Zahlung mit einer Kreditkarte oder mittels erteilter Einzugsermächtigung mangels Deckung des Kreditkarten- oder Girokontos fehlgeschlagen ist, so hat er hierüber unverzüglich CM gegenüber schriftlich Mitteilung zu machen und noch vor Reiseantritt für eine vollständige Zahlung zu sorgen. Ansonsten hat CM die Rechte aus Ziffer 1.3.1.

1.3.3
CM behält sich sämtliche Rechte ausdrücklich vor, wenn der Reisende entgeltpflichtige Leistungen, die nicht vom Reisepreis erfasst sind und als solche gekennzeichnet wurden, nicht zahlt. Dies schließt das Recht von CM ein, die ausstehende Gesamt- oder Teilforderung selbst oder durch Dritte einzutreiben.
Vor Ort gebuchte Zusatzleistungen sind vor Abreise direkt im Club-Resort mittels Kreditkarte oder in der Landeswährung zu zahlen.

2. LEISTUNGEN VON CM, UNTERKUNFTARTEN (CLUB-RESORT, VILLEN, CHALET-APPARTEMENTS, ZIMMEREINHEITEN) UND PREISE 

a) CM bietet verschiedene Pauschalarrangements an, die Aufenthalte in Club-Resorts oder in sog. „Villas by Club Med®“ / „Chalets by Club Med® (nachstehend „Villas“ /„ChaletAppartements“ oder „Chalets“) (mit oder ohne Anreise), Kreuzfahrten an Bord der Club Med 2 und Rundreisen umfassen. Jedes dieser Pauschalarrangements versteht sich als einmaliges und unteilbares Produkt, dessen Leistungen und Preise detailliert auf den entsprechenden Seiten des Prospekts und/oder in der entsprechenden Tabelle des Preisteils beschrieben sind. Für Kreuzfahrten auf der Club Med 2 sind weitere Informationen unter www.kreuzfahrten.clubmed.de zu finden. Darüber hinaus bietet CM die Möglichkeit an, eine Club Med Reise  mit einem sog. „Stopover-Aufenthalt“ (siehe untenstehend lit. g)), einem Zwischenaufenthalt außerhalb des Club Med zu kombinieren.
b) Diesbezüglich wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Pauschalarrangements für Kreuzfahrten und Rundreisen by CM gesonderten Bedingungen unterliegen, die dazu bestimmt sind, die Bedingungen des Prospekts zu ergänzen und/ oder zu ändern und im Falle eines Widerspruchs den Ausschlag geben. Rundreisen unterliegen regelmäßig einer Mindestteilnehmerzahl. Sofern die Mindestteilnehmerzahl bei Buchung noch nicht erreicht ist, behält sich CM vor, einen Aufpreis gemäß dem Preiskatalog zu erheben. Dieser Aufpreis wird dem Reisenden spätestens 21 Tage nachdem Club Med Kenntnis von der Rückzahlungspflicht auf Grund von Erreichen der Mindestteilnehmerzahl bei Reiseantritt erlangt, zurück erstattet.
c) Aufenthalte mit Eigenanreise unterliegen besonderen Kontingenten, die u. a. von der Aufenthaltsdauer abhängen. Nach Ausschöpfung eines Kontingents mit einer bestimmten Aufenthaltsdauer ist eine Buchung mit derselben Aufenthaltsdauer nicht mehr möglich. Daher kann bspw. die Buchung eines einwöchigen Aufenthalts mit Eigenanreise wegen Ausschöpfung des Kontingents abgelehnt werden, obwohl zum gleichen Zeitpunkt ein zweiwöchiger Aufenthalt noch buchbar ist. 
d) Grundsätzlich können bei Unterkunftsanfragen nur gesamte Zimmereinheiten, die mit „U“ für Unité in der Reisebestätigung gekennzeichnet sind, gebucht werden. Unter „Zimmereinheit“ ist eine Unterkunft zu verstehen, die mit denjenigen Reisenden zu teilen ist, die auf der Reisebestätigung angegeben sind. Die Buchung von sog. halben Doppelzimmern ist nicht möglich, soweit nicht auf den jeweiligen ClubResort-Seiten diese Zimmerkategorie ausdrücklich angeboten wird. In diesem Fall wird der Reisende mit einer gleichgeschlechtlichen Person untergebracht. Zu diesem Zwecke kann CM ausnahmsweise den Reisenden während seines Aufenthalts bitten, einen Zimmerwechsel zu akzeptieren.
Einzelreisenden stehen im Rahmen der Kontingente Einzelzimmer im Club-Resort zur Verfügung, für das ein Aufpreis zu entrichten ist. Angesichts der Unterbringung in Zimmereinheiten werden Kinder entweder im Zimmer der Eltern und/oder des sonst weisungsberechtigten Erwachsenen oder in einem Einzelzimmer (nur bei Kindern über 12 Jahren) untergebracht. Für Letzteres wird ein Zuschlag erhoben. Bei den Betten für Kinder, die im Zimmer der Eltern schlafen, kann es sich um eine Schlafcouch bzw. eine in eine Schlafgelegenheit umwandelbare Sitzbank handeln, deren Größe im Reisebüro oder bei CM erfragt werden kann. Kinder unter drei Jahren übernachten in der Zimmereinheit der Eltern und/oder des sonst weisungsberechtigten Erwachsenen in Baby-Betten (in der Regel in klappbaren Baby-Reisebetten). Es wird darauf hingewiesen, dass Kinder unter drei Jahren nicht für die Zimmerbelegung angerechnet werden. Zum Beispiel: Eine Familie mit vier Personen (zwei Erwachsene und zwei Kinder im Alter von zehn und zwei Jahren) wird in einem Dreibettzimmer mit einem Kinderbett für das zweijährige Kind untergebracht. Eine alleinreisende Person mit ihrem unter drei Jahren alten Kind wird in einem Einzelzimmer mit einem Kinderbett untergebracht und muss einen Einzelzimmeraufpreis zahlen. Die vorstehenden Konditionen gelten nicht für Villas und Chalet-Appartements. 
e) Als Einheit gebuchte Zimmer können nur unter voller Belegung den Kunden zur Verfügung gestellt werden, soweit nicht anders schriftlich vereinbart. Storniert ein Teil der Reiseteilnehmer die Reise, behält sich CM vor, die anderen Reiseteilnehmer in andere Zimmerkategorien zu verlegen, und zwar zu den Konditionen und Preisbestimmungen, die der jeweiligen Zimmerkategorie entsprechen. Für die stornierenden Reiseteilnehmer werden die Storno- bzw. Umbuchungsentgelte gem. Ziff. 10 fällig. Sofern die noch reisenden Reiseteilnehmer die Verlegung in andere Zimmerkategorien ablehnen, können diese abweichend von vorstehenden Bedingungen in der Zimmereinheit bleiben, sofern der volle Reisepreis für die stornierenden Reiseteilnehmer entrichtet wird. Die von den stornierenden Reiseteilnehmern gezahlten Stornoentgelte werden in diesem Fall auf den vollen Reisepreis angerechnet. Die beiden vorgenannten Absätze gelten insbesondere auch für Doppelzimmer mit gebuchter 2erBelegung, wenn einer der im Doppelzimmer gebuchten Reisenden die Reise storniert oder nicht antritt. 
f) Die Unterbringung in „Villas“ oder „Chalet-Appartements“ unterliegt besonderen Bedingungen: 
- Die Bestimmungen für Buchungen für mehrere Reiseteilnehmer und Haftung des Anmelders gemäß Ziff. 1.2.2 finden Anwendung. 
- Der angegebene Preis bezieht sich auf die Villa / das Chalet-Appartement und hängt von der Aufenthaltsdauer ab. 
- Für Villa und Chalet-Appartement gelten spezifische Rücktrittsbedingungen (siehe Ziff. 10.1.5 und 10.1.6). 
- Die Villa bzw. das Chalet-Appartement wird mit denjenigen Personen genutzt, die auf derselben Buchung bzw. Reisebestätigung aufgeführt bzw. unter der gleichen Buchungsnummer registriert sind. Die Buchung einer Villa / eines Chalet-Appartements ist somit Familien oder Personen, die sich kennen, vorbehalten. Die Maximalbelegung ergibt sich aus der jeweiligen Beschreibung.
- Je nach Kategorie und Lage können Villas mit Meer-, Berg- und/oder Gartenblick gebucht werden. ChaletAppartements haben je nach gebuchter Kategorie 2 bis 4 Zimmer, mit Küche bzw. Kochzeile, Wohnzimmer und ggf. Balkon. Die Zuteilung der Villa (z. B. die genaue Lage der Villa innerhalb der gebuchten Villa-Kategorie) oder eines ChaletAppartements innerhalb eines Chalets erfolgt ausschließlich bei Ankunft und kann nicht im Voraus bei Reisebuchung verbindlich festgelegt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Reisende sich vor Reiseantritt direkt an das Club-Resort wendet.
- Im Rahmen der Höchstanzahl von Personen je nach gebuchter Villa-/ChaletAppartement-Kategorie können Reisende die Beistellung von sog. Kinder- oder Babybetten verlangen (siehe aber etwaige Einschränkungen unter der jeweiligen Beschreibung im Prospekt). Hierbei handelt es sich um Zusatzbetten (sog. Rollbetten / Auszieh-betten) für Kinder unter 11 Jahren oder um Babybetten, die im Standard-/ Nebenzimmer bzw. im Master-/ Hauptzimmer aufgestellt werden können.
g) Der Reisende hat die Möglichkeit, gleichzeitig mit der Buchung seiner Pauschalreise inklusive Anreise eine  Städtereise, einem sog. “StopoverAufenthalt, gegen Zahlung eines gesonderten Entgelts zu buchen. Die Buchung des Stopover-Aufenthalts erfolgt ausschließlich in Reisebüros oder im Service-Center von Club Med und kann nicht nachträglich nach der Buchung des Aufenthalts in einem Club Med Resort vorgenommen werden. Der StopoverAufenthalt kann vor oder nach dem Aufenthalt in einem Club Med Resort, in einer Villa oder einem ChaletAppartement eingelegt werden. Wird der Stopover-Aufenthalt erst nachträglich gebucht, fallen Rücktrittskosten hinsichtlich der ursprünglich gebuchten Reise gemäß Ziffer 10.1.4 an. 
Der Stopover-Aufenthalt „Escapades“ besteht aus einem Kurzaufenthalt in einer Hauptstadt oder großen Stadt aus einer von Club Med getroffenen Vorauswahl von Städten mit Übernachtung in Hotels außerhalb des Club Med. Club Med vermittelt lediglich diese Hotelleistungen und unterstützt den Reisenden bei der Buchung und Organisation des Zwischenaufenthaltes und der Flüge. Die Kosten des Hotelaufenthalts werden separat ausgewiesen.
Für diese Zwischenaufenthalte gelten die Hotel- und Übernachtungsbedingungen des jeweiligen Hotels, die dem Reisenden bei Buchung mitgeteilt werden.
Für die Stornierung von StopoverAufenthalten. gelten die Bestimmungen der Ziffer 10. 1.4 lit. b).

2.1 LEISTUNGSUMFANG

Die Leistungen umfassen Unterkunft und Verpflegung (siehe hierzu die „Praktischen Informationen zu Ihrer Reise“ im Preisteil) in den Club-Resorts, die im Prospekt angebotenen Flüge, Bahn- oder Busanreise, die Unterhaltung durch G.O® tagsüber und am Abend sowie alle im Preis enthaltenen Eigenleistungen. Einige Leistungen (z.B. Kinderbetreuung für Jugendliche und Kinder, Sportaktivitäten sowie als entgeltpflichtig gekennzeichnete zusätzliche Leistungen) werden nur zu bestimmten Zeiträumen (z. B. nur während der französischen Schulferien (ohne DOM/TOM), Skilifte (im Winter in den Skiresorts) zu bestimmten Saisons (Winter oder Sommer)) angeboten. Weitere Informationen zu den jeweils angebotenen Leistungen sind den Seiten “Unsere Club Resorts im Überblick“, dem Preisteil (der Informationen zu den als entgeltpflichtig gekennzeichneten Leistungen sowie zu Preis- und Schnellbucher-Vorteilen enthält) zu entnehmen. Nicht im Reisepreis inbegriffen sind Leistungen, die im Prospekt oder im Club-Resort als entgeltpflichtig gekennzeichnet sind, Ausflüge sowie Veranstaltungen oder sonstige Leistungen, die vom Kunden an Ort und Stelle mit Dritten ohne Vermittlung von CM vereinbart werden. Der Aufenthalt in einer Villa / in einem Chalet-Appartement beinhaltet die vorstehend aufgeführten Leistungen zusätzlich zu den Villa-/Chaletspezifischen Leistungen, die auf den jeweiligen Katalogseiten näher beschrieben sind. Die Leistungen sind jedoch nur im angrenzenden Club-Resort verfüg- und nutzbar. Sofern im Leistungs- bzw. im Preisteil ausdrücklich aufgeführt, bietet CM Aufenthalte mit der Pauschale „Bar & Snacks“ bzw. „Markengetränke & Snacks“ an, die die Ausgaben für Getränke und Snacks an der Bar beinhaltet. Leistungsumfang und Konditionen sind den „Praktischen Informationen zu Ihrer Reise“ im Preisteil zu entnehmen. CM bietet Aufenthaltspreise mit einer Mindestdauer von einer Woche an (7 Tage, sofern keine Ausnahme im Prospekt aufgeführt ist). Für Rundreisen by Club Med können andere Mindestdauern gelten. CM behält sich vor, Kurzaufenthalte (bspw. bei Aufenthalten mit Eigenanreise) mit einer Mindestdauer von weniger als einer Woche anzubieten, die jedoch auf Sonderaktionen begrenzt und von der Verfügbarkeit bzw. der Auslastung der Club-Resort-Kapazitäten abhängig sind. Diese Kurzaufenthalte unterliegen besonderen Reise- und Zahlungsbedingungen, die im Einzelnen mit dem Kunden vor Buchung bzw. Vertragsschluss festgelegt werden. Ein Preiszuschlag kann für diese Kurzaufenthalte verlangt werden. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind ausschließlich die Leistungsbeschreibungen in diesem Katalog sowie die hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Rubrik „Die Welt des CM aus unseren aktuellen Katalogen sowie die Reisebestätigung verbindlich. Die im Prospekt enthaltenen Angaben sind für CM bindend. Vor Vertragsschluss ist CM berechtigt, jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibung, insbesondere der Öffnungszeiten der Club-Resorts und Preise, vorzunehmen, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung. Die Buchungsstellen / Reisebüros und Resort-Leitungen sind nicht befugt und bevollmächtigt, über den Kataloginhalt hinaus abweichende Zusagen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen.
In Innenbereichen (ob Gemeinschafts- oder Privat- bzw. Wohnräumen) ist das Rauchen grundsätzlich verboten.. Dieses Verbot gilt auch für elektronische Zigaretten. 
Der Reisende ist verpflichtet, die jeweiligen Weisungen und Sicherheitsvorschriften bezüglich der angebotenen Aktivitäten zu beachten. Im Falle der Nichtbeachtung kann ihm u.a. die Teilnahme an der Aktivität untersagt werden. Zum Beispiel, sofern in den Winter-Resorts ein Skikurs angeboten und der Skilehrer das Fahren außerhalb der Piste je nach Möglichkeiten und Verhältnisse anbietet, gilt die Helmpflicht beim Abseits-der-Piste-Fahren. Reisende, die das Tragen eines Helms ablehnen, werden bei einem solchen Kurs mit Abseits-der-Piste-Fahren nicht zugelassen. Ein Kostenerstattungs- oder Abfindungsanspruch ist in diesem Fall ausgeschlossen. 

2.2 ANREISE

2.2.1 Aufenthalte bei Anreise mit dem Flugzeug, wichtige Informationen für Flugreisen 
Abgesehen von wenigen Ausnahmen sind die Transfers zwischen Flughafen und Club-Resort/Villa/Chalet-Appartement, die auf den Tickets vermerkten Steuern sowie die Anlegegebühren (einschl. etwaiger Hafengebühren bei Kreuzfahrten auf der Club Med 2) in dem Gesamtreisepreis inbegriffen. Dieser Transfer beinhaltet aber nicht den Transport von voluminösen oder sperrigen (wie bspw. nicht faltbaren und/oder trennbaren) Gepäckstücken. Der Reisende hat sich an das Reisebüro oder das Club-Resort zu wenden, damit der Transport dieser Gepäckstücke auf seine Kosten organisiert werden kann. Etwaige im Prospekt angegebenen Transferzeiten verstehen sich ohne den Zeitaufwand für Formalitäten (wie bspw. Polizei, Gepäckabholung, Zoll usw.). Der Flugplan bzw. die Streckenführung sowie die Reisedauer wurden CM bei Drucklegung der Broschüre durch die Fluggesellschaften mitgeteilt. Diese Angaben verstehen sich daher ohne Gewähr. Insbesondere behält sich CM vor, die im Prospekt aufgeführten Fluggesellschaften sowie die Flugstrecke zu ändern und Zusatzflüge mit anderen Fluggesellschaften anzubieten. Von den Änderungen wird der Reisende vor Vertragsschluss bzw. Buchung in Kenntnis gesetzt. 
Informationen zu Flugzeiten werden dem Reisenden spätestens mit den Reiseunterlagen zugesandt. Bei Charterflügen werden dem Kunden die Flugzeiten 1 Woche vor dem Reisetermin mitgeteilt, es sei denn diese liegen früher vor. Etwaige Abweichungen zwischen den bei Buchung mitgeteilten Flugzeiten und den endgültigen Flugzeiten sind nur zulässig, sofern diese für den Reisenden zumutbar sind, d.h. (i) notwendig, (ii) unvorhersehbar und (iii) den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. 
Eine erhebliche, nicht zumutbare Änderung der Flugzeiten liegt beispielsweise dann vor, wenn die Nachtruhe durch die Änderung der Flugzeiten erheblich verkürzt oder sich die Ankunft auf den nächsten Tag verschiebt. In diesem Fall stehen dem Reisenden sämtliche Rechte gemäß Ziffer 3.2 zu.
Bei kurzfristigen Buchungen sind Änderungen der Flugzeiten nur aus wichtigem Grund zulässig.
Außerdem behält sich CM vor, auch nach Vertragsschluss kurzfristig die zugesicherte Fluggesellschaft und/oder das angekündigte Fluggerät, die Flugzeiten sowie den Abflug- bzw. Rückflughafen aus wichtigem Grund (von CM nicht zu vertretende Umstände wie Sicherheits- und/oder Versicherungserfordernisse oder aufgrund luftbehördlicher Verbote) zu ändern, soweit das für den Kunden zumutbar ist. Falls nach Vertragsschluss das Fluggerät geändert wird, kann die gebuchte Beförderungsklasse unter Umständen nicht mehr zur Verfügung stehen. CM wird Sie über eine etwaige Änderung der Beförderungsklasse im Voraus informieren. 
Wenn ein Flug oder eine Fahrt auf Veranlassung von CM von oder zu einem anderen als dem bestätigten Flughafen oder Zielort durchgeführt werden muss, so übernimmt CM die Kosten für die Ersatzbeförderung – maximal bis zur Höhe einer Bahnfahrt 2. Klasse – zum ursprünglich bestätigten Flughafen/ Zielort. Die meisten Flüge sind Direktflüge, Zwischenlandungen bleiben jedoch vorbehalten. Insofern kann CM nicht garantieren, dass beim Rückflug derselbe Flughafen angeflogen wird wie beim Hinflug. Die Flugzeiten sind Durchschnittszeiten. Etwaige Verspätungen aufgrund einer Änderung der Flugpläne durch die Fluggesellschaft, der Wetterverhältnisse oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, die CM nicht zu vertreten hat, insbesondere zur Hauptreisezeit, während der größere Rotationsfrequenzen der Flugzeuge und Sicherheitsmaßnahmen zu Verzögerungen führen können und die nach der Rechtssprechung des BGH für die Reisenden zumutbar sind, geben keinerlei Anrecht auf Rückerstattung oder auf sonstige Schadensersatzansprüche gegen CM. Der An- und Abreisetag sind bereits Teil des gebuchten Aufenthalts und sind entsprechend im Gesamtpreis berücksichtigt worden. Flüge können tagsüber oder in der Nacht durchgeführt werden, der erste und letzte Reisetag sind der Beförderung gewidmet. CM hat keinen Einfluss auf die von der Fluggesellschaft festgelegten Flugzeiten und trägt keine Verantwortung für den Zeitraum bei Zwischenlandungen oder wenn bspw. der Hinflug spät abends oder der Rückflug früh morgens erfolgen. Die Haftung von CM für zeitliche Verzögerungen beim Ablauf gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt unberührt.  Die Beförderung auf Linienflügen erfolgt zu Sonderkonditionen. Falls es keine verfügbaren Plätze auf Linienflügen mehr geben sollte oder wenn der Kunde außerhalb der in der Preisliste angegebenen Daten zu reisen wünscht, schlägt ihm CM gerne Plätze zu anderen Bedingungen (bspw. andere Reiseklasse auf dem gleichen Flug oder einen anderen Flug) vor. CM kann möglicherweise für dasselbe oder ein anderes Datum ein zusätzliches Sonderflugangebot machen. 
Soweit Flüge zu Gruppentarifen der Deutschen Lufthansa AG oder anderer IATA-Liniengesellschaften durchgeführt werden, verstehen sich unsere Pauschalpreise nur zu den von uns angebotenen Verkehrstagen.
Es gelten die im Flugschein angegebenen Freigepäckmengen pro Person. Die Mitnahme voluminösen oder sperrigen Gepäcks (Golftasche, Skier, Tauchausrüstung usw.) muss bei Buchung, spätestens jedoch 72 Stunden vor Reiseantritt, angegeben werden und ist nur vorbehaltlich der Zustimmung der Fluggesellschaft möglich. Mehrkosten fallen regelmäßig an. Club Med ist nicht dafür verantwortlich, wenn die Fluggesellschaft die Beförderung solchen Gepäcks ablehnt. Mehrkosten für Übergepäck hat der Reisende zu tragen und direkt der Fluggesellschaft am Flughafen zu entrichten. Bei Nichterscheinen eines Reiseteilnehmers zu den mit den Reisedokumenten bekanntgegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Abreiseort bzw. bei Nichterscheinen am Urlaubsort finden die Bestimmungen bzgl. des Reiserücktritts in diesen Geschäftsbedingungen Anwendung, sofern der Reisende ausdrücklich oder konkludent den Rücktritt vom Reisevertrag erklärt und das Nichterscheinen bzw. der Rücktrittsgrund von CM nicht zu vertreten ist. Die Anreise zum Abflughafen ist in dem Pauschalarrangement, das dem Vertrag zugrunde liegt, nicht enthalten und unterliegt somit der alleinigen Verantwortung des Kunden oder des ihm frei gewählten Transportunternehmens. Ist das Nichterscheinen oder das verspätete Erscheinen des Kunden am Abflughafen auf Gründe zurückzuführen, die CM nicht zu vertreten hat (u. a. Angabe der richtigen Abflugzeit und ggf. des Abfertigungsschalters), so kann CM nicht haftbar gemacht werden. Kinder unter 2 Jahren haben aus sicherheitstechnischen Gründen keinen Anspruch auf einen eigenen Sitzplatz im Flugzeug, sondern teilen den Sitz mit einem Erwachsenen. Kinder, die während des Aufenthalts zwei Jahre alt werden, erhalten auf dem Rückflug einen Sitzplatz, so dass ein anderer Flugtarif angewandt wird.
Ausführendes Luftfahrtunternehmen: Der Reisende wird gemäß der Verordnung (EG) 2111/2005 bei der Buchung über die Identität der/des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) unterrichtet. Steht dieses bei der Buchung noch nicht fest, so erfolgt zunächst eine Unterrichtung über die Identität des wahrscheinlich ausführenden Luftfahrtunternehmens. Sobald die Identität endgültig feststeht, erfolgt eine entsprechende unverzügliche Unterrichtung. Im Falle eines Wechsels des ausführenden Luftfahrtunternehmens nach Buchung wird dieser unverzüglich mitgeteilt. Club Med ist dabei sehr auf die Sicherheit seiner Gäste bedacht und arbeitet nur mit Luftfahrtunternehmen zusammen, die die höchsten Sicherheitsstandards erfüllen.

2.2.2 Personen mit eingeschränkter Mobilität: Beherbergung – Transport – Zugänglichkeit  Einige unserer Club-Resorts sind mehr auf Personen mit Handicap oder eingeschränkter Mobilität (Personen mit z.B. einer sensorischen oder motorischen, dauerhaften oder zeitweiligen Behinderung oder Beeinträchtigung, Rollstuhlfahrer usw.) ausgerichtet. CM kann jedoch nicht den Zugang zu allen Aktivitäten und Infrastrukturen der Club Resorts sicherstellen. Die vorgeschlagenen Club-Resorts sowie die Aktivitäten, die von vornherein als nicht zugänglich gekennzeichnet sind, werden auf Anfrage in den Reisebüros oder telefonisch mitgeteilt.  Falls der Reisende aufgrund einer Behinderung oder eingeschränkten Mobilität wie vorstehend beschrieben  auf Hilfe am Flughafen und im Rahmen des Fluges angewiesen ist, so sollte er dies bei Buchung direkt anmelden. Gemäß der Verordnung (EG) 1107/2006 müssen Fluggäste mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität das Luftfahrtunternehmen, dessen Erfüllungsgehilfen oder CM mindestens 72 Stunden vor Abflug informieren, wenn sie Hilfe benötigen, damit entsprechende Maßnahmen beim Flughafen getroffen werden können. Fluggesellschaften oder CM können einer nicht autonomen Person (aufgrund einer Krankheit, einer physischen oder geistigen Behinderung) von einer Flugreservierung abraten oder diese nach Maßgabe der vorstehenden Verordnung ablehnen. Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Fluggesellschaften den Reisenden beim Boarding gemäß der vorstehenden EUVerordnung zurückweisen können, wenn dieser die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen nicht oder nicht rechtzeitig angemeldet hat. CM haftet in diesem Fall nicht. Die Fluggesellschaft und Club Med dürfen verlangen, dass ein behinderter Reisender oder ein Reisender mit eingeschränkter Mobilität von einer anderen Person während des Flugs bzw. Aufenthalts begleitet wird, die in der Lage ist, ihm die aufgrund seines Gesundheitszustands benötigte Hilfe und Unterstützung zu leisten und die für den guten Verlauf seines Urlaubsaufenthalts erforderlich sein könnte. Es wird darauf hingewiesen, dass die G.O.® und/oder G.E® nicht in der Lage sind, eine personalisierte Hilfe bzw. Unterstützung zu leisten. Nur Assistenz-/Begleithunde, deren Erforderlichkeit durch entsprechende behördliche Dokumente belegt ist und die dem Club Med vorzulegen sind (Behindertenausweis sowie den Vertrag über die Zurverfügungstellung des Hundes),können vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen akzeptiert werden: 
(i) die Fluggesellschaft muss den Hund für den Flug akzeptiert haben und das Empfängerland legt eine Quarantäne nicht auf, 
(ii) (ii) der Club wurde ordnungsgemäß informiert. 2.2.3 Aufenthalt (bei Eigenanreise) im Club-Resort / Chalet-Appartement / Luxusvilla
Bei individueller Anreise / Selbstanreise sind Transfers und Steuern im Wochenaufenthaltspreis nicht inbegriffen.
In Einzelfällen kann CM die Buchung eines Transfers gegen Entgelt anbieten. Reisende, die einen Transfer gebucht haben, sind gebeten, die Anzahl ihrer Gepäckstücke zu beschränken und CM im voraus (direkt bei der Rezeption des Club-Resorts, 48 Stunden vor der Ankunft) zu informieren, falls diese besonders voluminöses oder sperriges Gepäck bei sich führen (z.B. Kinderwagen, Golftaschen), damit CM ein geeignetes Transportmittel mit ausreichendem Stauraum organisieren kann. Soweit die Anzahl der Gepäckstücke den Stau- bzw. Gepäckraum des in Anbetracht der Gepäckangaben des Reisenden ausgewählten Fahrzeuges überschreitet, behält sich CM vor, dem Reisenden etwaige für die Inanspruchnahme eines weiteren Fahrzeuges anfallenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen. 

2.3 RUNDREISEN UND AUSFLÜGE 

Es wird darauf hingewiesen, dass Ausflüge durch den Kunden vor Ort im Club-Resort in Lokalwährung zu den speziellen Wechselbedingungen des Landes bezahlt werden müssen. Die Bedingungen für deren Organisation, Buchung, Änderung und Annullierung werden dem Kunden im Club-Resort bekanntgegeben, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Ausflüge „außerhalb CM“, die durch einen externen Anbieter organisiert werden, in jedem Fall dessen ausschließlicher Verantwortung unterliegen (siehe auch Ziffer 8.3). Die Ausflüge sind von den örtlichen Vorschriften abhängig und unterliegen gleichfalls einer Mindestteilnehmerzahl und ggf. einer Höchstteilnehmerzahl. Es wird daran erinnert, dass Kinder bei Ausflügen nur ab dem in der entsprechenden Tabelle der Preisliste genannten Mindestalter akzeptiert werden und in jedem Fall der vollen Verantwortung ihrer Eltern, Vater und/oder Mutter, oder ihrer Begleitperson unterliegen. 
Der Preis für Ausflüge, die im Prospekt angeboten werden, ist mit dem Reisepreis und zusätzlich zu diesem zu entrichten. Diese Ausflüge unterliegen diesen Allgemeinen Reise- und Zahlungsbedingungen. Für solche Ausflüge kann eine Mindestteilnehmerzahl vereinbart werden. CM behält sich u.a. vor, die Ausflüge bei Nichterreichen der Teilnehmerzahl sowie bei schlechter Wetterlage oder sonstigen von CM nicht zu vertretenden Unruhen absagen. CM wird die jeweils entrichteten Ausflugskosten erstatten.

2.4 PREISE, BERECHNUNG DER FERIENKOSTEN 

Anhand der Preisangaben und Abreisedaten in den entsprechenden Tabellen der Preisliste lassen sich die Kosten des Pauschalarrangements bestimmen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Pauschalpreis von den Reisedaten und der Aufenthaltslänge abhängig ist. Zu dem berechneten Pauschalreisepreis sind die vom Kunden gewählten und zu bezahlenden zusätzlichen und als entgeltpflichtig gekennzeichneten Leistungen (wie bspw. Golfintensivkurse, Betreuung im Baby Club Med®) als Aufpreis zum Pauschalreisepreis hinzuzufügen, mit oder ohne Transport. Eine etwaig fällig werdende Kurtaxe ist im Reisepreis enthalten, sofern sie nicht gesondert ausgewiesen und vor Ort zu bezahlen ist. Bei Pauschalreisen mit Flug sind die Flughafengebühren, Luftverkehrsteuer und sonstige Gebühren im Gesamtreisepreis enthalten. Sämtliche Reisepreise entsprechenden bei Katalogdruck gültigen Preisen. Preisänderungen richten sich nach den nachstehenden Bestimmungen.
Für individuell zusammengestellte Reisen besteht der Gesamtreisepreis aus den Preisbestandteilen der jeweiligen zusammengestellten Einzelleistungen, deren Preis von dem Buchungszeitpunkt, der Reisezeit und Reisedauer, der gewählten Unterbringungsart, dem jeweiligen Transportmittel, dem Alter des Reisenden, sowie der „A la carte“ bzw. Zusatzleistungen abhängt.
Preisänderungen können sich aus von CM nicht vorhersehbaren und von ihr nicht zu vertretenden Gründen ergeben. CM behält sich ausdrücklich vor, die angegebenen Reisepreise zu ändern (Preisanpassung, d. h. Preiserhöhung oder Preissenkung). Eine solche Preisanpassung kann vor Reisevertragsschluss (d. h. vor Abschluss der Buchung) und nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 der BGB-InfoV erfolgen. Gemäß § 4 Abs. 2 BGB-InfoV sind Preisänderungen insbesondere dann zulässig, wenn diese aus folgenden Gründen erfolgen: 
1. Aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, CO2 Abgaben u.ä., oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes. Das gleiche gilt auch für eine Erhöhung der Kurtaxe.
2. Wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist. Selbstverständlich werden Sie über die Preisanpassung vor Vertragsschluss und unter Angabe der Gründe, informiert. Ihr Reisebüro oder das Club Med Service-Center gibt Ihnen gerne Auskunft. 
Änderungen der Wechselkurse erfolgen nur in Bezug auf Leistungen, die in der betroffenen Währung gegenüber Club Med in Rechnung gestellt werden.
Weitere Preisänderungen vor Vertragsschluss, wie bspw. aufgrund von Druckfehlern, Änderungen oder Wegfall oder Hinzukommen von Leistungen, bleiben unberührt. Selbstverständlich wird CM sich bemühen, etwaige Preisanpassungen vor Vertragsschluss zu vermeiden. Wir empfehlen Ihnen dringend, sich vor Buchung über die gültigen Preise zu erkundigen. Bitte beachten Sie, dass Ziffer 3.3 der Allgemeinen Reise- und Zahlungsbedingungen für Preisanpassungen nach Buchung des Reisevertrages maßgeblich ist. 

2.5 PREISERMÄSSIGUNGEN 

Die in dem Prospekt aufgeführten Preisermäßigungen sind mit anderen von CM angebotenen Preisermäßigungen oder bestimmten Werbeangeboten nicht kumulierbar. Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Werbeangebote von CM in erster Linie auf die speziellen Bedingungen des entsprechenden Angebotes sowie auf diese Allgemeinen Reisebedingungen beziehen und die Kunden, die ihre Pauschalreise zum Zeitpunkt des Werbeangebotes bereits gebucht hatten, nicht betreffen, wobei Ausnahmen in den speziellen Bedingungen des jeweiligen Werbeangebotes erwähnt werden können. Preisermäßigungen für Kinder sind in den Preistabellen vermerkt. Für diese Preisermäßigungen ist immer das Alter des Kindes bei Reiseantritt maßgeblich. 

3. LEISTUNGS- UND PREISÄNDERUNGEN NACH VERTRAGSSCHLUSS 

3.1 
Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von CM nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. CM ist berechtigt, aus wichtigen Gründen (siehe hierzu Ziffer 2.2.1) die Fluggesellschaft oder das Fluggerät zu wechseln. Wird das Fluggerät gewechselt, kann unter Umständen die vom Kunden gebuchte Beförderungsklasse nicht mehr zur Verfügung stehen. CM bietet dem Reisenden eine kostenlose Umbuchung auf diesem Flug an. Ein etwaiger Aufpreis durch die Buchung einer höheren Beförderungsklasse hat der Reisende zu tragen. Weitere Rechte des Kunden bleiben unberührt.
Bei Kreuzfahrten können aus von CM nicht zu vertretenden Gründen Änderungen der Fahrtzeiten und/oder Routen und Anlegehäfen (wie bspw. aus Sicherheits- und Witterungsgründen) vorgenommen werden. Unter anderem kann die Reihenfolge der Anlegehäfen oder Reiseetappen geändert oder die Anfahrt der Anlegehäfen bzw. Reiseetappen annulliert werden. Eventuelle Mängelansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. CM ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder abweichungen unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrunds zu informieren. 

3.2 
Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung nach Vertragsabschluss ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn CM in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus CM’s Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von CM über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise gegenüber CM geltend zu machen. Dem Kunden wird empfohlen, diese Rechte aus Beweissicherungsgründen schriftlich geltend zu machen. Weitere Rechte und Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.
Angaben bzgl. der Aktivitäten außerhalb des CM dienen zur reinen Information der Reiseteilnehmer. Die Durchführung und auch die Folgen von Änderungen und/oder Annullierung dieser Aktivitäten unterliegen in jedem Fall der ausschließlichen Verantwortung der betreffenden externen Anbieter. 

3.3 
CM behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren, Kurtaxe CO2-Abgaben u.ä. oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern. 

3.3.1 
Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten oder CO2-Abgaben usw., insbesondere die Treibstoffkosten, so kann CM den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: 
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann CM vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen. 
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann CM vom Kunden verlangen. 

3.3.2 
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren, Kurtaxe, CO2 Abgaben u.ä.. gegenüber CM erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. 

3.3.3 
Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für CM verteuert hat. 

3.3.4 
Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für CM nicht vorhersehbar waren. 

3.3.5 
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat CM den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% ist der Reisende berechtigt, entgeltfrei vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn CM in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Mitteilung von CM über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen. 

4. JUGENDLICHE - KINDERBETREUUNG

Nicht volljährige Personen können nur in Begleitung eines Elternteils, eines gesetzlichen Vertreters oder eines sonst weisungsberechtigten Erwachsenen Clubleistungen in Anspruch nehmen. Ausnahme: Die Club-Resorts, die ausschließlich volljährigen Gästen vorbehalten sind. 
Die Art der Kinderbetreuung sowie die Information über das Anfallen eines Aufpreises sind den Prospektseiten mit den Übersichten über die Club-Resorts und deren Leistungsspektrum zu entnehmen. Die jeweiligen Club-ResortProspektseiten geben keine Informationen zur Art der Kinderbetreuung und der Alterszielgruppe, sondern enthalten lediglich die Information, ob Kinderbetreuung angeboten wird. 

5. PASS-, VISA- UND GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN 

CM wird Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden und eventueller Mitreisender (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Einreisebestimmungen im Preisteil. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des CM bedingt sind. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden oder sollte ein Visum des Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden, sodass der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, ohne dass CM dies zu vertreten hat, kann CM den Reisenden mit entsprechenden Rücktrittspauschalkosten belasten. 

6. NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE LEISTUNGEN 

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. CM wird sich bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Im Falle der vorzeitigen Abreise ist von der örtlichen CM-Leitung eine Bescheinigung über die verfrühte Abreise anzufordern. Diese Bescheinigung bestätigt nur die Tatsache der verfrühten Abreise, bedeutet jedoch keine Verpflichtung zur Rückvergütung gezahlter Reisekosten, gleich welcher Art.
   
7. HAFTUNG DES REISEVERANSTALTERS 

7.1 
CM haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für: 
1. die gewissenhafte Reisevorbereitung
2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger 
3. die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern der CM nichtgemäß 2.1 vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat 
4. die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu den im jeweils gültigen Katalog oder durch anderen Hinweis genannten Bedingungen. 

7.2 
CM haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung für CM betrauten Personen. 
 
8. BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG, HAFTUNG FÜR FREMDLEISTUNGEN 

8.1 VERTRAGLICHE HAFTUNG 
Die vertragliche Haftung des CM für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, 
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder 
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 
Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt. 

8.2 DELIKTISCHE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE 
Die deliktische Haftung von CM für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Die Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunde und Reise. Darüber hinausgehende zwingende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen (u.a. im Zusammenhang mit Reisegepäck), sofern dieses anwendbar ist, bleiben von vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt. 
Dem Kunden wird in im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.

8.3 FREMDLEISTUNGEN 
Werden bei Pauschalreisen zusätzliche bzw. fakultative Fremdleistungen (z. B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Expeditionen, Tauchkurse usw.) angeboten, die als solche von CM lediglich vermittelt werden und für den Reisenden eindeutig erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von CM sind (bspw. Angabe des vermittelten Vertragspartners), haftet CM nicht für diese Fremdleistungen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Fremdleistungen innerhalb oder außerhalb des Clubdorfes erbracht werden. Sämtliche nur vermittelte Fremdleistungen werden in diesem Katalog, der Reiseausschreibung, der Reisebestätigung oder durch die örtliche Verwaltung von CM ausdrücklich und eindeutig als solche gekennzeichnet. 

CM haftet jedoch 
8.3.1 
für Leistungen, welche die Beförderung von Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten sowie 

8.3.2 
wenn und insoweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von CM ursächlich geworden ist. 

8.4 Schadensersatz – Haftungsbeschränkungen aufgrund internationalen Übereinkommen oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften
Im Anwendungsbereich internationaler Abkommen gilt § 651h Abs. 2 BGB zugunsten von CM. 

8.5 BEFÖRDERUNGEN 
Kommt CM die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung unbeschadet der Bestimmungen in Ziff. 8.2 nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara, den Zusatzabkommen für Flüge nach USA und Kanada (u. a. der Montrealer Vereinbarung) und dem Montrealer Übereinkommen vom 28. Mai 1999, das durch die europäische Verordnung (EG) Nr. 2027/97 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung und durch die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umgesetzt wurde. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod und Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigung von Gepäck. Sofern CM in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen. Im Übrigen erfolgt die Beförderung auf der Grundlage der Bedingungen des jeweiligen Beförderungs- bzw. Luftfahrtunternehmens, die auf Wunsch zugänglich gemacht werden. Die Bedingungen der Beförderungs- bzw. Luftfahrtunternehmen lassen jedoch die Haftung des ausführenden Luftfahrtunternehmens nach der europäischen Verordnung (EG) 261/2004 unberührt. Die Rechte und Pflichten des CM nach den §§ 651a ff. BGB und nach seinen allgemeinen Reisebedingungen werden durch die Bedingungen des jeweiligen Beförderungs-unternehmens nicht eingeschränkt. Kommt CM bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes. 

9. GEWÄHRLEISTUNGEN 

9.1 LEISTUNGSQUALITÄT 
CM ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Erkrankungen am Urlaubsort fallen grundsätzlich in die Sphäre des Kunden und sind deshalb nicht von CM zu vertreten, es sei denn, der Kunde weist CM ein Verschulden an der Entstehung oder Verbreitung der Krankheit nach. 

9.2 ABHILFE 
Wird die angetretene Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe bei der örtlichen ClubResort-Leitung verlangen (siehe Ziff. 9.6). Vor Reisantritt hat der Reisende sich an sein Reisebüro bzw. an das CM ServiceCenter zu wenden. CM kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. CM kann auch in der Weise Abhilfe verschaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. 

9.3 MINDERUNG 
Für die Dauer des Mangels kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. 

9.4 KÜNDIGUNG DES VERTRAGES 
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet CM innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, CM erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom CM verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Wird der Vertrag gekündigt, behält der Reisende den Anspruch auf Rückbeförderung. Gemäß und nach Maßgabe des § 651e Abs. 3 BGB verliert CM den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, der Reisende schuldet jedoch CM für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren. 

9.5 SCHADENSERSATZANSPRÜCHE 
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den CM nicht zu vertreten hat. 

9.6 MITWIRKUNGSPFLICHT DES KUNDEN 
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Club-Resort-Leitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die Rüge unverschuldet unterbleibt, erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar. 

9.7 AUSSCHLUSS UND VERJÄHRUNG VON VERTRAGLICHEN ANSPRÜCHEN, ANZEIGE von GEPÄCKVERLUST und SCHÄDEN 
Ansprüche nach den §§ 651 c bis 651 f BGB hat der Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende gegenüber CM geltend zu machen. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen. Schäden oder Zustellungsverzögerungen sind unverzüglich an Ort und Stelle noch vor Verlassens des Flughafens gegenüber der jeweiligen Fluggesellschaft anzumelden. CM empfiehlt dem Reisenden, sich die Anzeige von der Fluggesellschaft bestätigen zu lassen. Darüber hinaus ist eine Reklamation mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft einzureichen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist unverzüglich nach Kenntnis des Schadens einzureichen, spätestens jedoch binnen 7 Tagen bei Beschädigung, innerhalb von 21 Tagen bei Verspätung nach  Aushändigung des Gepäcks einzureichen. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Club-ResortLeitung anzuzeigen. Nach dem Ablauf der vorstehenden Monatsfrist kann der Reisende Ansprüche nur noch dann geltend machen, wenn er an der Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden gehindert war. Im Interesse des Reisenden und aus Beweissicherungsgründen wird die Schriftform für die Geltendmachung sämtlicher Ansprüche aus dem Reisevertrag empfohlen. Vertragliche Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr (Verkürzung der Verjährungsfrist gem. §§ 651m Satz 2 iVm. 651g Abs. 2 BGB). Diese einjährige Verjährungsfrist gilt nicht 
(i) für Ansprüche des Reisenden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder 
(ii) für Schadensersatzansprüche des Reisenden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen. Für Ansprüche des Reisenden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen, sowie für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. 
 Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. 
 
10. RÜCKTRITT DURCH DEN KUNDEN VOR REISEBEGINN, REISERÜCKTRITTSKOSTENVERSICHE RUNG, UMBUCHUNG, ERSATZPERSONEN, REISEVERLÄNGERUNG 

Gemäß § 312b Abs, 3 Nr. 6 BGB besteht ein Widerrufsrecht bei Reiseverträgen nicht.

10.1 
Vor Reisebeginn kann der Kunde jederzeit von der Reise zurücktreten. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt er vom Vertrag zurück, so verliert CM den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, ist aber berechtigt, eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Maßgeblich für die Höhe der Entschädigung ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei CM oder dem Reisebüro. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter dem Abzug des Wertes, der von CM ersparten Aufwendungen sowie dessen, was CM durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. Danach beträgt der vom Kunden an CM im Falle des Rücktritts zu zahlende pauschalierte Ersatzanspruch bei Rücktritt bei: 

10.1.1 
Flugpauschalreisen mit Flügen gemäß Katalog und Preistabelle, Bahn- und Busreisen: 
- Bis zum 30. Tag vor Reiseantritt: 20% des Reisepreises. 
- Vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt: 25% des Reisepreises. 
- Vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt: 30% des Reisepreises.
- Vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt: 50% des Reisepreises. 
Vom 6. bis 3. Tag vor Reiseantritt: 65% des Reisepreises.  Bei Rücktritt ab dem 2. Tag vor Reiseantritt oder Nichtantritt der Reise 80% des Reisepreises. 

10.1.2 
Bei Aufenthalten mit Eigenanreise gelten die Stornopauschalen für Flugpauschalreisen in Ziff. 10.1.1 entsprechend. 

10.1.3 
Bei Schiffsreisen: 
- Bis zum 60. Tag vor Reiseantritt: 3% des Reisepreises. 
- Vom 59. bis 30. Tag vor Reiseantritt: 10% des Reisepreises. 
- Vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt: 30% des Reisepreises. 
- Vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt: 50% des Reisepreises. 
- Vom 14. bis 3. Tag vor Reiseantritt: 75% des Reisepreises. 
- Bei Rücktritt ab dem 2. Tag vor Reiseantritt oder Nichtantritt der Reise 80% des Reisepreises. Diese Regelung gilt auch bei kombinierten Schiffsreisen (mit Flug/mit Club-Resort-Aufenthalt). 

10.1.4 Besondere Stornobedingungen und Entgelte für Ticketänderungen bei Sonderflügen und StopoverAufenthalten
a) Sonderflüge
Für Flugpauschalreisen, die Club Med auf Wunsch des Kunden zusammenstellt und die nicht im Reisekatalog angeboten werden (bspw. andere Flugverbindungen, Flugsondertarife, Dynamic Packaging zu tagesaktuellen Preisen usw.), ist Club Med berechtigt, eine Entschädigung zu verlangen, die von den in Ziff. 10.1 aufgeführten pauschalierten Ersatzansprüchen abweicht. Diese Entschädigung setzt sich wie folgt zusammen: Aus 
(i) der von der Fluggesellschaft für den Flug erhobenen Stornopauschale, die dem Reisenden bei Vertragsschluss mitgeteilt wird und bis zu 100 % betragen kann, zuzüglich 
(ii) der in Ziff. 10.1.2 für Aufenthalte mit Eigenanreise definierten Ersatzpauschale, die auf den vereinbarten reinen ClubAufenthaltspreis angewandt wird. Diese von Ziff. 10.1 abweichende Entschädigung kann CM auch hinsichtlich Flugpauschalreisen geltend machen, bei denen CM auf Wunsch des Kunden Flüge bucht, die zwar in der Preistabelle aufgeführt sind, für die aber die im Prospekt angegebene Buchungsklasse nicht mehr verfügbar ist. Hierauf wird der Reisende bei Buchung hingewiesen.
Im Falle von vom Reisenden zu vertretenden Änderungen der Daten auf dem Flugticket (z. B. Änderung / Korrektur des Namens, der Geburtsdaten) und Umbuchungen (Reiseziel, Zeit, Datum) fallen in der Regel die gleichen Kosten wie bei einer Stornierung der Reise, d. h. eine bis zu 100%-Stornopauschale, an. Die Änderungs- und Umbuchungskonditionen werden bei Buchung mitgeteilt. 
b) Stopover-Aufenthalte
Für diese Zwischenaufenthalte gelten die Hotel- und Übernachtungsbedingungen des jeweiligen Hotels, die dem Reisenden bei Buchung mitgeteilt werden. Deshalb gelten auch die besonderen Stornobedingungen der Hotels im Falle des Rücktritts des Reisenden vom Hotelaufenthalt. Hierauf wird Club Med in der Reisebestätigung besonders hinweisen.
Bis zum 30. Tag vor Beginn des Hotelaufenthalts ist der Rücktritt entgeltfrei.
Ab dem 29. Tag fällt eine Entschädigung in Höhe von 100 % der Hotelkosten an.
Tritt der Reisende von den im Zusammenhang mit dem StopoverAufenthalt gebuchten Sonderflügen ebenfalls zurück, fallen zusätzlich die Stornoentgelte der Fluggesellschaften gemäß Ziffer 10.1.4 lit. a) an.
Wird nicht nur der Stopover-Aufenthalt sondern ebenfalls der Club Med Aufenthalt storniert, fallen die Stornoentgelte für den Club Med Aufenthalt zusätzlich an.

10.1.5 Villa- / Chalet-Appartement Aufenthalte 
Im Falle des Rücktritts von der Buchung eines Villa- oder Chalet-Appartement- Aufenthalts insgesamt für alle Reisenden beträgt die von den Reisenden an CM zu ersetzende pauschalierte Entschädigung: 
- Bis zum 30. Tag vor Reiseantritt: keine Entschädigung 
- Vom 29. bis 21. Tag vor Reiseantritt: 25% des Reisepreises. 
- Vom 20. bis 8. Tag vor Reiseantritt: 50% des Reisepreises. 
- Vom 7. bis 3. Tag vor Reiseantritt: 80% des Reisepreises. 
- Bei Rücktritt ab dem 2. Tag vor Reiseantritt oder Nichtantritt der Reise 90% des Reisepreises. Erstattungen von CM in Höhe des Reisepreises abzüglich der von CM geltend gemachten pauschalierten Entschädigung erfolgen zu Händen des Anmelders im Sinne von Ziff. 1.2.2, der als solcher im Reisevertrag angegeben ist. Sofern ein PackageAufenthalt (d. h. ein Villa-Aufenthalt oder Chalet-Appartement-Aufenthalt mit Transportleistungen) oder zusätzliche entgeltpflichtige Leistungen, die als solche im Prospekt gekennzeichnet sind, (nachstehend „entgeltpflichtige Zusatzeistungen“ wie z. B. Spa-Package, Baby Club Med usw.) gebucht wurden, werden diese Leistungen gem. Ziff. 10.1.6 erstattet. 

10.1.6 Teilrücktritt bei Villa-/ ChaletAppartement-Aufenthalten oder sonstigen Aufenthalten
Bei Änderung der Personenanzahl gelten die Stornopauschalen für Flugpauschalreisen in Ziff. 10.1.1 entsprechend. 
Lediglich der Rücktritt vom Villa-/ ChaletAppartement-Aufenthalt insgesamt (d.h. für alle Reiseteilnehmer) führt zur Erstattung des Reisepreises abzüglich der CM zustehenden pauschalierten Entschädigung, die in Ziff. 10.1.5 näher aufgeführt ist.
Das gleiche gilt, wenn ein Reiseteilnehmer bei einem für 2 Personen gebuchten Zimmer die Reise nicht antritt und vom Vertrag zurücktritt. 
Sofern ein oder mehrere Reiseteilnehmer die Reise nicht antreten, ist der Anmelder verpflichtet, dies CM unverzüglich mitzuteilen. Der Teilrücktritt ist gegenüber CM zu erklären. Aus Beweissicherungsgründen wird empfohlen, dies schriftlich zu tun. Im Falle eines Teilrücktritts verpflichtet sich CM, für die den Villa-/ Chalet-Appartement- Aufenthalt nicht antretenden Reiseteilnehmer etwaige bei CM gebuchte, aber nicht genutzte Transport- und/oder entgeltpflichtige Zusatzleistungen (wie z. B. Spa-Package, Baby Club Med ® usw.) abzüglich einer von CM geltend gemachten pauschalierten Entschädigung zu erstatten. Die von CM geltend gemachte und von den Reisenden zu erstattende pauschalierte Entschädigung beträgt bei einem Teilrücktritt für die nicht antretende Person: 
- Für Transportleistungen: Die von der jeweiligen Fluggesellschaft für den Flug erhobene Stornopauschale fällt an. Diese wird dem Reisenden bei Vertragsschluss mitgeteilt. 
- Für entgeltpflichtige Zusatzleistungen: 
- Bis zum 30. Tag vor Reiseantritt: EUR 35 pro Person 
- Vom 29. bis 21. Tag vor Reiseantritt: 25% der entgeltpflichtigen Zusatzleistungen.
 - Vom 20. bis 8. Tag vor Reiseantritt: 50% der entgeltpflichtigen Zusatzleistungen. 
- Ab dem 7. Tag vor Reiseantritt oder Nichtantritt der Reise (no show): 90% der entgeltpflichtigen Zusatzleistungen. 
Erstattungen von CM erfolgen zu Händen des Anmelders im Sinne von Ziff. 1.2.2, der als solcher im Reisevertrag angegeben ist. 

10.1.7 
Dem Reisenden steht es in allen Fällen frei nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist, als in den vorstehenden Pauschalen oder Stornoregelungen ausgewiesen. CM behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist CM verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. 

10.1.8 Reiserücktrittskosten-Versicherung
(siehe auch Ziff. 13.3) 
Eine Reiserücktrittskosten-Versicherung sowie eine Rücktransportversicherung sind im Reisepreis nicht eingeschlossen. Wir empfehlen dringend, eine Versicherung bei Buchung der Reise abzuschließen. 

10.2 UMBUCHUNG AUF WUNSCH DES KUNDEN 
Sollen auf Ihren Wunsch nach der Buchung der Reiseänderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes, des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen werden, so entstehen CM in der Regel die gleichen Kosten wie bei einem Rücktritt des Reisenden (siehe Ziffer 10.1). CM muss dem Reisenden daher die Kosten in gleicher Höhe berechnen, wie sie sich im Umbuchungszeitpunkt für einen Rücktritt ergeben hätten. Bei anderweitigen, geringfügigen Änderungen berechnet CM jedoch nur ein Bearbeitungsentgelt von EUR 26 pro Person. Dem Reisenden steht es in allen Fällen frei nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist, als in den vorstehenden Pauschalen ausgewiesen. 

10.3 NICHTANTRITT DER REISE 
Tritt der Kunde - ohne vorhergegangenen wirksamen Rücktritt - die Reise nicht an, oder nimmt der Kunde die Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, teilweise nicht in Anspruch und zwar aus Gründen, die CM nicht zu vertreten hat und die dem Kunden zuzurechnen sind, kann CM entsprechend Ziff. 10.1 Stornoentgelte erheben oder den vollen Reisepreis abzüglich eventuell ersparter Aufwendungen und anderweitiger Verwendung geltend machen. Dies gilt auch, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den mit den Reisedokumenten bekanntgegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Abreiseort aus einem von CM nicht zu vertretenden Grund einfindet und vom Vertrag zurücktritt. 

10.4 ERSATZPERSONEN 
Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende CM als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Diese belaufen sich auf EUR 26 pro Person. Dem Reisenden steht es in allen Fällen frei nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist, als die Mehrkostenpauschale. Die Mehrkostenpauschale kann jedoch entsprechend der tatsächlich entstandenen Mehrkosten, insbesondere im Hinblick auf die verschiedenen Reisearten, erhöht werden. Insbesondere können besondere Storno- bzw. Umbuchungskosten für die Umbuchung des Flugs oder eines Bahnfahrscheins auf einen Dritten entstehen. Die Möglichkeit der Flugumbuchung und etwaige damit zusammenhängende Kosten hängen von den Beförderungsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft ab. CM kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, muss diese Änderung vor Antritt der Reise CM mitgeteilt werden. Aus technisch-organisatorischen Gründen sollte diese Mitteilung an CM mit einer angemessenen Vorlaufzeit erfolgen, spätestens aber 2 Werktage vor Reiseantritt vorliegen. Erfolgt keine Mitteilung, können bei Anreise einer anderen Person als der angemeldeten Person die gesamten Aufenthaltskosten im Club-Resort von der tatsächlich angereisten Person nochmals berechnet und die Reise der ursprünglich gebuchten Person nach Ziff. 10.1 kostenpflichtig storniert werden. 
 
10.5. VERLÄNGERUNG DES REISEPAUSCHALARRANGEMENTS IM CLUB-RESORT 
Bei einer Verlängerung des Aufenthaltes kommt der vor Ort jeweils gültige Preis zur Anwendung. Die gesamten Kosten sind vor Ort und in lokaler Währung zu begleichen. Zahlungen Dritter an eine unserer Verkaufsstellen / Reisebüros sind nicht zulässig. Die Verlängerung eines Aufenthalts ist nur möglich, wenn im ClubResort freie Plätze verfügbar sind und unter Vorbehalt von verfügbaren Plätzen im Flugzeug oder der Bahn, um eine Rückreise des Reisenden zu garantieren. CM weist darauf hin, dass es in diesem Fall zu eventuellen Preisdifferenzen zum deutschen Katalogpreis kommen kann. Eventuelle Mehrkosten für Flugumbuchungen bei Verlängerung gehen zu Lasten des Reisenden. 
 
11. RÜCKTRITT UND KÜNDIGUNG DURCH CM 
CM kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen: 
a) ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung von CM nachhaltig stört oder eine Gefahr für sich selbst oder für andere Personen darstellt oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt CM, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beiträge. 
b) bis 21 Tage vor Reiseantritt bei Nichterreichen der Teilnehmerzahl (Zugang beim Reisenden ist maßgeblich), wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise und in der Reisebestätigung auf eine ausdrücklich ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl und auf die Rücktrittsmöglichkeit und -frist hingewiesen wird. Die Rücktrittserklärung ist dem Kunden unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis umgehend zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, wird CM den Kunden hiervon unterrichten. Die Rücktrittserklärung von CM muss dem Reisenden vor Fälligkeit des Restreisepreises zugegangen sein. 
c) wenn der Reisende in Verzug ist und den Reisepreis trotz Mahnung und Fristsetzung nicht zahlt, sofern ein den Reisenden zum Rücktritt berechtigenden erheblicher Reisemangel nicht vorliegt. 
d) wenn CM dem Reisenden gem. Ziff. 11 lit. a) oder aufgrund eines vergleichbaren gesetzlichen Kündigungsrechts gekündigt hat und CM infolge dieser Störung die Durchführung weiterer von dem Reisenden bereits gebuchter Reisen ebenfalls unzumutbar ist. Unzumutbar sind zukünftige Reisen, wenn die vom Reisenden zu vertretende Störung so schwerwiegend war, dass eine Wiederholung bei zukünftigen Reisen aufgrund des Vorliegens konkreter Tatsachen ernstlich zu befürchten ist.

12. BEIDSEITIGE KÜNDIGUNG DES VERTRAGES WEGEN AUSSERGEWÖHNLICHER UMSTÄNDE 

12.1 
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl CM als auch der Reisende den Vertrag kündigen. 

12.2 
Wird der Vertrag gekündigt, verliert CM den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann aber für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist CM verpflichtet, die infolge der Vertragsaufhebung notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag vorsieht, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

13. ALLGEMEINES 

13.1 REISEPROSPEKT
a) Der Prospekt besteht aus folgenden Teilen: Einer Club-Resorts-Beschreibung für jeweils Schnee-Resorts und SonnenResorts sowie zwei Preisteilen für Sonnen-Resorts (Sommer und Winter) und einem Preisteil für die SchneeResorts. 
Der Prospekt Sonnen-Resorts wird jährlich aufgelegt. Einige Leistungen, die in diesem Prospekt angegeben sind, werden nur zu bestimmten Terminen und/oder zu einer bestimmten Saison (Sommer oder Winter) angeboten. Weitere Informationen sind auf den spezifischen Club-Resort-Seiten des Prospekts Sonnenresorts sowie im Preisteil zu finden. 
Die von CM angebotenen Reisedaten sind stets dem Preisteil zu entnehmen, der zum Zeitpunkt der Buchung gültig ist.
Der Preisteil für den Prospekt SonnenResorts wird halbjährlich aufgelegt. Der Preisteil, der zum Zeitpunkt der Buchung gilt, ist stets maßgeblich. 
Alle Programme, Preise und Leistungen entsprechen dem bei Drucklegung bekannten Stand. Offensichtliche Druck- und Rechenfehler berechtigen zur Anfechtung des Reisevertrages. Ein eventuell eingetretener Vertrauensschaden wird ersetzt, es sei denn, die Anfechtbarkeit war bekannt oder hätte erkannt werden müssen. 
b) Die jeweils gültigen Preise für Fremdleistungen (z. B. von Fremdveranstaltern angebotene Ausflüge, Sportmöglichkeiten und dergleichen) sowie Miet- und Leihentgelte für clubeigene Gegenstände erfragen Sie bitte an Ort und Stelle. 
c) Mit der Veröffentlichung eines neuen Katalogs verlieren alle früheren Publikationen von CM über gleichlautende Reiseziele und Termine ihre Gültigkeit. 

13.2 VERLUST DER REISEUNTERLAGEN 
Verliert der Kunde die Reiseunterlagen, wird CM dem Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten weiterhelfen. CM ist jedoch nicht verpflichtet, die Unterlagen zu ersetzen oder für Nachteile aufzukommen, die aus dem Verlust entstehen. Bitte achten Sie deshalb sorgfältig auf Ihre Unterlagen. Eine ReiserücktrittskostenVersicherung (RRV) oder eine Rücktransportversicherung sind im Reisepreis nicht eingeschlossen. Wenn Sie vor Antritt der Reise zurücktreten, entstehen Stornokosten. Wir empfehlen dringend eine solche Versicherung, die bei Buchung der Reise abgeschlossen werden sollte. Für Kunden von CM besteht die Möglichkeit bei der EUROP ASSISTANCE (GENERALI ASSURANCES IARD, 7 Boulevard Haussmann, F-75009 Paris) eine spezifische RRV sowie eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit abzuschließen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an unser CM Service-Center. Bei Abschluss einer Versicherung über CM tritt CM nur als Mittler auf. CM ist nicht mit der Schadensregulierung befasst. Durch den Abschluss einer Versicherung ist der Reiseteilnehmer nicht von seiner Verpflichtung zur Zahlung der geschuldeten Stornoentschädigungen an CM befreit; er hat lediglich einen Erstattungsanspruch gegen die Versicherung gemäß den Versicherungsbedingungen. Im Falle vom Rücktritt von der Reise durch den Reisenden gem. Ziff. 10.1 werden etwaige Versicherungskosten von CM nicht erstattet, gleichgültig zu welchem Zeitpunkt der Rücktritt erfolgt. Die Reiseversicherung ist nicht auf Dritte übertragbar. 

13.4 DATENSCHUTZ 
Alle personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Abwicklung Ihrer Reise zur Verfügung stellen, sind gemäß Bundesdatenschutzgesetz gegen missbräuchliche Verwendung geschützt und werden von CM nur soweit genutzt, als sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. 

14. UNWIRKSAMKEIT EINZELNER BESTIMMUNGEN 
Sollte eine Bestimmung in diesen Reise- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen (Reisevertrag) ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. der übrigen Teile solcher Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

VERANSTALTER:
Club Méditerranée SA
11, rue de Cambrai
F - 75957 Paris Cedex 19

GENERALAGENTUR:
Club Méditerranée Deutschland GmbH
Trakehner Str. 7-9,
D–60487 Frankfurt am Main
Handelsregister: Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 46617
Geschäftsführerin: Valérie Bensiek
Sitz der Gesellschaft: Frankfurt am Main

Stand 12/2016
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